I.  Europa.  88  8.  Baden.

Beschlüsse  einer  einzelnen  Kammer  sonst  sind  in  gewissen  Fällen  möglich  ($  67),  aber  nie
kann  auf  diese  Weise  ein  Gesetz  zustande  kommen.

4.  Weder  aktiv,  noch  passiv  und  zu  keiner  von  beiden  Kammern  besteht  eine  Stimm-  oder
Wahlfähigkeit  der  Frauen,  obwohl  die  Verfassung  selbst  (s.  jedoch  Motive  8.  19  vor  K.II)  ee  nicht
besonders  vermerkt.  Die  Stimmrechte  aus  Grundbesitz  der  Standesherrschaften  ruhen  bei  weiblichem
  Besitz,  dagegen  hat  die  Praxis  den  Ehemännern  eingeräumt  (G  8.  76),  die  grundherrlichen
Wahlrechte  statt  ihrer  Frauen  selbständig  auszuüben.

8  27.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  erste  Kammer  besteht:

1.  aus  den  Prinzen  des  Großherzoglichen  Hauses,

2.  aus  den  Häuptern  der  Standesherrlichen  Familien,

3.  aus  dem  katholischen  Landesbischof  und  dem  Prälaten  der  evangelischen
Landeskirche,

4.  aus  acht  Abgeordneten  des  Grundherrlichen  Adels,

5.  aus  je  einem  Abgeordneten  der  drei  Hochschulen,

6.  aus  sechs  Abgeordneten,  die  von  den  gesetzlich  organisierten  Berufskörperschaften
  gewählt  werden,  und  zwar  drei  von  den  Handelskammern,  zwei  von  der
Landwirtschaftskammer  und  einer  von  den  Handwerkskammern,

7.  aus  zwei  Oberbürgermeistern  der  der  Städteordnung  unterstehenden  Städte,
aus  einem  Bürgermeister  einer  sonstigen  Stadt  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  und
aus  einem  Mitglied  eines  der  Kreisausschüsse;  die  Oberbürgermeister  und  der  Bürgermeister
  werden  von  den  Mitgliedern  der  Stadträte  und  der  Gemeinderäte,  das  Mitglied
  des  Kreisausschusses  von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kreisausschüsse  des  Landes
gewählt,

8.  aus  den  vom  Großherzog  ernannten  Mitgliedern.

828.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Prinzen  des  Hauses  und  die  Standesherren
  treten,  nach  erlangter  Volljährigkeit,  in  die  Ständeversammlung  ein.  Von  denjenigen
  Standesherrlichen  Familien,  die  in  mehrere  Zweige  sich  teilen,  ist  das  Haupt
eines  jeden  Familienzweigs,  der  im  Besitz  einer  Standesherrschaft  sich  befindet,  Mitglied
  der  ersten  Kammer.

Den  Häuptern  adeliger  Familien,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,  als
Stammgut  anerkannter,  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  und  nach  der  Lineal-Erbfolge
vererblicher  liegenschaftlicher  Besitz  nach  Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der
direkten  Steuern  auf  mindestens  eine  Million  Mark  veranschlagt  ist,  kann  durch
Entschließung  des  Großherzogs  das  erbliche  Recht  der  Mitgliedschaft  in  der  ersten
Kammer  (erbliche  Landstandschaft)  verliehen  werden.  Fallen  die  Voraussetzungen
der  Verleihung  weg,  so  erlischt  die  erbliche  Landstandschaft.

Wer  für  den  minderjährigen  oder  den  wegen  Geisteskrankheit  entmündigten
Besitzer  eines  standesherrlichen  Guts  als  Vormund  bestellt  ist,  kann,  wenn  er  Agnat
der  Familie  ist,  an  Stelle  des  Bevormundeten  die  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer
ausüben.

Ist  das  Haupt  einer  standesherrlichen  Familie  aus  andern  als  den  im  dritten
Absatz  bezeichneten  Gründen  an  der  Ausübung  der  Mitgliedschaft  verhindert,  so  kann
es  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  einen  Agnaten  als  Stellvertreter  mit  der  Ausübung
der  Mitgliedschaft  betrauen.  Die  Bestellung  des  Stellvertreters  ist  dem  Präsidenten