I.  Europa.  94  8.  Baden.

8  38.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Im  übrigen  werden  die  Vorschriften
über  die  Ausübung  des  Wahlrechts  zu  beiden  Kammern,  insbesondere  über  die  Wahlkreise
  und  das  Wahlverfahren,  durch  besonderes  Gesetz  geordnet.

Die  Zusammensetzung  der  zweiten  Kammer,  wovon  $$  33—38  handeln  (vgl.  auch  Eichhorn,
Das  neue  Landtagswahlrecht,  2.  Aufl.,  Karlsruhe  bei  Geck,  1904),  ist  rein  aufgebaut  auf  Zahlenverhältnisse
  mit  geographischer  Abscheidung  und  daher  weit  einfacher  als  diejenige  der  ersten
Kammer,  in  der  mit  Einzelberücksichtigung  die  verschiedenartigen,  historisch  erwachsenen
Potenzen  des  sozialen,  ökonomischen  und  kulturellen  Lebens  zusammengefaßt  sind.  Zum  vorstehenden
  Text  ergeben  sich  folgende  Bemerkungen:

1.  Mandatsbezirke.  Die  Weahlkreiseinteilung  (in  historischer  Hinsicht  vgl.  Roth  und
Thorbecke,  Die  badischen  Landstände,  Karlsrulle  1907,  S.  24  ff.)  beruht  auf  Spezialgesetz
(vom  24.  August  1904,  8.  G.  S.  234—259)  ohne  verfassungsrechtlichen  Charakter,  ja  diejenige
solcher  Städte,  in  welchen  mehrere  Abgeordnete  zu  wählen  sind,  vorerst  auf  landesherrlicher
Verordnung  (nach  Anhör  der  Stadträte),  an  deren  Stelle  bis  1.  Juli  1912  ein  Gesetz  treten  soll.
Es  gibt  gegenwärtig  nur  Einzelwahlen  (in  jedem  Wahlkreis  ein  Abgeordneter),  nicht,  wie  bei  der
ersten  Kammer  ($  27  Ziffer  4,  6  und  zum  Teil  7),  Mehrwahlen,  d.  h.  daß  der  Wähler  mehrere  Abgeordnete
  zugleich  zu  küren  hat;  diese  für  einzelne  Städte  vom  früheren  Recht  abweichende
Wahlart  könnte  ermöglichen,  innerhalb  der  größeren  Städte  die  Wahlkreise  so  zu  bilden,  daß
die  Bevölkerungsschicht  eines  Stadtteils  nicht  durch  die  überwiegende  Masse  in  den  andern  erdrückt
  und  so  tatsächlich  eines  effektiven  Wahlrechts  beraubt  wird.  Der  Umfang  der  Wahlkreise
(73  auf  2  Millionen  Einwohner,  was  einen  Durchschnitt  von  etwa  27  000  ergäbe)  ist  nicht  ganz
gleich,  teils  weil  ein  mäßiger  Anschluß  an  die  Verwaltungseinteilung  besteht,  teils  weil  die  Verhältnisse
  der  Städte  (bei  ihrem  im  Verhältnis  zur  Landbevölkerung  größeren  Steuerkapital  und
ihrer  Bedeutung  sonst)  einzelne  Abweichungen  ergaben;  übrigens  auch  in  städtisch  ungünstiger
Richtung,  und  es  wurde  1904  bereits  von  der  zweiten  Kammer  eine  Resolution  angenomniıen,
daß  spätestens  1912  Mannheim  wegen  der  größeren  Volkszahl  einen  sechsten  Abgeordneten  erhalten
  solle.  Doch  ergibt  die  Abweichung  zwischen  Stadt  und  Land  im  ganzen  nur  eine  Differenz
von  etwa  6000  auf  den  Wahlkreis  im  Durchschnitt.

2.  Das  Grundprinzip  des  Wahlsystems  ist  das  gleiche  wie  beim  Reichstagswahlrecht,
was  analoge  Entscheidung  in  Einzelpunkten  erleichtert,  geht  also  auf  Allgemeinheit,  Gleichheit,
Geheimheit  und  Unmittelbarkeit  des  Wahlrechts.  Nicht  selbständige  Staatsbürger  (Gewerbegehilfen,
  Dienstboten)  erhielten  das  Wahlrecht  schon  1869,  die  Gehieimlieit  ward  1870  eingeführt
und  1896  durch  das  Gebot  von  Isolierräumen  (sog.  Klosettgesetz)  verstärkt,  die  indirekte  Wahl
1904  abgeschafft  (vgl.  Einleitung  Ziffer  6  und  8),  der  Versuch  der  Einführung  von  Verhältniswahlen
  in  den  mehrere  Mandate  besitzenden  Städten  im  gleichen  Jalıre  von  der  ersten  Kammer
mit  der  Begründung  abgelehnt,  die  darin  liegende  Anerkennung  des  Parteilebens  als  eines  offiziellen
Staatsfaktors  sei  bedenklich,  werde  Agitationen  unerwünscht  fördern  und  auch  für  die  andern
Wahlkreise  nachbegehrt  werden.

Aus  der  Geheimheit  der  Wahl  muß  mindestens  ein  Zeugnisverweigerungsrecht  des  Wählers
über  seine  Abstimmung  folgen,  welches  Verfasser  bereits  1880  (v.  Jagemann  im  Gerichtssaal
S.  361)  behauptete;  der  Hinweis  auf  die  Nichtaufnahme  in  StPrO.  $$  51  ff.  greift  einem  allgemeinen,
  auch  im  Reichsrecht  bestehenden  Verfassungsprinzip  gegenüber  nicht  durch.  Von
anderer  Seite  (L.  I  $  34,  S.  S.  194)  wurde  daraus  weitergehend  gefolgert,  daß  jede  behördliche
Nachfrage  über  den  Inhalt  von  Abstimmungen  verboten  ist;  diese  die  Feststellung  von  Wahldelikten
  meist  unmöglich  machende  These  bedarf  aber  wohl  der  Beisätze,  daß  geschehene  Verlautberungen
  müssen  festgestellt  werden  können  und  der  Wähler  selbst  keine  Geheimnispflicht  trägt.

3.  Als  Voraussetzungen  der  Wahlberechtigung  (vgl.  auch  Note  9b,  c  zu  $$  27—32a)  sind
nur  das  Lebensalter  von  vollendeten  25  Jahren,  das  Staatsbürgerrecht  und  ein  Wohnsitz  (im
Sinne  des  nicht  vorübergehenden  Aufenthalts)  im  Lande  nebst  dem  in  $  34  bezeichneten  Dauerverhältnis
  der  beiden  letzteren  Erfordernisse  (eine  Übergangsbestiinmung  für  die  Wahlen  von  1905
kann  als  nun  gegenstandslos  zur  Seite  bleiben)  aufgestellt.  Hieran  knüpfen  sich  Streitfragen: