I.  Europa.  81  8.  Baden.

zwangsweise  gemeine  Schafweiden  zu  bilden  (vgl.  Buchenberger,  Das  Verwaltungsrecht  der
Landwirtschaft  usw.,  1887  Tauber-Bischofsheim  bei  Lang  S.  35  ff.,  286,  317  £f.).

8  12.  Das  Gesetz  vom  14.  August  1817,  über  die  Wegzugsfreiheit,  wird  als

ein  Bestandteil  der  Verfassung  angesehen.

Historisch  ist  Art.  18b,  oc  der  Bundesakte  (Z  II  $  289)  zu  vergleichen.  Die  aktuelle  Auswanderungsfreiheit
  nach  dem  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz  (1.  Juni  1870)  sichert  die
Entlassung  aus  dem  Staatsverband  auf  Verlangen  mit  der  wesentlichen  Ausnahme,  daß  militärische
  Pflichten  sie  verhindern.  (Näheres  LI  $  19.)

$  13.  Eigentum  und  persönliche  Freiheit  der  Badener  stehen  für  alle  auf  gleiche

Weise  unter  dem  Schutze  der  Verfassung.
Die  Verfassung  selbst  erläutert  diesen  Grundsatz  in  $$  14—19  weiter.  Vgl.  auch  $  22
Absatz  1.

$  14.  Die  Gerichte  sind  unabhängig  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz.

Alle  Erkenntnisse  in  bürgerlichen  Rechtssachen  müssen  von  den  ordentlichen
Gerichten  ausgehen.

Der  Großherzogliche  Fiskus  nimmt  in  allen  aus  privatrechtlichen  Verhältnissen
entspringenden  Streitigkeiten  Recht  vor  den  Landesgerichten.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  zu  öffentlichen  Zwecken  abzugeben,
  als  nach  Beratung  und  Entscheidung  des  Staatsministeriums,  und  nach

vorgängiger  Entschädigung.

Zu  Absatz  1  und  2  vgl.  nunmehr  Reichsgerichteverfassung  $$  1,  6—9,  12  ff.  (auch  badisches
Beamtengesetz  von  1908  $  117  wegen  Beseitigung  des  Probequinquennats  für  Richter)  bezüglich
der  Justizgerichte  im  gewöhnlichen  Sinne,  sowie  RVf.  Art.  77  bezüglich  der  Justizverweigerung.
Auch  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  Baden  ist  mit  Unabhängigkeitsgarantien  versehen,
es  wirken  nämlich  in  erster  Instanz  (Bezirksrat)  neben  dem  Amtsvorstand  auf  feste  Dauer  berufene
  Laienrichter,  in  zweiter  Instanz  (Verwaltungsgerichtshof)  mit  den  richterlichen  Privilegien
ausgestattete  Beamte  (Beamtengesetz  von  1908  $  118).  Die  Zuständigkeitsstreite  zwischen  Justiz
und  Verwaltung  entscheidet,  insoweit  nicht  $  17  Zilf.  4  der  Gerichtsverfassung  entgegensteht,
ein  Kompetenzgerichtehof,  aus  beiden  Elementen  gemischt  (Gesetz  vom  30.  Januar  1879;  M.
Heidlauff,  die  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten  zwischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  in  Baden,  1908  bei  Pfeffer  in  Heidelberg).

Zu  Absatz  3  s.  G.  S.  54  Ziff.  3  wegen  der  weiteren  Normen.

Zu  Absatz  4  vgl.  wegen  einzelner  Normen  für  Not-  oder  militärrechtliche  Fälle  (Naturalund
  Quartierleistung  in  Krieg  und  Frieden)  G.  8.  54  Ziff.  4  (in  den  drei  letzten  Absätzen)  und
Pol.  Straf-Gesetzbuch  $  30.  Die  Verfassung  selbst  hat  nur  im  Auge  einen  andern  Fall,  nämlich
die  Expropriation  von  Grundeigentum  (oder  sonstigen  Rechten  an  Grundstücken),  die  nun  das
Enteignungsgesetz  vom  26.  Juni  1899  neu  regelt.  Über  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  oder
Duldung  einer  Beschränkung  entscheidet  auch  heute  das  Staatsministerium,  über  die  Entschädigung
  der  Landeskommissär  mit  Beizug  von  zwei  oder  vier  sachkundigen  Beisitzern  und
vorbehaltlich  der  Klage  beim  ordentlichen  Gericht,  dessen  Spruch  jedoch  zur  Durchführung
der  Enteignung  nicht  abzuwarten  ist;  für  letztere  ist  vielmehr  die  Zahlung  oder  Hinterlegung
der  im  Verwaltungsweg  bestimmten  Entschädigung,  vorbehaltlich  der  späteren  Mehrung  oder
Minderung,  vorausgesetzt.

$15.  Niemand  darf  in  Kriminalsachen  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen
werden.

Niemand  kann  anders  als  in  gesetzlicher  Form  verhaftet  und  länger  als  zweimal
vierundzwanzig  Stunden  im  Gefängnis  festgehalten  werden,  ohne  über  den  Grund  seiner
Verhaftung  vernommen  zu  sein.

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