I.  Europa.  90  8.  Baden.

Zu  den  vorstehenden  $$  27—32b,  welche  die  Zusammensetzung  der  ersten  Kammer  regeln,
ist  zu  bemerken:

1.  Stimmen  kraft  Geburt  haben  nur  die  Prinzen  des  regierenden  Hauses  ohne  Erfordernis
oder  Bedeutung  des  Eigentums  oder  Selbstgenusses  von  Grundbesitz  dabei.  Die  Volljährigkeit
(18  Jahre  Erbgroßherzog  zufolge  der  goldenen  Bulle,  vgl.  PI  S.  109,  sonst  21  Jahre)  ist  Voraussetzung.


Dagegen  setzen  die  standesherrlichen  Stimmen  zwar  die  Geburt  im  historisch  geschlossenem
Stande  der  vormals  reichsständischen  oder  gleichgehaltenen  Hüuser  (Art.  14  der  Bundesakte,
Z  1I  $  307)  voraus,  aber  nicht  sie  gibt  die  Stimme.  Ein  „deutscher  Standesherr‘‘,  welcher  Haupt
seiner  Familie  und  in  Baden  wohnhaft  ist,  hat  nur,  wenn  er  zugleich  eine  badische  Standesherrschaft
besitzt,  die  Virilstimme.  Diese  würde  bei  Übergang  der  Standesherrschaft  in  andere,  als  die  jetzt
besitzenden  Familien  nur,  wenn  sie  auch  vormals  reichsständische  waren,  mitübergehen,  sonst  aber
unausüblich  werden,  stellt  also  eine  durch  ein  Geburtserfordernis  zwar  vorbedingte,  jedoch  auf
den  Grundbesitz  radizierte  Berechtigung  dar,  ruhend  auf  den  bestimmten  Gutskomplexen,  die
schon  zur  vormaligen  Reichszeit  Territorialhoheiten  mit  Kreis-  und  Reichsstandschaft  darstellten
(Belege  aus  der  Praxis  der  ersten  Kammer  bei  G.  8.  62).

2.  Stimmen  kraft  Grundbesitzes  geben  von  Gesetzes  wegen,  bei  Erfüllung  des  in  Note  1
bezeichneten  Vorerfordernisses,  demnach  nur  die  als  standesherrschaftliche  Mediatgebiete  seinerzeit
anerkannten  Herrschaften,  nämlich  5  fürstliche  (Fürstenberg,  Leiningen,  Leyen  bezüglich  Hohengeroldseck,
  Löwenstein-Wertheim-Freudenberg  und  -Rosenberg)  und  2  gräfliche  (Leiningen-Billigheim
  und  -Neudenau,  letztere  wegen  weiblichen  Besitzes  zurzeit  mit  ruhender  Stinme  und
ohne  daß  entscheidende  Umstände  des  Erlöschens  oder  Übertragens  schon  vorliegen  (K.  II  S.  27);
ob  die  im  Regentenhause  besessenen  Standesherrschaften  Zwingenberg  und  Salem-Petershausen
in  anderer,  qualifizierter  Hand  Stimmrechte  güben,  scheint  als  bloße  Doktorfrage,  welche  zudem
ohne  spezialgeschichtliches  Material  nicht  zu  beantworten  wäre,  bisher  unerörtert  zu  sein.  Die
Konfundierung  zweier  Herrschaften  zu  einem  Besitz  vermindert  die  zwei  Stimmen  auf  eine;
Linienteilungen  über  die  1818  bestandene  Zahl  hinaus  können,  da  $  28  nur  einen  damals  präsenten
Zustand,  nicht  aber  beliebige  Stimmenvermehrung  im  Auge  hatte,  eine  solche  nicht  herbeiführen.
Ob  und  in  welcher  Weise  die  Standesherrschaften  Stammgüter  sind  (G.  S.  71),  kann,  da  die  Verfassung
  (Gegensatz  der  Absätze  1  und  2  je  in  $$  28,  29)  nichts  vorschreibt,  hier  dahingestellt
bleiben.

Stimmrecht  kraft  Grundbesitzes  zufolge  landesherrlicher  Verleihung  (erbliche  Landstandschaft)
  ist  möglich  für  das  Haupt  einer  bestimmten  adeligen  Familie  mit  Stammpgutsbesitz  von
einer  Million  Mark  lastenfreiem  Steueranschlag  an  ($  28  Abs.  2)  und  an  die  Dauer  all  dieser  Verhältnisse
  dann  gebunden;  doch  war  hiervon  nur  zugunsten  der  wieder  erloschenen  Grafen  von  Langenstein
  Gebrauch  gemacht.  Da  solche  Stammpgüter,  welche  nicht  vorlandrechtliche  sind,  beim
niederen  Adel  höchstens  14  000  M  ertragen  dürfen,  beim  Herrenstand  26—5?  000  .#  (Abschnitt  VI
des  bad.  Ausf.-Ges.  zum  BGB.),  würde  die  Anwendung  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen,
obwohl  1904  das  Erfordernis  hohen  Adels  gestrichen  wurde,  wenigstens  zur  Schaffung  solcher  Stammgüter
  zuvor  die  Verleihung  eines  landsässigen  Herrenstandes  an  die  Inhaber  voraussetzen  (G.
S.  72),  welcher  bei  der  Unmöglichkeit  der  Ausdehnung  des  deutschen  Ebenburtsrechts  und  der
Autonomie  auf  weitere  Geschlechter  nur  in  landesrechtlichen  Ehrenvorzügen  und  einer  erhöhten
Stammgutsbefähigung  bestehen  kann.

Inhaber  von  Virilstimmen  beiderlei  Art  können  nur  bei  Besitz  der  Staatsangehörigkeit
und  Volljährigkeit  sie  ausüben.  Der  Unterschied,  daß  allein  bei  den  Standesherrn  Ersatzstimmrechte,
  die  sonst  überhaupt  nirgends  ($  47)  in  der  Verfassung  vorkommen,  und  auf  die
bloß  verliehenen  Landstandschaften  sich  nicht  mitbeziehen,  durch  $  28  Absatz  3,  4  geordnet
sind,  hat  seinen  Grund  in  dern  Umstand,  daß  die  oben  genannten  Häuser  größtenteils  in  mehreren
ersten  Kammern  Deutschlands  Stimmen  haben.  Wann  ein  Standesherr  sich  als  verhindert  ansieht,
ist  Sache  seines  Ermessens  (G.S.73,  Wa.  I  S.  327);  was  vom  Vormund  gesagt  ist,  darf  nicht  auf
den  Pfleger  ausgedehnt  werden  (G.  S.  74).  Sowohl  der  Agnat-Vormund  (Absatz  3  des  $  28),  als