I.  Europa.  85  8.  Baden.

Staatsschuldenverwaltung  geführt,  deren  Leiter  bei  Bedenken  gegen  Weisungen  diese  nicht  vollziehen
  darf,  ehe  äußerstenfalls  ein  Staatsministerialbescheid  darauf  ergangen  ist.  Jede  Kasse
hat  ihre  unentziehbaren  Einnahmen  und  gesetzlich  beschränkten  Ausgaben,  in  voller  Absonderung
von  der  Gebahrung  der  Staats-  und  Eisenbahnfinanz  sonst  (vgl.  Buchenberger,  Finanzpolitik  und
Staatshaushalt  ..  .  Heidelberg  1902  bei  Winter,  S.  238  ff.).

2.  Während  Baden  bei  Beginn  des  Verfassungslebens  ein  überschuldeter  Staat  war,  dessen
Finanzen  erst  allmählich,  namentlich  unter  Fürsorge  des  Großherzogs  Ludwig  und  seines  Finanzministers
  v.  Böckh,  zum  Gedeihen  kamen,  ist  inzwischen  die  Amortisationskasse  tatsächlich
aus  einer  Passiv-  eine  Aktivverwaltung  geworden;  die  Staatsschulden  (sie  betrugen  bei  der  Gründung
  etwa  30,  trotz  vieler  Tilgung  wieder  nach  der  1849er  Revolution  mit  ihrer  finanzverheerenden
Wirkung  gegen  40  Millionen  Mark)  sind  seit  Mitte  der  70er  Jahre  (unter  Beihilfe  der  französischen
Kriegsentschädigung)  gänzlich  getilgt,  ausgenommen  den  als  unverzinsliche  Schuld  an  den  Domänengrundstock
  rechnungsmäßig  (für  Domänenverkäufe  in  alter  Zeit)  geführten  Posten  von
12  Millionen  fl.  Die  Kasse  stellt  nun  eine  Kapitalreserve  dar,  welche  u.  a.  auch  schon  für  volkswirtschaftliche
  Zwecke  (Minister  Buchenberger  führte  dies  ein)  nutzbar  gemacht  wurde  (landwirtschaftliche
  Genossenschaften,  Hagelversicherung).

3.  Der  Eisenbahnschuld  steht  ein  sie  nicht  unerheblich  übersteigendes  Eisenbahnvermögen
gegenüber.  Der  Eisenbahnschuldentilgung  dient  als  ständige  Dotation  der  Reinertrag  des  Bahnbetriebe
  und  ein  1888  auf  eine  halbe  Million  Mark  fixierter  Anteil  an  Badens  Postrevenue  aus  der
Reichsgemeinschaft;  außerdem  werden  seit  1880  aus  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  im  Budget
bestimmte  Zuschüsse  gewährt  (vgl.  Buchenberger  a.  a.  O.  S.  123  ff.).

$  23.  Die  Berechtigungen,  die  durch  das  Edikt  vom  23.  April  1818  den  dem

Großherzogtum  angehörigen  ehemaligen  Reichsständen  und  Mitgliedern  der  vormaligen
  unmittelbaren  Reichs-Ritterschaft  verliehen  worden  sind,  bilden  einen  Bestandteil

  der  Staatsverfassung.

1.  Geschichtlich  ist  Art.  14  der  Bundesakte  der  Ursprung.  Sie  garantierte  den  vormaligen
Reichsständen  Ebenburt,  Autonomie,  Landstandsschaft,  Aufenthalte-  und  Militärfreiheit,  befreiten
  Gerichtsstand,  Gerichtsbarkeit  in  erster  und  bei  größeren  Gebieten  in  zweiter  Instanz,
Ortepolizei,  Kirchen-,  Schul-  und  Stiftungsaufsicht,  —  der  vormaligen  Reichsritterschaft  Autonomie,
  Anteil  an  Landstandschaft  und  Patrimonialhoheit  im  Gerichts-  und  Polizeiwesen;  Kirchenpatronat
  und  -gebet  (nebst  Trauergeläut)  als  nichtstaatlichen  Ursprungs  blieben  ohnedies  unberührt.
  Bezüglich  des  ehedem  bloß  landsässigen  Adels  bestand  keine  bundesmäßige  Bindung,
such  keine  Autonomie;  sonst  aber,  soweit  er  (wie  namentlich  im  Breisgau)  Grundherrlichkeitsrechte
  (Patrimonialhoheit  im  Sinne  niederer  Gerichtsbarkeit  und  Polizei)  hatte,  war  sein  Zustand
der  Reichsritterschaft  ähnlich,  zu  welcher  sich  auch  tunlichst  die  „pfälzischen  Vogtsjunker‘
zu  rechnen  suchten.  Wollte  einerseits  der  Adel  in  seinen  Rechten  möglichst  verbleiben,  so  mußte
anderseits  die  Krone  das  aus  vielen  Stücken  bestehende  Land  amalgamieren,  und  die  Bevölkerung
wehrte  sich  gegen  einzelne  Privilegien,  namentlich  bezüglich  der  Besteuerung  (näheres  bei  Meerwarth
  a.  a.  O.  S.  71  ff.);  der  Zweck  der  Adelsedikte  bestand  in  der  Regelung  dieser  Fragen.

2.  Adelsedikte  wurden  seit  1807  verschiedentlich  erlassen,  mit  Entziehung  und  Restitution
von  Rechten.  Soweit  der  landsässige  Adel  dabei  beteiligt  ist,  entstand  kein  Verfassungsrecht
und  bleibt  es  im  Folgenden  unerörtert,  weil  $  23  sich  auf  die  beiden  Kategorien  der  Reichsunmittelbaren
  beschränkt.  Das  darin  genannte  Edikt  von  1818  wurde  nach  der  Verfassungsgebung,
wennschon  noch  vor  Eröffnung  des  ersten  Landtags,  regierungsseitig  durch  ein  solches  vom  16.
April  1819,  dem  Adel  zum  Teil  günstiger,  ersetzt  und  alsbald  von  der  zweiten  Kammer  als  deshalb
  nicht  verfassungsmäßig  beanstandet,  auch  unaufgehoben  nicht  durchgeführt.  Man  schritt
schließlich  regierungsseite  für  die  Ritterschaft  zu  einer  neuen  Deklaration  (22.  April  1824),
bezüglich  der  Reichsstände  zu  Einzelverhandlungen  mit  dem  Ergebnis,  daß  für  jedes  Haus
über  seinen  Rechtsstand  eine  Deklaration  erlassen  wurde;  die  erste  (1823)  betraf  die  fürstlich
Fürstenbergische,  die  letzte  (1855)  die  fürstlich  Löwensteinschen  Standesherrschaften,  und  es  erhellt
  aus  der  langen  Spanne  Zeit  die  Unsicherheit  des  Zwischenzustandes;  wegen  der  parlamen-