I.  Europa.  95  8.  Baden.

a.  Ob  bei  diesen  Dauerverhältnissen  der  erste  Tag  voll  zu  rechnen  ist,  was  Eichhorn  (a.  a.  O.
S.  15)  nach  BGB.  $  187  Absatz  2  bejaht,  G.  (S.  95)  für  das  Lebensalter  mit  Zweifel  zuläßt,  für
Wohnsitz  und  Staatsangehörigkeit  verneint.  Das  BGB.  ist  überhaupt  als  privatrechtlich,  da  es
sich  weder  um  die  Großjährigkeit,  noch  um  (auch  beim  Wohnsitz  nicht)  eine  Zivilfrage  hier  handelt,
nicht  maßgebend,  aber  eben  darum  auch  die  Praxis  in  der  Lage,  die  mildere  Berechnung  in  allen
Fällen  zuzulassen,  da  eine  staatsrechtliche  Spezialnorm  nicht  besteht  und  es  dem  Wesen  staatsbürgerlicher
  Befugnisse  mehr  entspricht,  nicht  um  einen  Tag  ängstlich  zu  sein.

b.  Ob  jene  Vordauer  von  Staatsbürgerrecht  und  Wohnsitz  als  Erfordernis  bei  Badenern,
welche  zuvor  Reichsdeutsche  sonst  waren,  wegen  RVf.  Art.  3  Abs.  1  wegfalle?  Dies  behauptet
Wa.  (I  S.  330,  II  $  21)  gegen  G.  (S.  96),  gegen  den  zweifellosen  Willen  der  badischen  Gesetzgeber,
die  das  Reichsrecht  verletzt  haben  sollen,  und  gegen  das  Reichsamt  des  Innern,  welches  die  Gültigkeit
  anerkannte;  der  Reichstag  hat  auf  Verhandlung  (17.  März  1905)  keinen  Beschluß  gefaßt.
Vgl.  auch  Note  1  zu  $  7.  Die  programmatische  Zusicherung  der  RVf.,  daß  alle  Deutschen  überall
„zur  Erlangung  des  Stastsbürgerrechts‘‘  „unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  der  Einheimische
zuzulassen  sind‘,  stammt  aus  der  Norddeutschen  Bundesverfassung,  ward  dort  bereits  durch  das
Bundesgesetz  über  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  (1.  Juni  1870)  erfüllt  und  wurde  es  für  das
Reich  des  weiteren  durch  Rezeption  dieses  in  den  Bündnisverträgen.  Den  Erwerb  des  badischen
Staatsbürgerrechts  erschwert  die  angefochtene  Verfassungsbestimmung  keineswegs.  Dies  Wahlrecht
  ist  auch  kein  bürgerliches,  sondern  ein  staatsbürgerliches  Recht  im  Sinne  der  Terminologie
der  RVf.  Es  ist  aber  nicht  mit  dem  Staatsbürgerrecht  identisch,  sondern  eine  einzelne  Folge
desselben,  soweit  der  Einzelstaat  sie  gibt,  was  zu  bemessen  ihm  freisteht.  Die  badische  Bestimmung,
welche  auch  in  unserm  Gemeinderecht  schon  Analogien  hatte,  betrifft  auch  nur  solche,  welche
bereite  Badener  sind.  Auch  das  bayrische  Landtagswahlgesetz  hat  sich  auf  den  gleichen  Standpunkt
  gestellt,  ebenso  ein  hessischer  Entwurf.  Die  gesetzte  Karenz  kann  auch  bei  früheren
Badenern  eintreten.  Der  Zweck  der  Bestimmung  richtete  sich  nicht  gegen  Deutsche,  sondern
beruht  auf  dem  objektiven  Grund,  Mitbestimmungsrechte  am  Gemeinwesen  nur  solchen  zuzuweisen,
  welche  wenigstens  da  warm  geworden  sein  können.

4.  Die  vier  Gründe  ($  35)  des  Ruhens  der  Wahlberechtigung  erheischen  keine  eingehende
Erörterung:  Zu  Ziffer  3  ist  der  Begriff  „Armenunterstützung“  strikt  auszulegen,  so  daß  Zuwendungen,
  welche  nicht  kraft  des  Armenwesens  erfolgen,  ebensowenig  hierher  gehören,  wie
Berücksichtigung  der  Armut  in  anderer  Form  als  der  Unterstützung,  auch  muß  es  sich  um  Armutsfälle
  am  Einzelnen  (im  Gegensatz  zu  Notständen  einer  Gegend  oder  eines  ganzen  Orts,  wie  nach
Überschwemmung,  Ortsbrand)  handeln;  eine  wieder  ersetzte  Unterstützung  hat  sich  durch  nachträgliches
  Einverständnis  beider  Teile  in  ein  heimgezahltes  Darlehn  verwandelt  (Wa.  II  $  21
will  im  Ersatz  nur  einen  Beweis  für  vorübergehende  Natur  des  Unglücksfalls  unter  Umständen
sehen);  die  Nichteinbeziehung  der  Schulvergünstigungen  hat  den  $  69  des  Elementarunterrichtsgesetzes
  in  liberalem  Sinne  überholt,  und  liegt  es  im  Geist  der  Bestimmungen,  außer  den  dort  erwähnten
  (Schulgeldbefreiung,  Reichung  von  Lehrmitteln)  auch  andere  Zuwendungen  ebenso  zu
behandeln,  wenn  sie  eingeführt  werden  (Schulsuppen,  Genuß  von  Wärmstuben),  da  es  sich  dabei
nicht  oder  nicht  ausschließlich  um  Leistungen  wegen  Armut  handelt,  sondern  allerhand  andere
Gesichtspunkte  (namentlich  Schulförderung)  mitspielen.  Vgl.  auch  Reichsgesetz,  betreffend  die
Einwirkungen  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte  vom  15.  März  1909  (R.  G.  Bl.
Seite  319),  welches  zwar  nur  für  den  in  Reichsgesetzen  vom  Bezug  einer  Armenunterstützung
abhängig  gemachten  Verlust  öffentlicher  Rechte  Maß  gibt,  aber  immerhin  als  geistig  verwandt
beachtlich  ist.

Ziffer  4  (Steuerschuldigkeit)  ist  eine  richtige  Bekundung  der  Korrelativität  von  Rechten
und  Pflichten  (vgl.  $  7  Note  3),  obwohl  der  nicht  Steuerpflichtige,  weil  sein  Wahlrecht  trotz  der
Nichtzehlung  von  Steuern  nie  ruht,  in  diesem  Punkt  günstiger  steht  als  der  Steuerpflichtige.

Die  Bestimmung  des  $  35  ist  nicht  limitativ.  Das  Wahlrecht  kann  auch  aus  andern  Gründen
aufgehoben,  unterbrochen,  tatsächlich  unrealisierbar  oder  ruhend  sein.  So  a.  wenn  die  Voraussetzung
  zum  Genuß  staatsbürgerlicher  Rechte  fehlt  (Verweigerung  des  Huldigungseides,  $7  Note3),
ferner  solange  b.  die  Ehrenrechte  strafrechtlich  aberkannt  sind  (RStrGB.  $  34),  c.  ein  Zwangs-