I.  Europa.  80  8.  Baden.

Alle  Ausländer,  welchen  Wir  ein  Staatsamt  konferieren,  erhalten  durch  diese

Verleihung  unmittelbar  das  Indigenat.

Zu  Absatz  1:  vgl.  Einleitung  Ziffer  5.  Das  Gesetz  von  1848  bezog  sich  nur  auf  die  staatsbürgerlichen
  Verhältnisse,  die  Gleichstellung  im  Gemeinderecht  erfolgte  1862  ohne  Berührung  der
Verfassung  selbst;  in  beiden  Hinsichten  handelte  es  sich  praktisch  um  die  Emanzipation  der
Israeliten,  während  bei  der  Verfassungsgebung  die  Gleichhaltung  von  Katholiken,  Lutheranern
und  Reformierten  als  Ziel  zugrunde  lag.  Die  ganze  Regel  ist  heute  eine  reichsrechtliche  zufolge
des  im  Bündnisvertrage  vom  15.  November  1870  Art.  80  Ziff.  20  übernommenen  Gesetzes  des
Norddeutschen  Bundes  vom  3.  Juli  1869,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung.

Der  Anspruch  auf  Ämter  ist  im  einzelnen  kein  rechtlich  erzwingbarer.  Bei  Einführung  der
Studienfreiheit  (1822)  wurde  gesetzlich  ausgesprochen,  daß  das  Bestelien  der  geordneten  Prüfungen
über  das  akademische  Studium  kein  Recht  auf  Anstellung  gibt.  Der  Sinn  der  Verfassung  ist,
positiven  und  negativen  einseitigen  Konfessionalismus  in  der  Auswahl  der  Staatsverwaltung  zu
verbieten,  wobei  übrigens  für  die  Besetzung  der  Militärstellen  (vgl.  Note  zu  $  1  in  Abs.  1),  abgesehen
  von  der  Gensdarmerie,  eine  konstitutionelle  Verantwortlichkeit  in  Baden  nicht  mehr  besteht.
  Die  Auswahl  muß  nach  der  Tauglichkeit  geschehen,  eine  schematisch-statistische  Parität
ist  nicht  vorgeschrieben.

Zu  Absatz  2:  Dieselbe  Regel  gibt  die  nunmehr  an  die  Stelle  getretene  Reichsnorm  des  $  9
des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit.


$  10.  Unterschied  in  der  Geburt  und  der  Religion  begründet  mit  der  für  die
standesherrlichen  Familien  durch  die  Bundesakte  gemachten  Ausnahme,  keine  Ausnahme

  der  Militärdienstpflicht.

Ebenso  das  heutige  Recht  nach  Art.  57  Reichsverfassung  und  $  1  Absatz  1  des  Norddeutschen
Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867  (nun  Reichsgesetz),  betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst,
  bezüglich  Befreiung  der  Mitglieder  regierender  (oben  nicht  erwähnt)  und  standosherrlicher
Häuser.  Für  Mennoniten  und  für  Geistliche  besteht  keine  Ausnahme  von  der  Wehrpflicht  an  sich;
vgl.  jedoch  wegen  der  Zurückstellung  (und  späteren  Überweisung  zur  Ersatzreserve)  katholischer
Theologen  Reichsgesetz  vom  8.  Februar  1890  und  wegen  Verwendung  der  Inhaber  geistlicher
Ämter  zur  Militärseelsorge  oder  -krankenpflege  statt  zur  Waffe  LI  Bd.  4  S.  166.

$  11.  Für  die  bereits  für  ablöslich  erklärten  Grundlasten  und  Dienstpflichten
und  alle  aus  der  aufgehobenen  Leibeigenschaft  herrührenden  Abgaben  soll  durch

ein  Gesetz  ein  angemessener  Abkaufsfuß  reguliert  werden.

Alle  Feudalrechte  in  weitestem  Sinne  sind  in  Baden,  beginnend  1783  mit  der  Leibeigenschaft,
aufgehoben  worden,  namentlich  1831  schon  Zehnten,  Gülten  und  Erbzinsen.  Auch  sind  die  Lehen
selbst  abgelöst  und  können  keine  neuen  entstehen  (vgl.  Behaghel,  „Gesetze  über  Erwerb  und
und  Belastung  des  Grundeigentums‘“  in  Rosins  Handbibliothek  badischer  Gesetze,  Band  3,  Freiburg
1888  bei  Mohr).  Dagegen  ist  anderseits  die  von  dem  Abgeordneten  Grafen  Berlichingen  (vgl.
Protokollhefte  I.  Kammer  1871/72  S.  12;  1873/74  S.  11;  1877/79  8.  13,  32,  113;  1879/80  S.  24)
begehrte  Komplexlastenablösung  (Befreiung  von  Wald  und  Flur  von  darauf  ruhenden  Holzund
  Benutzungsrechten)  nie  allgemein  ermöglicht  und  die  Ablösung  sog.  Pfarrkompetenzen
(Kommissionsbericht  des  Abg.  Schmidt  über  die  bezügliche  Bitte  des  Freiherrn  von  Mentzingen,
im  4.  Beilageheft  S.  202  ff.  der  Dr.  S.  der  II.  Kammer  1877/79)  nicht  geregelt  worden;
lediglich  mit  dem  Zehnten  zusammengehangene  Baulasten  wurden  mitabgelöst.  Von  den  Lasten
sonst  waren  nur  Faselvieh-  und  Weidelast  längst  ablöslich.  Anderseits  schuf  ein  modernes
Gesetz  (vom  17.  April  1887,  die  gemeinen  Schafweiden  betr.)  die  Möglichkeit,  ohne  Entstehung
privatrechtlicher  Dienstbarkeiten  durch  Dreiviertelmehrheiten  (sowohl  nach  Kopfzahl  der  Besitzer,
  als  zugleich  nach  Steuerkapital  der  beteiligten  Grundstücke  berechnet)  in  den  Gemeinden