I.  Europa.  98  8.  Baden.

will  dies  nur  feststellen,  daß  diese  Streite  nicht  vor  Gerichtsorgane  zu  kommen  haben,  wie  dies  der
Fall  ist  bezüglich  der  an  den  Verwaltungsgerichtshof  gewiesenen  Streite  über  „Stinimberechtigung
bei  den  Walılen  zu  den  beiden  Kammern  der  Ständeversammilung‘‘  (Landtagswahlgesetz  $  74).
Bei  der  Wahlfähigkeit  handelt  es  sich  um  ein  Recht  des  Wählers  (trotz  der  Künstlichkeit  heutiger
Theorien,  vgl.  L.  II  S.  73),  beim  Wahlergebnis  nicht.  Die  Wählbarkeitsfrage  ist  dem  Rechtsweg
entzogen  geblieben  (K.  II  S.  49)  und  über  die  Bindung  der  Kaınmern  an  das  richterliche  Urteil
(Wahlfähigkeit  und  Wählbarkeit  decken  sich  nach  $  36  vielfach,  aber  auch  die  Wahlfähigkeitsfragen
  an  sich  sind  Inzidentpunkte  der  Legitimationsprüfung)  herrscht  Streit  (G.  S.  111,  232
verneint,  Wa.  II  S.  70  ff.  bejalit  sie);  die  Kammer  hat  jedenfalls  tatsächlich  die  Macht,  über  das
Urteil  hinwegzugehen.  Da  die  Rechtskraft  eines  Spruchs  sich  gar  nicht  auf  die  Norm,  sondern
nur  auf  den  gesetzmäßigen  Anspruch  einer  Parteiperson  bezieht  (Wa.  11  S.  237),  würde  die  Bindung
nicht  weit  reichen,  und  es  ist  wichtiger,  den  unangefochtenen  Grundsatz  zu  betonen,  daß  auch
das  Parlament  an  die  Gesetze  gebunden  ist,  also  Unparteilichkeit  der  Wahlprüfung,  obwohl
kein  Rechtsschutzmittel  besteht,  dem  Reclıtsstaate  ziemt  und  jede  Verkürmmerung  der  Volksrechte,
mag  sie  wo  immer  herkonımen,  verwerflich  ist.

Die  Kamnner  soll  über  das  Wahlergebnis  aus  dessen  Grundlagen  „erkennen“,  und  mit  Recht
folgert  Walz  (Ztschr.  für  badische  Verwaltung  1902  S.  125  ff.)  daraus,  daß  sie  auch  an  Stelle  des  vom
Walilkomniissar  verkündeten  Resultats  eine  andere  Person  als  gewählt  erklären  könne  (von  G.
S.  112  als  zweifelhaft  erklärt);  im  Erkennen  liegt  die  Befugmis,  sich  nit  einer  Negative  nicht
begnügen  zu  müssen,  wo  eine  Positive  möglich  ist.

Die  Kammer  kann  um  Erhebungen  über  Tatsachen  zum  Zwecke  der  Wahlprüfung  die  Regierung
  ersuchen,  welche  entsprechen  muß,  aber  im  Umfang  weiter  gehen  kann  (Landtagswalılgesetz
  $  73  und  wegen  der  Einzelheiten  dazu  G.  S.  230).

842.  Der  Großherzog  ruft  die  Stände  zusammen,  vertagt  sie  und  kann  sie
auflösen.

843.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Auflösung  der  Ständeversammlung
bewirkt,  daß  alle  für  diese  eine  Landtagsperiode  Gewählten  oder  Ernannten  ihre
Mitgliedschaft  verlieren.

$  44.  Erfolgt  die  Auflösung,  ehe  der  Gegenstand  der  Beratung  erschöpft  ist,
so  muß  längstens  innerhalb  drei  Monaten  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten  werden.

$45.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1869).  Der  Großherzog  ernennt  für  jeden
Landtag  den  Präsidenten  der  ersten  Kammer;  die  zweite  Kammer  wählt  selbst  ihren
Präsidenten.

$  46.  Alle  zwei  Jahre  muß  eine  Ständeversammlung  stattfinden.

Die  Bestimmungen  über  Tagung  der  Landstände  ($$  42—46  mit  39,  54,  79)  werden  beherrscht
  vom  Grundsatz  der  Periodizität,  während  der  Regierung  die  Kontinuität  zukommt,  und
der  Grundsatz  ist  in  fulgender  Weise  ausgebildet:

1.  Unter  Landtags-  oder  Legislaturperiode  versteht  man  die  durch  vierjährige  Mandatsdauer
  aller  Wahl-  oder  Berufungsmandate  gegebene  Zeitspanne,  unter  Sitzungsperiode  deren  je
zweijährige  Hälfte,  und  diese  Abteilung  der  Gesamtzeit  in  zwei  Abschnitte  beruht  auf  dem  Bestehen
  einer  zweijährigen  Budgetperiode  der  Art,  daß  zu  jedem  Biennium  rechtzeitig  das  Budgetund
  Auflagengesetz  für  dasselbe  zustande  kommen  soll.  Die  Budgetperiode  geht  einig  mit  den
Kalenderjahren  und  ist  daher  Regel  die  Berufung  der  Landstände  vor  Ablauf  in  jeden  zweiten
Jahre  (etwa  im  November).  Unregelmäßigkeiten  im  Zustandekoınmen  jenes  Gesetzes  können
nach  $  79  die  vierjährige  Landtagsperiode  verkürzen  oder  verlängern  in  dem  dort  bezeichneten
Maße.

2.  Den  hieraus  sich  ergebenden  ordentlichen  Landtagen  sind  die  außerordentlichen  gegenüberzustellen,
  d.h.  Landtage,  in  welchen  kein  Gesamtbudget  herzustellen  ist,  die  also  aus  besonderen
Anlässen  zwischen  zwei  ordentlichen  Landtagen  berufen  werden.  Doch  hat  ein  außerordentlicher