I.  Europe.  93  8.  Baden.

c.  die  Mitgliedschaft  der  ersten  Kammer  an  sich  nicht  der  allgemeinen  Wahlberechtigung
und  Wählbarkeit  zur  zweiten  Kammer,  indem  aus  der  Aufhebung  des  früheren  $  35  der  Verfassung
die  Absicht  im  allgemeinen  hervorgeht,  daß  Wahlrechte  und  Mitgliedschaft  in  bezug  auf  die  erste
Kammer  diese  Wirkung  nicht  mehr  haben  sollen  (G.  S.  91).

$  33.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  zweite  Kammer  besteht  aus  dreiundsiebenzig
  Abgeordneten.  Die  Abgeordneten  werden,  jeder  in  einem  besonderen
Wahlkreise,  in  allgemeiner,  unmittelbarer  und  geheimer  Abstimmung  gewählt.

$  34.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Zur  Abstimmung  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten
  zur  zweiten  Kammer  sind  die  männlichen  Personen  über  fünfundzwanzig
Jahre  berechtigt,  welche  im  Zeitpunkt  der  Wahl  im  Großherzogtum  einen  Wohnsitz
haben  und  seit  mindestens  zwei  Jahren  die  badische  Staatsangehörigkeit  besitzen.
Jedoch  genügt  einjähriger  Besitz  der  badischen  Staatsangehörigkeit,  falls  der  Wohnsitz
im  Großherzogtum  unmittelbar  vor  der  Wahl  mindestens  ein  Jahr  gedauert  hat.

$  35.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Wahlberechtigung
  ruht:

1.  wenn  der  Wahlberechtigte  unter  Vormundschaft  oder  wegen  geistiger  Gebrechen
  unter  Pflegschaft  steht;

2.  wenn  über  das  Vermögen  eines  Wahlberechtigten  der  Konkurs  eröffnet  ist,
während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens;

3.  wenn  der  Wahlberechtigte,  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen,
  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  bezieht  oder  im  letzten
der  Wahl  vorausgegangenen  Jahre  bezogen  hat;  die  Befreiung  von  der  Entrichtung
des  für  den  Besuch  öffentlicher  Unterrichtsanstalten  schuldigen  Entgelts  und  die
unentgeltliche  Beschaffung  der  für  die  Besucher  solcher  Anstalten  erforderlichen
Unterrichtsmittel  gilt  nicht  als  Armenunterstützung;

4.  wenn  der  Wahlberechtigte  trotz  rechtzeitiger  Mahnung  und  ohne  Stundung
erhalten  zu  haben  bei  Abschluß  der  Wählerliste  mit  der  Entrichtung  einer  ihm  für  das
vorausgegangene  Steuerjahr  gegenüber  dem  Staat  oder  der  Gemeinde  obliegenden
direkten  Steuer  im  Rückstand  ist.

$  36.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Alle  wahlberechtigten  Staatsangehörigen
sind  wählbar,  ausgenommen  diejenigen,  welche  im  Zeitpunkte  der  Wahl  das  dreißigste
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  oder  auf  welche  $  35  Ziffer  1  bis  3  Anwendung
findet.

Die  Vorsteher  und  Beamten  der  Bezirksämter,  der  Amtsgerichte  und  Notariate,
sowie  der  Bezirksbehörden  der  Steuer-,  Zoll-,  Domänen-,  Forstverwaltung,  der  staatlichen
  Hochbau-,  Wasserbau-,  Straßenbau-  und  Eisenbahnverwaltung,  die  Bezirksärzte,
  Bezirkstierärzte  und  die  Ortsgeistlichen  sind  in  einem  Wahlbezirke  nicht  wählbar,
welchem  ihr  Dienstbezirk  ganz  oder  teilweise  angehört.

8  37.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Sämtliche  Abgeordnete  der  zweiten
Kammer  werden  in  Zeiträumen  von  vier  Jahren  neu  gewählt  (Landtagsperiode).

Die  periodische  Wahl  findet  gleichzeitig  für  sämtliche  Abgeordnete  an  einem
vom  Großherzog  zu  bestimmenden  Tage  statt.

Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage  der  periodischen
Neuwahl  vier  Jahre  umflossen  sind.