I.  Europa.  97  8.  Baden

$  40.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  aus  dem  Landtage  ausgetretenen
gewählten  Mitglieder  sind  wieder  wählbar,  sofern  im  Zeitpunkt  der  Wahl  die  gesetzlichen
  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  vorliegen.

$  40a.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1869).  Wenn  ein  durch  Wahl  ernanntes
Mitglied  einer  Kammer  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Staatsdienst
in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höherer  Gehalt  verbunden
ist,  so  verliert  er  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  und  kann  seine  Stelle  in  derselben
nur  durch  neue  Wahl  wiedererlangen.

$  41.  Jede  Kammer  erkennt  über  die  streitigen  Wahlen  der  ihr  angehörigen
Mitglieder.

Die  $$  39—41  enthalten  für  beide  Kammern  gemeinsame  Bestimmungen  über  den  Bestand,
soweit  er  durch  die  Fragen  der  Mandatserlöschung  (auch  der  Ersatzwahl)  und  den  Entscheid
über  streitige  Wahlergebnisse  bestimmt  wird  (wegen  der  Integral-Erneuerung  vgl.  $  26  Note  1
mit  $$  32,  37):

1.  Die  ersteren  Bestimmungen  haben  keinen  Bezug  auf  Stimmrechte  kraft  Geburt,  Grundbesitz
  oder  Amt  (Noten  1—3  zu  $$  27—32),  erschöpfen  anderseits  nicht  die  Gründe  der  Mandatserlöschung.
  Außer  Tod,  Verzicht,  Wegfall  der  Wählbarkeit  aus  landesrechtlichen  Gründen  kommt
noch  der  reichsrechtliche  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  hinzu.  Die  Wählbarkeit
entfällt  stets  bei  Wegfall  der  Staatsangehörigkeit  oder  des  Wohnsitzes  in  Baden  oder  bei  Eintritt
einer  der  in  $  35  Ziffer  1—3  bezeichneten  Gründe,  ferner  hinsichtlich  der  Mandate,  welche  nur
bestimmten  Personengattungen  zugänglich  sind  ($  27  Ziffer  4:  Grundherren  und  Gleichgeschtete,
Ziffer  7:  Gemeindevorstände  und  Kreisausschußmitglieder)  auch  bei  Ausscheiden  aus  der  Gattung
(Verlust  des  betr.  Grundbesitzes,  des  Amts).

Dagegen  darf  man  das  Verhältnis  des  $  36  Abs.  2  (Amt  im  Wahlkreis)  hier  nicht  beiziehen;
.die  dort  gesetzte  Unwählbarkeit  ist  keine  generelle,  sondern  lokale  und  ihr  Sinn  zugleich  ein
zeitlich  begrenzter,  d.  h.  kein  Kandidat  soll  sein  Amt  zu  seiner  Wahlbeförderung  benutzen  können
und  kein  Wähler  sich  abhängig  oder  beengt  fühlen  durch  die  Amtsgewalt.  Wird  der  anderswo
gewählte  Beamte  nachträglich  in  seinen  Wahlkreis  versetzt,  so  berührt  dies  nicht  das  schon  erlangte
  Mandat,  sondern  kommt  nur  bei  einer  Wiederwahl  in  Betracht.  Die  Gründe,  aus  welchen
bei  Beamten  eine  Neuwahl  wegen  Vorkommnissen  der  Amtslaufbahn  nötig  ist,  sind  in  $  408,
welcher  die  bloße  Versetzung  nicht  umschließt,  begrenzt  auf  die  Neuzuwendung  eines  besoldeten
oder  eines  in  Rang  oder  Gehalt  höher  stehenden  Amts  im  badischen  Staatsdienst;  Hof-,  Kirchen-,
Gemeinde-,  Reichs-,  auswärtiger  Staatsdienst  einschließlich  des  militärischen  zählen  so  wenig
wie  Ehrenämter  oder  Titel  ohne  Amt.  Dagegen  ist  die  Verleihung  eines  zweiten  Stastsamts  (nicht
einer  bloßen  Funktion)  neben  dem  ersten  oder  die  Reaktivierung  hierher  zu  zählen.  Die  Entscheidung
  der  zweiten  Kammer  für  letztere  (G.S.  110)  trifft  trotz  des  für  den  gewesenen  Beamten
bestehenden  Annahmezwangs  zu;  denn  der  Mandatsverfall  ist  auf  die  Annahme  des  Amts,  nicht
auf  die  Gründe  dazu  gesetzt  und  trotz  der  Annahmepflicht  kann  der  Gesichtspunkt,  auf  welchem
$  40a  beruht,  zutreffen,  daß  der  Bevölkerung  die  Reaktivierung  (z.  B.  Wiederberufung  eines
demissionierten  Ministers  in  sein  früheres  Amt)  als  Zuwendung  von  der  Regierungsseite  an  den
Mandatsinhaber  erscheint,  bei  welcher  die  Wählerschaft  ihr  Vertrauen  neu  soll  prüfen  können.

2.  Unter  Nachwahl  versteht  man  die  Wahl  nach  dem  allgemeinen  Wahltermin  ($  37,  dazu
Landtagswahlgesetz  $$  42,  70),  unter  Ersatzwahl  die  Wahl  nach  Erlöschen  eines  Mandats  in  der
Legislaturperiode  für  deren  Rest  ($  39,  dazu  Landtagswahlgesetz  ebenda),  unter  zweiter  Wahl
die  Wiederholung  des  Wahlganges  wegen  Ungültigkeit  oder  Ergebnislosigkeit  des  ersten  (Landtagswahlgesetz
  $$  64  ff),  unter  Wiederwahl  die  Wahl  desselben  Abgeordneten  nach  der  Mandateerlöschung.
  :

3.  Die  Legitimationsprüfung  (also  nicht  bloß  für  Wahlen,  vgl.  $  27  Ziffer  1—3)  gehört  zur

Konstituierung  jeder  Kammer.  Wenn  $  41  nur  von  Wahlen  und  nur  von  streitigen  spricht,  so
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