1.  Europa.  91  8.  Baden.

der  delegierte  Agnat  (Absatz  4)  nehmen  durch  die  Normen  über  die  Dauer  ihres  Ersatzrechts
(im  ersten  Fall  Dauer  des  Mundiums,  im  zweiten  der  Sitzungs-,  nicht  Legislaturperiode,  vgl.  $  79)
und  über  die  Unzulässigkeit  von  Instruktionen  ($  48)  eine  selbständige  Stellung  ein  und  werden
für  die  Zeit  ihrer  Wirksamkeit  in  jeder  Hinsicht  wie  Kammermitglieder  erachtet.  Im  übrigen
vgl.  $  32a  Abs.  2  letzter  Satz.

3.  Geistliche  Stimmen  kraft  Amtes:  Katholischer  Landesbischof  ist  zufolge  der  auf
Vereinbarung  zwischen  dem  Staate  und  der  römischen  Kurie  beruhenden  Bullen  (1821  und  1827)
der  Erzbischof  von  Freiburg,  für  welchen  sede  vacante  kraft  eigenen  Rechts  der  Erzbistumsverweser
  eintritt  ($  30).  Der  evangelische  Landesbischof  kann,  da  es  der  Landesherr  selbst  ist,
nicht  für  die  Kammer  in  Betracht  kommen;  aus  diesem  Grunde  ist  die  Würde  eines  Prälaten
eingerichtet  und  in  der  evangelisch-protestantischen  Kirchenverfassung  (1861)  anerkannt,  jedoch
nicht  als  eine  lebenslängliche,  sondern  in  der  Dauer  von  Ämtern  sonst  sich  nicht  unterscheidend,
und  ohne  daß  es  beim  Unbesetztsein  eine  Verwesung  dafür  gibt.  Der  Prälat  tritt  ohne  einen
Berufungsakt  seitens  des  evangelischen  Landesbischofs  (Wa,  I  S.  326)  von  Gesetzes  wegen  kraft
Inhabung  seiner  Würde  ein,  für  die  Dauer  seiner  Aktivität.

4.  Weltlichgelehrte  Wahlstimmen:  Vgl.  Einleitung  Ziffer  8,  Landtagswahlgesetz  $$  17-20.
Nur  die  Wahlberechtigung  ist  afu  die  aktiven  ordentlichen,  nicht  bloß  honorären  Professoren
der  als  Wahlkörper  erscheinenden  einzelnen  Hochschule  beschränkt,  wahlfähig  dagegen  jeder
Badener,  wie  aus  dem  Endabsatz  des  $  32a  und  aus  der  Entstehungsgeschichte  hervorgeht.  Die
Wahl  wird  je  vom  Rektor  bzw.  Prorektor  (bei  den  Universitäten  ist  der  Landesherr  selbst  Rektor)
geleitet  und  erheischt  im  ersten  Wahltermine  Dreiviertelbeteiligung,  im  zweiten  Beteiligung  der
Mehrheit  der  Berechtigten,  bei  Vermeidung  des  Ruhens  der  Gesamt-Stimme  sonst.  Sie  ist  eine  geheime
  Zettelwahl  mit  persönlicher  Übergabe.  Erreicht  kein  Kandidat  die  absolute  Mehrheit  der
Stimmen,  so  ist  in  zweitem  Wahlgang  zwischen  den  zwei  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen
erhielten,  zu  wählen  und  entscheidet  bei  dann  eintretender  Stimmengleichheit  das  Los.

5.  Grundherrliche  Wahlstimmen:  Vgl.  $$  23,  26  Ziff.  4,  Landtagswahlgesetz  $$  1—16,  Verzeichnis
  der  Grundherrschaften  G.  S.  76  ff.  (202  Grundherrschaften  in  60  Familien  mit  164  Teilhabern,
  von  denen  aber  zufolge  militärischer  Aktivität  oder  mangels  von  Wohnsitz  oder  Staatsangehörigkeit
  im  Lande  1903  nur  86  wahlberechtigt),  kurzes  Verzeichnis  der  grundherrlichen
Familien  J.  I  in  der  zu  erwartenden  neuen  Auflage  unter  „Volk“.

Absatz  1  des  $  29  knüpft  an  den  historischen  Ursprung  an  (Ersatz  für  Rechte  im  alten  Reich)
end  sind  danach  auch  Grundherrschaften  nicht  mehr  schaffbar;  ihr  Ursprung  war  zweiklassig,
untweder  Territorialhoheiten  (der  Reichsritter  in  den  Kantonen  Hegau,  Ortenau,  Kraichgau,
Odenwald)  oder  Landsassengüter  mit  Gerichtsbarkeit;  standesherrliche  Güter,  wenn  sie  in  nicht
standesherrliche  adelige  Hand  kommen  und  eine  dieser  Eigenschaften  hatten,  fallen  mit  darunter.
Stammgutseigenschaft  ist  nicht  erfordert.  Manche  Geschlechter  haben  den  Primogenitur-,  andere
den  Kondominatsbesitz  und  ist  jeder  Miteigentümer  einer  kleinen  Grundherrschaft  gleich  wahlberechtigt
  wie  der  Alleineigentümer  großer.  Das  Hinausgehen  der  Grundherrschaften  in  andere
Familien,  wenn  adelige,  berührt  das  Wahlrecht  nicht,  auch  nicht  das  Dazwischengetretensein
bürgerlichen  Besitzes;  Teilungen  vermehren  die  Zahl  der  Wahlberechtigten,  wenn  die  Zahl  der
Eigentümer  (Miteigentümer)  sich  mehrt.  Die  Bezeichnung  der  Berechtigten  als  Eigentümer
ist  mit  dem  Umstand  zusammenzuhalten,  daß  das  badische  Landrecht  auch  bei  Stammgütern
den  Genußberechtigten  theoretisch  als  Eigentümer  auffaßt,  obwohl  er  sie  frei  weder  veräußern,
noch  vererben  kann.

Der  Tatsache,  daß  außerhalb  der  Grundherrschaften,  deren  Gerichterechte  übrigens  längst
wegfielen,  es  manche  Großgrundbesitzer  gibt,  trägt  Absatz  2  des  $  29,  nachgebildet  dem  Absatz  2
des  $  28,  einige  Rechnung,  indem  so  andern  adeligen  Grundbesitzern  die  Wahlberechtigung  beilegbar
  ist,  welche  damit  auch  wählbar  gemacht  sind.  Die  erste  Kammer  selbst  hat  diese  Ausdehnung
der  Wählbarkeit  herbeigeführt.  Die  Einbeziehung  des  bürgerlichen  Großgrundbesitzes  in  diese
Kammer  ist  nur  mittelbar  möglich  (durch  die  Landwirtschaftskammer  oder  landesherrliche  Berufung),
  während  für  die  Kreisversammlungen  (Verwaltungsgesetz  vom  5b.  Oktober  1863,  $$  27,  38)
die  größten  Grundbesitzer,  ohne  weiteres  Erfordernis,  berufen  sind.

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