I.  Europa.  82  8.  Baden.

Der  Großherzog  kann  erkannte  Strafen  mildern  oder  ganz  nachlassen,  aber
nicht  schärfen.

Zu  Absatz  I:  Die  einzigen  Ausnahmen  sind  das  Stand-  und  Kriegsrecht,  wobei  hinsichtlich
der  Verhängung  nun  ein  Konkurrenzverhältnis  von  Reich  und  Land  eingetreten  ist.  Denn  einerseits
  kann  der  Kaiser  nach  Art.  68  KVerf.  bei  bedrohiter  öffentlicher  Sicherheit  jeden  Teil  des
Bundesgebiets  in  Kriegszustand  erklären.  Anderseits  bestehen  die  Landesgt'setze  über  jene  Materien
(in  Baden  vom  29.  Januar  1851)  fort  (so  mit  Recht  G.  8.  55  gegen  Wi  8.  229)  und  ist  das  Recht
der  Bundesfürsten  und  Landesbehörden,  „zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloß  ilıre  eigenen  Truppen
zu  verwenden,  sondern  auch  alle  andern  Truppenteile  des  Reichsheeres,  welche  in  ihren  Ländergebieten
  disloziert  sind,  zu  requirieren‘‘,  in  Art.  66  Absatz  2  der  RVf.  gewährt,  womit  Art.  13  der
preußisch-badischen  Militär-Konvention  vom  25.  November  1870  einig  geht.

Zu  Absatz  2:  Die  obige  habeas-corpus-Akte  ist  im  wesentlichen  durch  die  reichagesetzlichen
  Bestimmungen  über  bürgerliche  Zwangs-  und  Sicherungs-,  über  Untersuchungshaft  und
Freiheitsstrafen  ersetzt.  Abgesehen  von  Ordnungsstrafen  nach  mancherlei  Reichs-  und  Staategesetzen
  kommt  außerdem  nur  noch  der  persönliche  Zwang  (bis  48  Stunden)  für  Verwaltungsmaßregeln,
  jedoch  nur  zur  sonst  undurchführbaren  Hinderung  oder  Beseitigung  rechts-  und
ordnungswidriger  Zustände  nach  $  30  des  badischen  Polizeistrafgesetzbuchs  in  Betracht.  (Näheres
hierzu  bei  Schlusser-Müller,  Badisches  Polizeistrafrecht,  3.  Aufl.,  1908,  Karlsruhe  bei  Lang).

Zu  Absatz  3:  Das  Begnadimingsrecht  in  Sachen  erstinstanzlicher  Zuständigkeit  des
Reichsgerichts  ging  auf  den  Kaiser  über;  das  Begnadigungsrecht  gegenüber  militärgerichtlichen
Urteilen  steht  nach  Art.  14  der  vorbezeichneten  Konvention  dem  König  von  Preußen  als  Bundesfeldherrn
  zu,  doch  „werden  Wünsche  ..  .  des  Großherzog  .  .  .,  badische  Untertanen  betr.,
tunlichste  Berücksichtigung  finden‘  und  nach  Ziff.  8  des  Schlußprotokolls  Fälle  badischer  Staatsangehöriger
  wegen  nicht  militärischer  Vergehen  Baden  in  bezug  auf  Begnadigung  überlassen
werden;  da  die  vorläufige  Entlassung  ferner  nicht  Gnadensache,  sondern  ein  gesetzlich  geordneter
Anspruch  ist,  sollte  beirn  Übergang  des  Strafvollzugs  auf  bürgerliche  Behörden  die  Befindung
hierwegen  der  Landesjustizstelle  zukommen  (vgl.  v.  Jagemann,  in  seinem  mit  F.  v.  Holtzendorff
herausgegebenen  Handbuch  des  Gefängniswesens,  1580,  Hamburg  bei  Richter,  I  8.  159).

Der  Großherzog  hat  je  den  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  Gnadenbefugnisse  für
geringere  Strafen  delegiert  ;  dabei  sind  einzelne  Anwendungen  (bedingter  Strafaufschub,  namentlich
für  Jugendliche;  Urlaub  auf  Wohlverhalten  bei  der  vorläufigen  Erlassung  nicht  zugänglichen
Strafen  nach  Verbüßung  des  größten  Teils)  administrativ  reglementiert.  Sein  Gnadenrechit
gegenüber  einer  Ministeranklage  und  der  Verurteilung  darauf  ist  ausgeschlossen  ($  67a  Absatz  4
und  5);  übrigens  handelt  es  sich  dort  nicht  um  ein  straf-,  sondern  staatsrechtliches  Verfahren,
wobei  das  Gnadenrecht  der  zweiten  Kanımer  (vgl.  auch  $$  67a  Absatz  2  und  67d,  e)  überlassen  ist.

Die  Abolition  (Verbot  oder  Niederschlagung  von  Strafprozessen),  noch  heute  reichsrechtlich
zulässig  (L  II  S.  326),  wird  der  Krone  auch  für  Baden  in  der  Literatur  noch  beigelegt  (B.  S.  76,
dagegen  Wa  Il  $  70),  auch  in  der  Form  der  Amnestie  (Erlaß  von  Untersuchung  und  Strafen  für
gewisse  Arten  von  Straftaten),  obwohl  die  Verfassung  nur  von  ‚erkannten‘  Strafen  spricht.
Immerhin  hat  Absatz  I  nicht  den  Sinn,  dem  Inquirenten  ein  Recht  auf  Prozeß  zu  gewührleisten,
sondern  nur  ein  solches  gegen  Ausnahmegerichte  (vgl.  jetzt  Reichsgerichtsverfassung  $  16).  Amnestien
  kamen  auch  in  Baden  bis  1857,  Abolition  in  Einzelfällen  bis  1865  ohne  Gesetzgebung  vor,
gestützt  auf  $  5  der  Verfassung,  seitdem  sind  beide  außer  Übung,  wohl  zufolge  Wechsels  der
Rechtsansicht  (vgl.  Jellinek,  Verfassungsänderung  usw.,  Berlin  1906,  bei  Häring  S.  14).

$  16.  Alle  Vermögenskonfiskationen  sollen  abgeschafft  werden.

Durch  Gesetz  vom  5.  Oktober  1820  vollzogen.

817.  Die  Preßfreiheit  wird  nach  den  künftigen  Bestimmungen  der  Bundesversammlung
  gehandhabt  werden.

Ersetzt  durch  Reichspreßgesetz  vom  7.  Mai  1874,  zu  welchem  ein  badisches  Einführungsgesetz
  vom  20.  Juni  1874  erging.  Für  den  Beginn  der  konstitutionellen  Ära  vgl.  Müller  a.  a.  O.I
S.  138,  II  112,  111  70.