I.  Europa.  96  8.  Baden.

aufenthalt  die  Wahlbeteiligung  ausschließt  (gesetzlichen  Gefangenschaften,  und  zwar  nicht  bloß
in  Strafe,  steht  kein  Beurlaubungsrecht  des  Wählers  entgegen)  oder  d.  aktives  Militärverhältnis
(Belegstellen  bei  G.  S.  103)  vorliegt.  Letzteres  Hemmnis  beruht  nicht  auf  Abneigung  gegen  Heer
und  Marine,  sondern  bezweckt  deren  Freihaltung  von  politischem  Getriebe.

5.  Die  Wählbarkeit  ($  36)  erfaßt  auch  die  in  $  35  Ziffer  4  oder  nach  der  vorstehenden
Note  4  Absatz  3  unter  c,  d  Bezeichneten,  ist  dagegen  wegen  Amts-Inkomptabilität  durch  Spezialgesetz
  (25.  August  1876)  für  den  Präsidenten  und  die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  ausgeschlossen.
  Zur  Ausübung  des  Mandats  bedarf  der  Staatsbeamte  keines  Urlaubs  (über  frühere
Urlaubsstreite  vgl.  Müller  a.  a.  O.  III  S.  22),  und  der  Staat  zalılt  die  Stellvertretungskosten;
für  Personen,  die  in  anderer  als  zivilstastlicher  Dienstpflicht  stehen  (Geistliche,  Militärs),  existieren
keine  badisch-rechtlichen  besonderen  Normen  (vgl.  auch  G.S.  105,  J.  11  8.  120);  bezüglich  der
Gefangenschaft  vgl.  $  49.  Wegen  der  Wählbarkeit  der  zur  ersten  Kammer  Berechtigten  vgl.
Note  9b,  c  zu  $$  27—32a.

Fallen  die  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  in  der  Mandatsdauer  weg,  so  erlischt  das
Mandat,  wie  es  umgekehrt  nicht  zufällt,  wenn  sie  bei  der  Wahl  fehlten  und  nachträglich  eintreten;
denn  Stimmzettel,  lautend  auf  eine  nicht  wählbare  Person,  sind  ungültig,  zählen  also  schon  bei  der
Feststellung  im  Wahlverfahren  nicht  (Landtagswahlgesetz  $$  56,  657).  Die  —  regelmäßig  vierjährige
—  Mandatsdauer  zählt  vom  Wahltage  ab;  wegen  der  Dauer  bei  Ersatz-  und  Neuwahlen  (zufolge
Auflösung)  vgl.  $$  39,  79.  Früher  war  jeweils  hälftige  Erneuerung  alle  zwei  Jahre  vorgesehen,
jetzt  ist  die  Erneuerung  eine  totale  und  gleichzeitige  (Note  1  zu  $  26)  in  Nachbildung  des  $  14  des
Reichswahlgesetzes.

6.  Das  Wahlverfahren  ist  im  Landtagswahlgesetz  vom  24.  August  1904  (G.  S.  180—233)
eingehend  geregelt,  und  dieses  verbreitet  sich  insbesondere  auch  über  Bemessung  der  Wahlbezirke
im  Wahlkreis,  über  Wählerlisten,  Auflage  derselben,  Einsprüche,  Wahlkommissionen,  Stimmzettel,
Weahlhandlung,  Schluß  derselben,  Verkündung  des  Ergebnisses.  Dieser  Inhalt  kehrt  aber  ähnlich
in  den  meisten  Gesetzen  der  Art  wieder.  Ein  Versuch,  beim  ersten  Wahlgang  schon  die  relative
Mehrheit,  wenn  wenigstens  !/,  betragend,  genügen  zu  lassen  (K.II  8.15),  kam  über  eine  Anregung
nicht  hinaus,

Originell  ist  dagegen  die  Vorschrift  für  den  zweiten  Wahlgang:  Wird  beim  ersten  die  absolute
  Mehrheit  nicht  erreicht,  so  nehmen  an  der  zweiten  Wahl  nicht  nur  die  beiden  höchststimmigen
  Kandidaten  teil,  einerlei  wieviel  Prozent  Stimmen  auf  sie  fielen,  sondern,  wenn  der  Fall
vorliegt,  daß  mehrere  mindestens  15  %  erhielten,  alle  diese.  So  wollte  man  widrigen,  mit  Stichwahlen
  gemachten  Erfahrungen  vorbeugen,  doch,  zunächst  wenigstens,  ohne  befriedigendes  Ergebnis
  (vgl.  Wal  S.  333,  zugleich  wegen  einer  weiter  denkbaren  Komplikation,  die  eventuelle
Losziehung  betreffend).

Wegen  des  Rechtswegs  vgl.  Note  3  zu  $  41.

$  39.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Auf  die  durch  Wahl,  durch  Ernennung
oder  durch  Berufung  als  Stellvertreter  begründete  Mitgliedschaft  im  Landtag  kann
durch  schriftliche  Erklärung  Verzicht  geleistet  werden.  Dieselbe  ist  bei  versammeltem
Landtage  dem  Präsidenten  der  betreffenden  Kammer,  sonst  dem  Präsidenten  des
Staatsministeriums  abzugeben.  Ein  Widerruf  des  rechtsgültig  erklärten  Verzichts
findet  nicht  statt.

Ist  ein  gewähltes  oder  ernanntes  Mitglied  des  Landtags  durch  Tod,  Verzicht
oder  durch  Wegfall  einer  der  für  die  Wählbarkeit  maßgebenden  Voraussetzungen
ausgeschieden,  so  hört  die  Mitgliedschaft  des  zu  seinem  Ersatz  in  den  Landtag  Eingetretenen
  in  dem  Zeitpunkt  auf,  in  welchem  der  Ausgeschiedene  ohne  den  Eintritt
jener  besonderen  Tatsachen  die  Mitgliedschaft  im  Landtag  verloren  haben  würde.