I.  Europa.  101  8.  Baden.

nach  der  Zuständigkeit  nicht  zukommende  Beschlüsse  in  dem  Sinne  zu  fassen,  die  Zuständigkeit
dadurch  implicite  zu  erweitern.  Vgl.  ferner  $  67  Absatz  2.

Nur  ein  Stoff  kann  als  Zwangsstoff  bezeichnet  werden,  welcher  in  jeder  Sitzungsperiode
vorkommen  muß  (auf  dem  ordentlichen  Landtag),  das  Budget  mit  Zubehörden  ($$  53  ff.).

851.  Es  besteht  ein  ständischer  Ausschuß  aus  dem  Präsidenten  der  letzten
Sitzung  und  drei  andern  Mitgliedern  der  ersten  und  sechs  Mitgliedern  der  zweiten
Kammer,  dessen  Wirksamkeit  auf  den  namentlich  in  dieser  Urkunde  ausgedrückten
Fall  oder  auf  die  von  dem  letzten  Landtag  mit  Genehmigung  des  Großherzogs  an  ihn
gewiesenen  Gegenstände  beschränkt  ist.

Dieser  Auschuß  wird  vor  dem  Schlusse  des  Landtags,  auch  bei  jeder  Vertagung
desselben,  in  beiden  Kammern  durch  relative  Stimmenmehrheit  gewählt.  Jede
Auflösung  des  Landtags  zieht  auch  die  Auflösung  des,  wenngleich  schon  gewählten,
Ausschusses  nach  sich.

852.  Die  Kammern  können  sich  weder  eigenmächtig  versammeln,  noch  nach
erfolgter  Auflösung  oder  Vertagung  beisammen  bleiben  und  beratschlagen.

1.  Landtagslose  Zeiten  können  in  dem  verschiedenen  Sinne  vorkommen,  daß  es  überhaupt
zeitweise  keinen  Landtag  gibt  (von  der  Auflösung  des  Landtags  oder  dem  Schluß  der  Legislaturperiode
  bis  zur  vollzogenen  Neuwahl)  oder  daß  er  nur  nicht  versammelt  ist,  also  zwischen  zwei
Sitzungsperioden  oder  nach  landesherrlicher  Vertagung,  die  in  obigen  $$  51,  52  unter  „Vertagung‘,
allein  gemeint  ist;  anderseits  gilt  der  Landtag  rechtlich  als  versammelt,  auch  ohne  gerade  Sitzung
zu  halten,  wenn  die  Stände  zusammengerufen  sind  ($  42),  bis  zu  Auflösung,  landesherrlicher  Vertagung
  oder  Schluß  der  Sitzungs-  oder  Legislaturperiode.  Der  ständische  Ausschuß  besteht  in
dieser  Versammlungszeit  nicht,  nachher  aber  zwischen  den  Sitzungs-  wie  (nach  anerkannter  Praxis)
Legislaturperioden,  wenn  nur  keine  Auflösung  erfolgt  ist;  die  Mitglieder  genießen  also  ein
Nachmandat  über  die  Existenz  des  Landtags  selbst  hinaus,  wenn  dieser  nicht  aufgelöst  wurde.
Nachmandate  selbst  im  Auflösungsfalle  bietet  $  67e;  vgl.  auch  $  67d.

2.  Die  Bestimmungen  über  den  Ausschuß  (vgl.  auch  $$  57  in  Absatz  2  und  63  nebst  dem
Amortisationskassengesetz  vom  22.  Mai  1837,  letzteres  auch  wegen  Fragen  der  Besetzung  im
Einzelfall),  welche  ausnahmsweise  der  ersten  Kammer  einen  Vorzug,  nämlich  das  Präsidium  des
Ausschusses  geben  (Art.  17  Schlußsatz  jenes  Gesetzes),  sind  in  der  Tragweite  nicht  unbestritten
(vgl.  G.  S.  120,  R.  S.  49,  Wa.  $27,  Wi.  S.  64  ff.,  Lewald  in  der  Zeitschrift  für  badische  Verwaltung,
1908  S.  1).  Zugewiesen  sind  ihm,  außer  dem  in  den  zitierten  Verfassungsstellen  Bezeichneten,
die  jährliche  Prüfung  der  Rechnung  und  Bilanz  der  Staats-  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse
  (vgl.  oben  $  22)  und  des  Domänengrundstocks  ($  59).  Seine  Zustimmung  genügt  zu  kleinen
Stastsanlehen  (!bis  3,  Million  fl.  !)  in  außerordentlichen  Fällen  und  ist  auch  zu  Zinsfußänderungen
unter  bestimmten  Voraussetzungen  nötig,  Die  Annahme,  daß  bei  Ermangeln  eines  ständischen
Ausschusses  kein  Anlehen  im  Sinne  des  $  57  Absatz  2  möglich  sei,  ist  zwar  an  sich  zutreffend,
aber  Inanspruchnahme  laufenden  Kredits  (vgl.  auch  $  57  Absatz  1)  dadurch  nicht  ausgeschlossen  ;
ein  Anlehen  betrifft  stete  die  Seite  der  Einnahme,  so  daß  die  Ermächtigung  der  Regierung  zu
Administrativkrediten,  welche  eben  die  Seite  der  Ausgabe  betreffen  (Etatsgesetz  vom  24.  Juli  1888
Art.  12),  für  sich  besteht.

Die  Auffassung,  $  63  sei  durch  Übergang  des  Kriegswesens  auf  das  Reich  erloschen,  trifft
insoweit  nicht  zu,  als  es  sich  um  nicht  unmittelbar  militärische  Ausgaben  handeln  kann;  für
solche,  wie  z.B.  außerordentliche  Matrikularbeiträge  oder  eingetretene  Kriegsschäden  und  -leistungen
im  Lande  selbst,  wenn  sie  da  auch  nur  vorläufig  zu  tragen  sind,  kann  die  Bestimmung,  obwohl
zum  Teil  nicht  mehr  durchführbar,  noch  Wirkung  äußern.  Selbstverständlich  ist  vom  Standpunkt
  des  konstitutionellen  Prinzips  bei  den  vorgeschrittenen  Verkehrsverhältnissen  in  erster
Linie  zu  erstreben,  daß  die  Berufung  des  Landtags  selbst  trotz  Kriegsezustands  angängig  sei.