I.  Europa.  83  8.  Baden.

$  18.  Jeder  Landeseinwohner  genießt  der  ungestörten  Gewissensfreiheit  und
in  Ansehung  der  Art  seiner  Gottesverehrung  des  gleichen  Schutzes.

$19.  (Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)  Die  politischen  Rechte  aller  Religionsteile
  sind  gleich.

820.  Das  Kirchengut  und  die  eigentümlichen  Güter  und  Einkünfte  der  Stiftungen,
  Unterrichts-  und  Wohltätigkeitsanstalten  dürfen  ihrem  Zweck  nicht  entzogen
  werden.

Zu  $$  18—20:  1.  Die  vorstehenden  drei  Paragraphen  nebst  $$  9  und  10  stellen  zusammen
als  Rechtsquellen  ein  Toleranzedikt  dar  und  sind,  obschon  aus  verschiedenen  Zeitepochen,  als
ein  Ganzes  zu  betrachten,  welches  im  Prinzip  Gewissensfreiheit,  allgemeines  Recht  zur  Gottesverehrung,
  Parität  proklamiert  und  zugleich  die  Grundlage  eines  Verhältnisses  von  Staat  und
Kirche  gibt,  das  weder  in  einem  Staatskirchentum,  noch  in  einer  Trennung  von  Staat  und  Kirche,
sondern  in  einem  historisch  herausgewachsenen  Mittelzustande  zwischen  beiden  besteht,  welcher
auf  die  Erhaltung  und  Förderung  der  vorhandenen  Glaubensgemeinschaften  unter  gleichzeitiger
Betonung  der  Unabhängigkeit  und  Rechte  des  Staats  hinzielt.  Da  die  christlichen  Kirchen  bei
der  Förderung  im  Vordergrund  stehen,  bedeutet  die  Lehre,  der  Staat  habe  aufgehört,  ein  grundgesetzlich
  christlicher  zu  sein  (G.  S.  50),  im  wesentlichen,  daß  es  keine  Staatskirchen  mehr  gibt,
und  daß  das  Verhältnis  zu  den  Glaubensgemeinschaften,  abgesehen  von  dem  wenigen  Inhalt  der
genannten  Verfassungsparagraphen,  nicht  Verfassungs-,  sondern  gewöhnliches  Gesetzesrecht
ist.  Dieselben  sind  (nebst  ihren  Anstalten  und  Dienern)  in  ihrer  weltlichen  Sphäre  dem  Staate
grundsätzlich  untergeordnet,  d.  h.  den  Staatsgesetzen  unterworfen  und  können  daher  gegen
Freiheit  und  Vermögen  einer  Person  wider  deren  Willen  ohne  der  Staatsgewalt  Genehmigung,  welche
nur  in  gesetzlich  geordneter  Maßgabe  eintritt,  keine  Verordnung  oder  Verfügung  wirksam  treffen.
Über  Beurteilung  der  verfassungsmäßigen  Stellung  der  Kirchen  im  Beginn  der  konstitutionellen
Ära  vgl.  Müller  a.  a.  O.  IS.  77  ff.

2.  Während  $$  9,  10,  18  individuelle  Rechte  und  Pflichten  der  Einwohner  betreffen,  wozu
übrigens  auch  die  (bei  Herstellung  des  Kirchensteuerwesens  durch  Normierung  des  Austritts  aus
Glaubensgemeinschaften  staatsrechtlich  geordnete)  Möglichkeit  der  Konfessionslosigkeit  zu  zählen
ist,  befassen  sich  $$  19,  20  mit  den  Rechten  der  Glaubensgemeinschaften  selbst;  letztere  sind  nach
dem  Wortgebrauch  zur  Zeit  der  Verfassungsgebung  mit  den  „Religionsteilen‘‘  identisch.  Das  grundlegende
  Gesetz  vom  9.  Oktober  1860,  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine
im  Staate  betreffend,  unterscheidet  (als  Religionsteile)  erstens  die  vereinigte  evangelisch-protestantische
  und  die  römisch-katholische  Kirche,  erfaßt  als  „öffentliche  Korporationen  mit  dem  Recht
öffentlicher  Gottesverehrung‘‘,  für  welche  eine  Reihe  besonderer  Bestimmungen  erlassen  sind,
zweitens  die  bisher  aufgenommenen  oder  geduldeten  Religionsgemeinschaften  sonst,  deren  Befugnisse
  sich  nach  den  bisher  erteilten  besonderen  Bewilligungen  richten,  sowie  drittensreligiöse  Vereine,
deren  freie  Bildung  und  gemeinsame  Gottesverehrung  (ohne  Gewährleistung  der  Öffentlichkeit)  gestattet
  ist,  sofern  kein  Widerspruch  mit  den  Staatsgesetzen  und  der  Sittlichkeit  eintritt.  Die  Gemeinschaften
  der  ersten  Kategorie  werden  auch  heute  noch  als  Landeskirche  (Verfassungsparagraph  27
Ziff.  3)  bezeichnet,  und  ist  dabei  zu  beachten,  daß  zufolge  staatlicher  Feststellung  (1874)  der  landesrechtlichen
  Unwirksamkeit  des  Unfehlbarkeitsdogmas  die  Altkatholiken  staatsrechtlich  als  ein
Teil  der  römisch-katholischen  Gemeinschaft  behandelt  werden.  Innerhalb  der  zweiten  Kategorie
erkannte  ein  Edikt  von  1809  bereits  „die  Judenschaft  des  Großherzogtums‘“  als  „einen  eigenen
konstitutionsmäßig  aufgenommenen  Religionsteil‘‘  an;  sonst  wurde  Korporationsrecht  noch  den
Anhängern  des  Leipziger  Glaubensbekenntnisses  (Deutschkatholiken)  erteilt  (1848).  Vgl.  Näheres
Joose  im  „Handbuch  des  Großherzogtum  Baden‘  (Karlsruhe  1885  bei  Bielefeld  S.  694—720)
bezw.  Hübsch,  in  der  demnächst  erscheinenden  neuen  Auflage  desselben,  und  Wa.  II  $$  136—145.

3,  Die  nähere  Ausbildung  a)  der  Individual-,  wie  b)  der  Korporationsrechte  ist  außerhalb

der  Verfassung  erfolgt  und  daher  hier  nur  durch  Verweisung  zu  berücksichtigen:
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