I.  Europa.  84  8.  Baden.

Zu  a:  Beseitigung  der  bürgerlichen  Wirkung  kirchlicher  Ehehindernisse  ($  4  des  genannten
Gesetzes  von  1860,  nunmehr  BGB.  $$  1303—1315,  1588);  Gesetz  vom  9.  Oktober  1860  über  Ausübung
  der  Erziehungsrechte  in  bezug  auf  die  Religion  der  Kinder,  wonach  Verträge  darüber
unwirksam  sind.

Zu  b:  Selbstverwaltung  der  christlichen  Kirchen  ($  7  des  1860er  Gesetzes);  Zulassung
religiöser  Orden  bei  Staatsgenehmigung  ($  11  daselbst),  welche  bisher  nur  für  weibliche  erfolgte;
Recht  der  Kirchen  zur  Erteilung  des  Religionsunterrichte  in  den  öffentlichen  Schulanstalten
($  12  daselbst),  Besteuerungsrecht  für  örtliche  (Gesetz  vom  26.  Juli  188&amp;)  und  allgemeine  (Gesetz
vom  18.  Juni  1892)  kirchliche  Bedürfnisse.

4.  Daß  $  20  die  pia  corpora,  einerlei  ob  kirchlich  oder  weltlich,  zusammenfaßte,  lag  im
Geiste  der  Zeit;  einerseits  war  die  frühere  Finanzwirtschaft  zur  Generalität  des  Budgets  nicht
durchgedrungen,  sondern  suchte  durch  Spezialfonds,  selbst  wenn  einzelne  im  Eigentum  des  Landesherrn
  oder  Staats  blieben,  vorzusorgen,  anderseits  dachte  man  nicht  an  strenge  Scheidung  zwischen
kirchlichem  und  weltlichem  Gut.  Ob  unter  „Kirchengut‘  hier  nur  das  Eigentum  einer  Kirche
els  Korporation  oder  auch  zu  kirchlicher  Verwendung  bestimmtes  Zweckvermögen  mit  eigener
Rechtspersönlichkeit  zu  verstehen  war,  ist  eine  nur  aus  dem  Sprachgebrauch  der  Zeit  zu  lösende
Frage,  welche  dahingestellt  bleiben  kann,  weil  der  Paragraph  Kircheneigentum,  Stiftungen  und
Anstaltsgut,  ja  selbst  unfundierte  Einkünfte  gleichmäßig  treffen  will.  Durch  das  1860er  Gesetz
und  Verordnungen  dazu  (vgl.  Wielandt,  Neues  badisches  Bürgerbuch,  1871,  Heidelberg  bei  Emmerling
  S.  385,  389  ff.)  wurde  für  das  kirchlichen  Bedürfnissen  gewidmete  Vermögen  eine  Verwaltungsorganisation
  „unter  gemeinsamer  Leitung  der  Kirche  und  des  Staats‘  geschaffen  und  durch  das
Stiftungsgesetz  vom  5.  Mai  1870  die  Aussonderung  von  weltlichen,  kirchlichen  und  gemischten
Stiftungen  bewirkt;  vgl.  insbesondere  $$  3—8  daselbst  bezüglich  der  Frage,  welche  Stiftungen
noch  kirchliche  oder  in  kirchlicher  Verwaltung  sind.

Ist  die  fernere  Erfüllung  eines  Stiftungszwecks  unmöglich  an  sich  oder  wegen  eintretenden
Nachteils  für  das  Staatswohl,  so  muß  nach  $  10  des  Stiftungsgesetzes  das  Vermögen  der  Stiftung
mit  tunlichster  Berücksichtigung  des  Stiftungswillens  einem  andern  öffentlichen  Zweck  zugeführt
werden  ;  ebenso  statuierte  schon  das  zweite  Konstitutionsedikt  vom  14.  Juli  1807  (näheres  G.  S.  57)
ein  staatliches  Auflösungs-  und  Umgestaltungsrecht  für  Anstaltsvermögen  in  ähnlichen  Fällen.
Es  ist  bei  der  Natur  des  $  20  als  einer  lex  generalis  mit  der  Absicht,  gegen  jede  willkürliche  Einziehung
  eine  Schutzzusage  zu  geben,  nicht  anzunehmen,  daB  solche  speziellen  Bestimmungen
über  die  Einzelheiten  eines  rechtlich  geordneten  Zweiges  selbstverständlicher  Staatsaufsicht
aufgehoben  oder  ausgeschlossen  werden  wollten.

$  21.  Die  Dotationen  der  beiden  Landes-Universitäten  und  anderer  höherer
Lehranstalten,  sie  mögen  in  eigentümlichen  Gütern  und  Gefällen,  oder  in  Zuschüssen
aus  der  allgemeinen  Staatskasse  bestehen,  sollen  ungeschmälert  bleiben.

Die  beiden  Landesuniversitäten  sind  Heidelberg  (Stiftung  Ruprechts  I.  von  der  Pfalz
1386)  und  Freiburg  (Stiftung  Albrechts  von  Österreich  1457),  erstere  von  Carl  Friedrich  von  Baden
refundiert;  die  Staatszuschüsse  sind  ständig  im  Wachsen,  haben  aber,  soweit  sie  das  Maß  von  1818
übersteigen,  nicht  die  Eigenschaft,  verfassungsrechtlich  zugesichert  zu  sein.  Die  Zusage  des  $  21
für  diese  und  andere  Anstalten  als  verfassungsrechtliche  bezieht  sich  auf  das  jeweilige  Eigengut
aller  höheren  Lehranstalten  und  auf  das  damalige  Staatszuschußeinkommen.  —  Im  übrigen  vgl.
8  27  Ziff.  5  (die  dort  inbegriffene  dritte  Hochschule  ist  die  technische  zu  Karlsruhe,  gegründet
1825  von  Großherzog  Ludwig)  und  in  historischer  Hinsicht  Müller  a.  a.  O.1S.  86  ff.,  II  S.  91.

$  22.  Jede  von  seiten  des  Staats  gegen  seine  Gläubiger  übernommene  Verbindlichkeit
  ist  unverletzlich.

Das  Institut  der  Amortisationskasse  wird  in  seiner  Verfassung  aufrecht  erhalten.

1.  Nicht  nur  das  Amortisationskassenstatut  (von  1808,  ersetzt  durch  Gesetz  vom  31.  Dezember

  1831),  sondern  auch  das  Gesetz  über  die  Eisenbahnschuldentilgungskasse  (10.  September
1842)  sind  ausdrücklich  zu  Teilen  der  Verfassung  erklärt.  Beide  Kassen  werden,  getrennt,  von  der