I.  Europa.  99  8.  Baden.

Landtag  sonst  die  gleichen  Rechte  wie  ein  ordentlicher  (Initiative,  Interpellation  usw.)  und  ist  nicht
auf  den  Beratungsstoff  beschränkt,  welcher  den  Berufungsanlaß  bot.

3.  Die  Dauer  des  Landtags  ist  bei  den  ordentlichen  Tagungen  insoweit,  wie  Zeit  zur  Herstellung
  des  Budget-  und  Auflagegesetzes  nötig  ist,  tatsächlich  beeinflußt,  obwohl  rechtlich  die  Auflösung
  dem  Landesherrn  stets  freisteht.  Diese  wirkt  immer  für  beide  Kammern  und  in  bezug  auf
alle  Sitze  (außer  den  in  $  27  Ziffer  1—3  bezeichneten),  ist  unwiderruflich  und  nicht  davon  abhängig,
  ob  die  Stände  gerade  tagen  oder  nicht.  Die  Vorschrift  der  Neuwahl  binnen  drei  Monaten,
falls  nicht  der  Beratungsstoff  (in  Vorlagen  der  Regierung  oder  Initiativtraktanden)  erschöpft
war,  bezieht  sich  nur  auf  die  Neubildung  der  Körperschaft,  nicht  auf  einen  Berufungstermin.

4.  Unterbrechungen  der  Tagung  innerhalb  der  Session  sind  in  drei  tatsächlichen  Richtungen
  möglich,  wovon  nur  eine  die  Vertagung  im  technischen  Sinne  darstellt,  nämlich  die  landesherrliche
  Entschließung,  welche  von  einem  bestimmten  Zeitpunkt  ab  bis  zu  einem  bestimmten
oder  unbestimmten  anderen  das  Versammlungsrecht  aufhebt  ($  52).  Die  Vertagung  der  einzelnen
Sitzung  dagegen  oder  für  eine  Ferienzeit  ist  eine  innere  Angelegenheit  der  Geschäftsordnung.  Der
„Schluß‘  des  Landtages  erfolgt  bei  Erledigung  der  Aufgaben  einer  Sitzungsperiode  (vgl.  $$  50,
63,  Wa.  II  $26,  a.  M.  G.  S.  114);  er  setzt  also  beim  ordentlichen  Landtag  den  Abschluß  des  Finanzgesetzes
  voraus  ($  79).

5.  Ausschüsse  (Kommissionen),  welche  die  Kammer  vor  einer  Vertagung  eingesetzt  hat,
haben,  obwohl  1862  und  1898  die  Berufung  solcher  (und  zwar  in  nicht  mehr  vollzähligem  Bestand
nach  G.  S.  113)  aus  guten  praktischen  Gründen  geschah,  keine  Selbständigkeit  und  darum  nach
der  Vertagung  der  Stände  kein  Versammlungsrecht.  Entweder  ein  Spezialgesetz  oder  vertrauliche
Konferenzen  ohne  Rechtscharakter  oder  Einrufung  der  Stände  unter  tatsächlicher  Beschränkung
auf  die  Kommissionstätigkeit  bieten  Auswege  dar,  wovon  aber  der  zweite  durch  Ermangelung
der  Diäten,  der  dritte  durch  Bezug  derselben  auch  für  die  Nichtmitglieder  der  Ausschüsse  Unstimmigkeiten
  ergibt,  indem  die  Diätengesetze  (10.  Februar  1874  und  26.  Juni  1906  mit  12  M
Tagessatz  für  Auswärtige,  9  4  für  in  Karlsruhe  Wohnhafte)  alle  Anwesenheits-,  Reise-  und  Einrichtungstage
  einbeziehen  und  als  anwesend  die  Mitglieder  gelten  vom  Eintreffen  am  Sitzungsort
bis  zu  Schluß,  Auflösung  oder  Vertagung  der  Stände  abzüglich  nur  der  Tage  erwirkten  persönlichen
Urlaubs  (G.S.  408,  Wa.  II  $22);  den  Nichtmitgliedern  der  Ausschüsse  ist  auch,  obwolıl  die  Geschäftsordnungen
  nur  in  bezug  je  auf  den  Kammerpräsidenten  sagen,  er  könne  allen  Kommissionssitzungen
„als  Vorstand‘  beiwohnen,  ein  Zuhörungsrecht  beizulegen,  da  nicht  die  Geheimlieit  an  sich,
sondern  die  Vorbereitung  der  Zweck  solcher  Sitzungen  ist  und  sie  daher,  namentlich  für  solche
Abgeordnete,  welche  sich  eine  parlamentarische  Erfahrung  erst  aneignen,  bedeutsam  sind.

Nur  eine  Kommission  ist  permanent  und  zwar  vorgeschriebenerweise,  nämlich  der  ständische
  Ausschuß  im  Sinne  des  $  51  (s.  u.).

$  47.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  können  ihr  Stimmrecht  nicht  anders

als  in  Person  ausüben.

8  48.  Die  Ständeglieder  sind  berufen,  über  die  Gegenstände  ihrer  Beratungen
nach  eigener  Überzeugung  abzustimmen.  Sie  dürfen  von  ihren  Kommittenten  keine
Instruktionen  annehmen.

8  48a.  (Gesetz  vom  21.  Oktober  1867.)  Kein  Kammermitglied  kann  wegen
seiner  Abstimmungen  oder  wegen  seiner  Äußerungen  bei  Kammer-,  Abteilungsund
  Kommissionsverhandlungen  anders  als  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung  der
Kammer  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
beider  Kammern  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

$49.  Kein  Ständeglied  kann  während  der  Dauer  der  Versammlung,  ohne
ausdrückliche  Erlaubnis  der  Kammer,  wozu  es  gehört,  verhaftet  werden;  den  Fall
der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  begangenen  peinlichen  Verbrechen  ausgenommen.

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