I.  Europa.  87  8.  Baden.

der  Beamtenreliktenversorgung  gründlich,  so  daß  die  bezügliche  Kasse  aufhört,  ein  Gesellschaftsinstitut
  zu  sein.  Vgl.  näheres  J  II  (zu  erwartende  neue  Auflage,  Teil  III,  Abschnitt  über  „Rechtsverhältnisse
  der  Beamten‘).

II.  Ständeversammlung.  Rechte  und  Pflichten  der  Ständeglieder.

$26.  Die  Landstände  sind  in  zwei  Kammern  abgeteilt.

1.  Das  Zweikammersystem  (vgl.  Einleitung  3,  4,  8)  wird  ohne  Fixierung  seiner  Zweckbestimmung
  statuiert,  die  bekannten  politischen  Maximen  entspricht.  Insbesondere  in  den
jahrelangen  Verhandlungen  bis  zur  Verfassungsreform  von  1904  spielte  aber  der  Zweck  seine
Rolle  und  die  Regierung  vertrat  stets  den  Standpunkt,  die  indirekte  Wahl  zur  zweiten  Kammer
nicht  ohne  „Kompensationen‘‘  aufgeben  zu  können,  damit  der  eintretenden  reinen  Herrschaft
der  Zahl  ein  Ausgleich  gesetzt  sei  durch  Sicherung  legislativer  Teilnahme  der  für  das  Volksund
  Staatsleben  bedeutsamen  Kräfte  nach  deren  innerem  Werte.  Anderseits  widerstrebte  die
zweite  Kammer  jeder  Aufnahme  von  Abgeordneten,  welche  nicht  auf  Grund  des  allgemeinen,
gleichen,  geheimen,  direkten  Wahlrechts  gewählt  würden,  in  ihren  Schoß,  um  sich  den  Charakter
einer  reinen  Volks  und  Wahlkammer  zu  wahren.  Solcher  ist  auch  geblieben;  bei  den  oft  geringen
Mehrheiten  der  einzelnen  Bezirkswahl,  den  dazu  geschlossenen  —  natürlichen  oder  unnatürlichen
—  Weahlbündnissen,  auch  den  Wahlenthaltungen  ist  jedoch  ohne  Beizug  weiterer  Erkenntnisquellen,
  insbesondeor  der  Statistik  aller  Stimmen,  aus  dem  Wahlergebnis  allein  das  wirkliche,
volle  Stimmungsbild  im  Volke  wenigstens  nicht  immer  zu  entnehmen  (vgl.  auch  Binz,  Abschnitt
111  9  „Parteien‘‘  in  der  zu  erwartenden  zweiten  Auflage  des  Handbuchs  „Das  Großherzogtum
Baden‘),  Anderseite  besteht  in  beiden  Kammern  für  alle  Ernannten,  außer  den  zwei  Richtern
($  32),  oder  Gewählten  der  Grundsatz  der  Integral-Erneuerung  (Ausscheiden  aller  zugleich  nach
Ablauf  der  Legislaturperiode  oder  bei  der  Auflösung)  mit  dem  Zweck,  jenes  Bild  soweit  möglich
lfrisch  und  getreu  zu  erhalten  (Motive  S.  24  vor  K  H  mit  Berufung  auf  Häußer).

2.  Die  Mitglieder  der  ersten  und  zweiten  Kammer  zusammen  bilden  die  „Landstände“,
den  Landtag.  Die  zweite  faßt  24  städtische  Mandate  (darunter  Mannheim  5,  Karlsruhe  4,  Freiburg  3,
Heidelberg  und  Pforzheim  je  2,  Konstanz,  Baden,  Offenburg,  Lahr,  Bruchsal,  sowie  Lörrach,
Rastatt,  Durlach  je  1)  und  49  ländliche,  insgesamt  73  in  fester  Anzahl.  Die  Zahl  der  Sitze  in
der  ersten  Kammer  ist  dagegen,  da  in  den  Ziffern  1,  2,  8  des  $  27  Beweglichkeit  liegt,  nicht  fest
bestimmt.  Gegenwärtig  besteht  sie  aus  einem  großherzoglichen  Prinzen,  6  Standesherren,  2  geistichen
  Würdenträgern,  8  grundherrlichen,  3  Hochschul-,  6  Berufs-Korporations-  und  4  kommunalen
Abgeordneten  sowie  8  (darunter  stets  zwei  höhere  richterliche  Beamte)  durch  landesherrliches
Vertrauen  Berufenen;  von  der  Gesamtzahl  38  gehören  demnach  15  dem  Landesadel,  17  bestimmten
Berufskreisen  an,  während  6  „ohne  Rücksicht  auf  Stand  und  Geburt  zu  berufen  sind‘;  kraft
Geburt,  Amts  oder  Ernennung  sind  17,  durch  Wahl  21  berufen.  Die  erste  Kammer  stellt  daher
nicht  etwa  eine  Versammlung  Privilegierter  dar.  Das  Zahlenverhältnis  der  beiden  Kammern  hat
eine  direkte  staatsrechtliche  Wirkung  nur  in  dem  einzigartigen  Ausnahmefall  der  Durchzählung
($$  60  Ziff.  3,  61  Absatz  4  und  74).

3.  Das  Verhältnis  beider  Kammern  zu  einander  beruht  auf  zwei  Grundsätzen:

a.  Der  Gleichheit,  so  daß  regelmäßig  jeder  Kammer  die  nämlichen  Rechte  zustehen,  insbesondere
  auch  Entwürfe  der  Regierung  nach  Gutfinden  zuerst  an  die  erste  Kammer  gebracht
werden  können;

b.  der  Notwendigkeit  der  Zusammenarbeit,  trotz  getrennter  Vornahme:  Es  kann  kein  Landtagsbeschluß
  entstehen,  abgesehen  von  bezeichnetem  Durchzählungsfall,  ohne  daß  beide  Kammern
ihm  je  mit  ihrer  Einzelmehrheit  zustimmen,  und  jede  Kammer  beschließt  auf  die  Beschlüsse  der
andern,  falls  die  Sache  nicht  zuerst  bei  ihr  anhängig  war.  Trotzdem  ist  jede  gemeinsame  Beratung
ausgeschlossen,  wohl  aber  der  Zusammentritt  der  beiderseitigen  Kommissionen  ($  15)  gestattet.

Ausnahmen  von  diesen  Regeln  treten  ein  für  Finanzvorlage,  indem  hierfür  der  zweiten
Kammer  Prärogativen  eingeräumt  sind  ($$  60  ff.),  und  für  die  Ministeranklage,  weil  sie  nur  von
der  zweiten  Kammer  ausgehen  kann  und  die  erste  dann,  verstärkt  mit  richterlichen  Elementen,
als  Staatsgerichtshof  fungiert  ($  67b).