I.  Europa.  92  8.  Baden.

Für  die  Wahl  bestehen  zwei  Wahlkreise  (ob-  und  unterhalb  der  Murg),  aber  nur  zur
Stimmabgabe,  die  Wählbarkeit  kommt  in  beiden  Kreisen  jedem  Grundherrn  oder  Gleichgestellten
zu.  Der  Besitz  mehrerer  Grundherrschaften  gibt  nicht  mehrere  Stimmen,  man  wählt  im  Kreise
der  Größtbeteiligung  am  Grundbesitz.  Die  Wahl  ist  geheime  Zettelwahl  mit  persönlicher  Übergabe
  oder  Einsendung  nach  Belieben,  und  jeder  Stimmzettel  hat  so  viele  Personen  vorzuschlagen,
als  im  Wahlkreise  zu  wählen  sind,  also  bei  Totalwahlen  vier.  Der  landesherrliche  Wahlkormmissar
beruft  vier  Stimmberechtigte  zu  sich  als  Kommission.  Die  Wahlberechtigung  setzt  25,  die  Wählbarkeit
  30  Lebensjahre  voraus.  Zur  Wahl  genügt  sofort  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen,  in  zu  entscheidenden  Fällen  der  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Kommissar  durch
das  Los.

6.  Berufskörperschaftliche  Wahlstimmen:  Vgl.  über  die  Organisation  der  Landwirtschaftekammern
  (erst  nach  der  Verfassungsreform  von  1904  eingerichtet  durch  Gesetz  vom  28.  September
1906),  sowie  der  Handels-  und  der  Handwerkskammern  Wa  II  $$  118,  124,  und  wegen  der  Wahl  zur
ersten  Kammer  Landtagswahlgesetz  $$  21—25.  Auch  hier  ist  geheime  Zettelwahl  mit  Möglichkeit
der  Einsendung  vorgesehen  und  genügt  relative  Mehrheit  sofort.  Die  Wahlberechtigung  ist  auf
die  Korporationsmitglieder  beschränkt,  die  Wählbarkeit  kommt  (zufolge  Entstehungsgeschichte
und  Schlußsatzes  des  $  32a  Abs.  3)  jedem  Badener  von  30  Lebensjahren  mit  inländischem
Wohnsitz  zu  (G.  8.  89,  Wa.  II  $  25).

7.  Kommunalkörperschaftliche  Wahlstimmen:  Über  Kreis-  und  Gemeindeverfassung
vgl.  Wa.  II  $$51  ff.;  Städte  der  Städteordnung  sind  gegenwärtig  die  in  Note  2  zu  $  26  oben  genannten
  mit  Ausnahme  der  drei  letzgenannten,  Städte  über  3000  Einwohner  können  sich  aber  durch
Gemeindebeschluß  mit  Ministerislgenehmigung  der  Städteordnung  unterstellen.  Das  Landtagswahlgesetz
  $$  26—29  geht  parallel  mit  den  für  die  Berufskörperschaften  gegebenen  Wahlbestimmungen.
  Zu  betonen  ist,  daß  nicht  die  Städte  und  Kreise,  sondern  ihre  Administrativkörper
wahlberechtigt  sind,  also  je  der  Stadtrat,  bzw.  Gemeinderat  bei  Städten,  die  nicht  unter  der
Städteordnung  stehen,  zu  welchen  Räten  auch  die  Bürgermeister  als  Mitglieder  zählen,  und  je
der  Kreisausschuß.  Bezüglich  Stimmabgabe,  Mehrheit  und  Wählbarkeit  verhält  es  sich  wie  bei  6.

8.  Landesherrliche  Berufungen  auf  Lebenszeit,  wie  in  vielen  deutschen  Verfassungen,
gibt  ee  nicht,  auch  könnten  Richter,  welche  außer  den  beiden  nach  $  31  Ziffer  1  zu  bezeichnenden
berufen  würden,  nicht  auf  Amtsdauer  (bei  jenen  muß  dies  der  Fall  sein)  ernannt  werden.  Endlich
ist  jeder  sog.  Pairsschub  ausgeschlossen,  da  die  Zahl  der  Berufungen  durch  die  Krone  nach  oben
limitiert  ist.  Nach  unten  ist  sie  es  nicht  bezüglich  der  6  außer  den  2  höheren  richterlichen  Beamten
  zu  berufenden  Staateangehörigen.  Die  Altersvorschriften  des  $  32a  gelten  für  die  landesherrliche
  Berufung  nicht.

9.  Gemeinsames:  a.  Alle  Wahlen  oder  Berufungen,  ausgenommen  den  Fall  des  $  31
Ziffer  1,  gelten  für  die  vierjährige  Legislaturperiode  oder  deren  Rest.

b.  Mitgliedschaft  in  beiden  Kammern  zugleich  ist  ausgeschlossen,  die  Wahl  der  Zugehörigkeit
  da  oder  dort  aber  dem  Berechtigten  selbst  offen  gelassen;  ein  Standesherr,  der  in  die  zweite
Kammer  einträte,  könnte  sich  nicht  zugleich  nach  $  28  Absatz  2  in  der  ersten  einen  Vertreter  bestellen,
  denn  seine  Mitgliedschaft  dort  ruht  dann  für  die  Dauer  des  Mandats  im  andern  Hause,
vorausgesetzt,  daß  man  (mit  G.  S.  91)  in  $  32b  die  in  $  27  Ziffer  1—3  bezeichneten  Personen  für
mitergriffen  ansieht.  Ein  anderer  Ausleger  (Wa.I  S.  334,  Wa.  II  $  21)  folgert  jedoch  umgekehrt
aus  $  39  Absatz  1  (vgl.  auch  $  73  Absatz  2),  der  Verzicht  ex  lege  des  $  32b  könne  sich  auf  jene
Personengruppe  nicht  mitbeziehen,  weil  selbst  erklärte  Verzichte  nur  bei  Mandaten  möglich  seien,
zu  welchen  einer  gewählt,  ernannt  oder  als  Stellvertreter  berufen  sei,  also  könnten  Prinzen,  Standesherren,
  Erzbischof  und  Prälat  nie  eine  Wahl  zur  zweiten  Kammer  annehmen,  folgeweise  auch  wirksam
  nicht  gewählt  werden.  Der  Wortlaut  läßt  sich  beiderseits  wenden,  nicht  auch  die  Entstehungsgeschichte
  (K.  II  S.  38  bezieht  die  Prinzen  usw.  ausdrücklich  ein,  die  Bezugnahme  in  KI
8.  374  auf  Grundherren  allein  drückt  nichts  Gegenteiliges  aus  und  erfaßt  nur  den  praktischeren
Fall).  Die  Regel  des  $  39  kann  sonst  bestehen,  aber  bei  solcher  Wahl  zur  zweiten  Kammer  ($  36)
eine  Ausnahme  erfahren;  die  Reform  von  1904  hat  absichtlich  manche  Wählbarkeitsschranken
aufgehoben  und  der  zweiten  Kammer  einige  Vorzüge  eingeräumt.  Jedenfalls  verlustigt