I.  Europa.  89  8.  Baden.

der  ersten  Kammer  und,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  dem  Präsidenten
des  Staatsministeriums  schriftlich  anzuzeigen.

829.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Bei  der  Wahl  der  grundherrlichen
Abgeordneten  sind  alle  adeligen  Eigentümer  oder  Miteigentümer  eines  ım  GroßBherzogtum
  befindlichen  Gutes  wahlberechtigt,  welchem  im  Jahre  1806  die  Eigenschaft
der  Reichsunmittelbarkeit  oder  das  Recht  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  zustand.

Adeligen  Grundbesitzern,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,  als  Stammgut
anerkannter,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  nach  der  Lineal-Erbfolge  vererblicher
  liegenschaftlicher  Besitz  nach  Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der
direkten  Steuern  auf  mindestens  zweimalhunderttausend  Mark  veranschlagt  ist,
kann  durch  Entschließung  des  Großherzogs  die  vererbliche  Berechtigung  zur  Teilnahme
an  der  Wahl  der  grundherrlichen  Abgeordneten  beigelegt  werden.  Fallen  die  Voraussetzungen
  der  Verleihung  weg,  so  erlischt  die  Berechtigung.

8  30.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  In  Ermangelung  des  katholischen
Landesbischofs  tritt  der  Bistumsverweser  in  die  erste  Kammer  ein.

$  31.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Vom  Großherzog  werden  in  die  erste
Kammer  berufen:

1.  zwei  höhere  richterliche  Beamte,

2.  weitere  Mitglieder,  jedoch  nicht  mehr  als  sechs,  ohne  Rücksicht  auf  Stand
und  Geburt.

8  32.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  .  Die  zwei  höheren  richterlichen  Beamten
werden  auf  die  Dauer  ihres  Amts  ernannt.  Im  übrigen  erfolgt  die  Ernennung  der
vom  Großherzog  berufenen  Mitglieder  und  ebenso  die  Wahl  der  Abgeordneten  der
Grundherren,  der  Hochschulen,  der  Berufskörperschaften  und  der  Städte  und  Kreise
für  die  vierjährige  Landtagsperiode.

$  32a.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Bei  den  Wahlen  der  im  $  27  Ziffer  4
bis  7  bezeichneten  Mitglieder  sind  nur  solche  Personen  wahlberechtigt,  welche  die
badische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  im  Großherzogtum  einen  Wohnsitz  haben,
mindestens  fünfundzwanzig  Jahre  alt  sind,  und  bei  denen  keine  der  im  $  35  bezeichneten
  Tatsachen  vorliegt.

Die  bei  diesen  Wahlen  Wahlberechtigten  sind  auch  wählbar,  sofern  sie  dar
dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Das  Ruhen  der  Wahlberechtigung  gemäß
$  35  Ziffer  4  schließt  die  Wählbarkeit  nicht  aus.  Diesen  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit
  müssen  auch  die  im  $  28  bezeichneten  Stellvertreter  entsprechen.

Außerdem  ist  bei  den  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Hochschulen  die  Wahlberechtigung
  auf  die  ordentlichen  Professoren  der  betreffenden  Hochschule  und  bei
den  Wahlen  der  Grundherren  die  Wählbarkeit  auf  die  nach  $  29  Wahlberechtigten
beschränkt.

8  32b.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Wer  Mitglied  der  zweiten  Kammer  ist,
kann  nicht  als  Mitglied  in  die  erste  Kammer  eintreten.
Nimmt  ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  die  Wahl  als  Abgeordneter  zur  zweiten
Kammer  an,  so  hört  damit  die  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer  auf.
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