I.  Europa.  100  8.  Baden.

1.  Die  Bestimmungen  über  die  persönliche  Stellung  der  Ständemitglieder  ($$  47—49,
vgl.  dazu  Einleitung  Ziffer  6,  und  Note  2  zu  $$  27—32)  sind  insoweit,  wie  das  Reichsrecht  eingriff,
nämlich  durch  $$  11  und  12  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  als  ersetzt  und  aufgehoben  zu  erachten;
dies  betrifft  den  $  4Sa,  welcher  aber  umgekehrt  insoweit,  wie  das  Reichsrecht  nicht  Schutz  gibt,
noch  besteht  und  praktisch  daher  für  die  Sicherung  des  Beamten,  der  Abgeordneter  ist,  gegen
Anitsdisziplinierung  noch  bedeutsam  ist.  Als  weitere  Rechtsquellen  sind  die  Disziplinarbestimmungen
  der  Geschäftsordnungen  beizuziehen,  welche  Ordnungsrufe,  Unterbrechung  der  Sitzung
und  Rüge  zu  Protokoll  gegen  Ständemitglieder  (die  Regierung  stelıt  nicht  unter  der  Hausgewalt
des  Prüsidenten)  vorsahen;  andere  und  stärkere  Disziplinarmittel  bestehen  nicht.

2.  Ein  Rechtsverhältnis  zwischen  Wähler  und  Gewähltern  besteht  überhaupt  nicht.  Tatsächlich
  ist  jedoch  der  konstitutionelle  Staat,  nach  der  Seite  des  Parlaments  hin  betrachtet,  ein
Parteienstaat  geworden.  Während  früher  von  den  beiden  einzigen  Urorganen  des  Staats,  Herrscher
und  Volk,  letzteres  nur  in  Stände  gegliedert  war,  hat  dasselbe  eine  neue  die  Stände  durchquerende
Abschichtung  nach  politischen  Anziehung-  und  Abstoßungspolen  erhalten,  welche  tatsächlich,
mögen  die  Rechtsbestinnmungen  so  oder  anders  lauten,  auch  rückzuwirken  neigen  auf  die  von  der
Staats-  und  Rechtskunst  geschaffenen  Mechanismen  (oder  anders  ausgedrückt  mittelbaren
Organe),  nämlich  Bureaukratie,  Parlament  und  Selbstverwaltungsapparat.  Wer  als  einzelner
Programmzusagen  verletzt,  wird  sein  Mandat  nicht  lang  aufrechterhalten  können.  Gleichwohl
tut  die  Verfassungsbestimmung  ihr  Gutes,  indem  sie  ideell  die  Falıne  des  Staatsganzen  gegenüber
  den  Parteiabscheidungen  aufrechterhält  und,  abgesehen  von  den  Unterhandlungen  vor  der
Wahl,  Abmachungen  sonst  verhütet,  welche  die  unabhängige  Erfüllung  der  in  $  69  gesetzten
Eidesverplichtung  erschweren.  Nur  der  Amts-  und  Selbstverwaltungsapparat  können  durch
Gegenmittel  vom  Parteiwesen  freigehalten  werden.

3.  In  strafrechtlicher  und  strafprozessualer  Hinsicht  ist  zu  bemerken,  daß  Berichte  über
Kommissionssitzungen  kein  Privileg  genießen,  dasjenige  des  $  12  RStrGB.  sich  aber  auch  auf
nicht  öffentliche  Plenarsitzungen  bezieht;  ferner  daß  nach  heutiger  analoger  Terminologie  unter
„peinlichen  Verbrechen‘  im  Sinne  des  $  49  Verf.  alle  Verbrechen  des  RStrGB  wegen  der
Möglichkeit  der  Verhängung  von  Zuchthausstrafe,  weiter  daß  unter  Haft  alle  Gattungen
der  staatlichen  Freiheitsentziehung  zu  verstelien  sind;  sodann  daß  der  Ausdruck  „Dauer  der  Versammlung‘
  sich  nicht  auf  die  Sitzung,  sondern  auf  die  ganze  Tamıng  bezieht;  endlich  daß  ein  Verlangen
  der  (beim  Reichstag  möglichen)  Unterbrechung  der  Untersuchungs-  und  Zivilhaft  für
die  Dauer  der  Tagung  in  bezug  auf  die  badischen  Landstände  keine  Stütze  hat  (vgl.  $  50)  und  auch
nicht  in  Anwendung  steht.

850.  Die  Stände  können  sich  nur  mit  den  nach  gegenwärtigem  Grundgesetz
zu  ihrer  Beratung  geeigneten  oder  vom  Großherzog  besonders  an  sie  gebrachten
Gegenständen  beschäftigen.

Die  Erläuterung  dieser  Bestimmung  muß  das  Historische,  sodann  vom  Aktuellen  das
Allgemeine  und  das  Besondere  unterscheiden:  historisch  sollte  die  Stelle  wohl  einen  maulkorbartigen
  Charakter  haben,  weil  bei  Einführung  von  Repräsentativverfassungen  Ausschreitungen
befürchtet  wurden  und  man,  zum  Teil  wenigstens  in  den  Regierungskreisen,  auf  Einengen  in
bestimmten  Grenzen  bedacht  war;  diese  Seite  der  Sache  muß  bei  einem  ehrlichen  Konstitutionalismus
  als  überwunden  erachtet  werden.

Allgemein  betrachtet,  erscheint  der  Landtag  in  der  Gegenwart  als  ein  Kontrollorgan  neben
seiner  Legislative,  und  es  ist  daher,  angesichts  namentlich  der  in  alle  Staatszweige  führenden
Budgetdebatte,  keine  Stoffgattung  von  Bedeutung  für  das  Staatswesen  zu  bezeichnen,  die  von
der  Berührung  ausgeschlossen  wäre.

Im  einzelnen  aber  ist  die  Beachtung  der  Zuständigkeiten,  insbesondere  was  nicht  Landes-,
sondern  Reichs-,  was  nicht  Stände-,  sondern  Regierungs-,  was  nicht  Staats-,  sondern  Sache  dritter
Gebiete  ist,  nicht  nur  aus  Sach-,  sondern  schon  aus  Zeitgründen  angezeigt,  anderseits  der  Unterschied
  zwischen  Berührung  und  Beratung  offenbar.  Einen  vernünftigen  Sinn  hat  die  Bestiminung
auch  insofern,  als  es  ein  (beim  Reichstag  leider  eingerissener,  vgl.  J.  II  S.  66)  Mißbrauch  wäre,