I.  Europa.  86  8.  Baden.

tarischen  Kämpfe  um  diesen  Gegenstand  vgl.  Müller  a.  a.  0.1  S.  175  ff.  Auch  bestritt  die  zweite
Kammer  1831  die  Gültigkeit  der  erlassenen  Deklarationen,  der  letzten  wurde  jedoch  vom  Landtag,
„soweit  erforderlich‘,  zugestimmt.  Die  Frage  der  Anfechtbarkeit  der  beanstandeten  Edikte  ist
heute  bedeutungslos,  weil  der  Rechtsstand  des  Bestehenden  sich  auch  auf  unangefochtene  Normen
stützt  (vgl.  auch  Wa  II  S.  26  und  29).  Spätere  Änderungen  erfolgten  durch  die  Gesetzgebung.

3.  Das  praktische  Endergebnis  ist,  daß  den  Reichsunmittelbaren  erhalten  sind:  der  Grundbesitz
  mit  Stammgutseigenschaft,  Standschaftsrecht  ($  27  Ziff.  2  und  4);  Recht  eigener  Verwaltungen
  mit  Amtscharakter  (Rent-  und  Forstämter,  bei  den  Standesherren  als  Oberbehörde  Domänenkanzleien);
  Familienautonomie  (vgl.  Reichseinführungsgesetz  zum  BGB.  Art.  58,  59);
bei  den  Standesherren  auch  Ordnung  des  Nachlasses  durch  eigene  Beamte  bis  zum  Rechtsstreit
und  Beachtung  des  Herkommens  bei  Vormundschaften,  bei  Reichsrittern  Befugnis  des  Familienhauptes
  zur  nichtstrittigen  Nachlaßordnung  (bei  Einhaltung  jedoch  der  gesetzlichen  Sondervorschriften
  für  Minderjährige);  Ebenburt  und  Rang  des  hohen  Adels  für  die  Reichsstände,  mit
dem  Prädikat  „Durchlaucht‘  (seit  1829  auch  für  Nachgeborene)  in  fürstlichen,  „Erlaucht‘“  für
den  Chef  gräflicher  mediatisierter  Häuser;  Militärfreiheit  aller  standesherrlichen  Familien  und
Gemeindesteuerfreiheit  ihrer  Residenzschlösser  ;  endlich  als  Rest  des  Bergregals  Vorbaurecht  in
Standesherrschaften;  eine  niedere  Polizeigewalt  aller  früher  Unmittelbaren  im  Schloßbezirk  ;  Zuzug
ihrer  Verwalter  zur  Aufstellung  des  Gemeindevoranschlags  (wie  andere  Großgrundbesitzer)  und
eigenes  Waldschutzpersonal  (wie  Waldeigentümer  sonst);  Eximierung  (mit  einer  Reihe  anderer
Personen)  von  der  Haftstrafgewalt  der  Bürgermeister  in  kleinen  Orten.  Vgl.  $7  Note  2;B.S.  33  ff.;
Dorner-Seng,  Badisches  Landesprivatrecht  (Halle  1906,  Waisenhaus),  S.  19  ff.;  J  IS.  572  ff.;
ferner  über  Einzelnes  Curtaz,  Autonomie  der  standesherrlichen  Familien  Badens  (Heidelberg  1908
bei  Hörning),  Heinsheimer,  Rechte  der  Agnaten  usw.  (1908  ebenda),  v.  Mentzingen,  Das  badische
Stammgut  (Heidelberg  1905,  Vereinsdruckerei).

4.  Dieses  Recht  (Ziff.  3)  ist  zum  Teil  auch  auf  andere  Kategorien  übertragen  worden,
nämlich  bestimmt  bezeichnete  einzelne  Rechte  der  mediatisierten  Reichsstände  wurden  den
Gliedern  des  regierenden  Hauses  in  bezug  auf  gewisse  Standesherrschaften  (Salem,  Petershausen,
Zwingenberg)  durch  Deklarationen  (1824—1827)  als  zustehend  erklärt,  während  kein  Adelsedikt
  sich  auf  die  Prinzen  bezog  (weiteres  s.  BS.  38,  JI  S.  552  ff.,  Wi.  S.  42  und  oben  Note  zu
$  4).  Ferner  sind

5.  dem  landsässigen  grundherrlichen  Adel  einzelne  Rechte  der  Ritterschaft,  darunter
namentlich  nicht  die  Autonomie,  durch  eine  Deklaration  (auch  vom  22.  April  1824)  anerkannt.
Insbesondere  macht  es  für  die  landständische  Vertretung  gemäß  $$  27  Ziff.  4  und  29  der  Verfassung
  gar  keinen  Unterschied,  ob  die  grundherrliche  Familie  der  vormaligen  Reichsritterschaft
oder  den  Landsassen  zuzählte,  oder  neuen  Adels  ist,  indem  diese  Teilnahme  an  der  Landstandschaft
  objektiv  radiziert  ist,  d.  h.  an  Grundherrschaften  selbst  klebt  (nicht  an  Familien),  unter
der  Voraussetzung  jedoch  eines  adeligen  Besitzers.

$$  24  und  25.  (Aufgehoben  durch  $  147  Ziffer  1  des  Beamtengesetzes  vom

24.  Juli  1888.)

1.  Die  aufgehobenen  Paragraphen  (vgl.  Einleitung  Ziffer  8)  hatten  das  Staatsdieneredikt
von  1818und  die  Institute  der  weltlichen  und  geistlichen  Witwenkasse  und  der  Brandversicherung
unter  den  Schutz  der  Verfassung  gestellt.

2.  Jenes  Edikt  galt  in  sieben  Jahrzehnten  für  den  „Staatsdienst‘‘  im  Sinne  des  höheren
und  im  Gegensatz  zu  den  Angestellten,  welche  wieder  in  solche  mit  Dienstanstellung  und  in  vertragsmäßige
  zerfielen.  Eine  Reform  von  1888  verschmolz  den  Beamtencharakter  aller  nicht  kündbaren
Dienste  zur  Einheit  und  wurde  1908  noch  weiter  ausgebaut.  Ein  Gehaltssystem  mit  gesetzlichen
Sätzen,  Stufen,  Fristen  und  Zulagen,  von  dem  die  Staatsverwaltung  nur  bei  starkem  Mißverhalten
des  Beamten  abweichen  kann,  die  Unentlaßbarkeit  aus  andern  als  gesetzlichen  Gründen,  ein
geregeltes  Disziplinarverfahren  —  all  dies  gibt  den  Beamten  eine  pragmatische,  wennschon  nicht
verfassungsrechtliche  Stellung,  welche  inhaltlich  weit  hinausgeht  über  die  in  $  24  garantierten
Zusicherungen  des  Edikts.  Die  Aufhebung  der  Witwenkassenbeiträge  änderte  auch  den  Charakter