I.  Europa.  102  8.  Baden.

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3.  Eine  dauernde  Ausdehnung  der  Ausschußkompetenz  würde  ein  Verfassungsgesetz  erheischen;
  die  Zuweisung  einzelner  Gegenstände  „vom  letzten  Landtage‘  erheischt  überhaupt  kein
Gesetz,  sondern  nur  einen  Beschluß  des  Landtags  mit  großherzoglicher  Genehmigung,  weil  es  sich
nur  um  einen  verfassungsmäßigen  Auftrag  handelt.  Eine  Ausdelinung  ist  jedoch  nicht  zu  erwarten,
  indem  vielmehr  Stimmen  sich  regen,  welche  eher  die  ganze  Einrichtung  als  überlebt
bezeichnen.  Sie  hat  indes  stets  prompt  gearbeitet,  und  keinerlei  Schädlichkeit  wäre  ihr  nachzuweisen,
  auch  werden  rechnerische  Kontrollgeschäfte  besser  in  einem  kleinen  Ausschuß  als  von
zahlreicheren  Körpern  besorgt.

IV.  Wirksamkeit  der  Stände.

$53.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  keine  Auflage  ausgeschrieben  und
erhoben  werden.

$54.  Das  Auflagen-Gesetz  wird  in  der  Regel  für  zwei  Jahre  gegeben.  Solche
Auflagen  jedoch,  mit  denen  auf  längere  Zeit  abgeschlossene  Verträge  in  unmittelbarer
Verbindung  stehen,  können  vor  Ablauf  des  betreffenden  Kontraktes  nicht  abgeändert
werden.

855.  Mit  dem  Entwurf  des  Auflagen-Gesetzes  wird  das  Staatsbudget  und
eine  detaillierte  Übersicht  über  die  Verwendung  der  verwilligten  Gelder  von  den
früheren  Etatsjahren  übergeben.  Es  darf  darin  kein  Posten  für  geheime  Ausgaben
vorkommen,  wofür  nicht  eine  schriftliche,  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums
kontrasignierte,  Versicherung  des  Großherzogs  beigebracht  wird,  daß  die  Summe  zum
wahren  Besten  des  Landes  verwendet  worden  sei,  oder  verwendet  werden  solle.

856.  Die  Stände  können  die  Bewilligung  der  Steuern  nicht  an  Bedingungen

knüpfen.

1.  Das  Budgetrecht  der  Landstände  ist  in  der  Verfassung  ($$  53—63)  nur  in  den  Grundlinien
  bezeichnet,  im  Etatsgesetz  (1882  und  in  neuer  Fassung  24.  Juli  1888)  aber  genauer  umschrieben,
  und  hat  sich  für  die  meisten  Fragen,  selbst  für  an  sich  strittige,  eine  Praxis  gebildet.
Vgl.  G.  S.  122—141,  343—371,  Sch.  $8  12  ff.,  Wa.  II  $$  89  ff.,  Wi.  $$  34  ff.,  ferner  Buchenberger,
Finanzpolitik  und  Staatshaushalt  in  Baden  (Heidelberg,  1902  bei  Winter),  van  Calker,  Badisches
Budgetrecht  (Tübingen,  1901  ff.  bei  Mohr).  Die  folgenden  Bemerkungen  halten  sich  daher  nur
an  die  Grundfragen  oder  an  Einzelwendungen  der  Verfassung  selbst.

2.  Das  Budgetrecht  der  Landstände  betätigt  sich  formell  an  zwei  Entwürfen,  demjenigen
des  Auflagegesetzes,  auch  Finanzgesetz  kurzweg  genannt  ($$  54,  55,  während  Finanzgesetze  im
weiteren  Sinne  die  in  $  60  bezeichneten  Finanzvorlagen  sind)  und  dem  Budget,  d.  h.  dem  Voranschlag
  der  Staatseinnahmen  und  -ausgaben,  welcher  als  Beilage  des  Finanzgesetzes  beliandelt
wird,  wie  dieses  für  zwei  Kalenderjahre  Maß  gibt  und  sich  in  sechs  Abschnitte  für  die  allgemeine
Staatsverwaltung  (Gesamtstaat,  Oberrechnungskammer  und  vier  Ministerialressorts)  und  in  sulche
für  die  drei  ausgeschiedenen  Verwaltungszweige  (Verkehrsanstalten  nebst  Eisenbahnbau  und
-schuldentilgung)  abteilt.  Über  geschäftliche  Behandlung  s.  $$  60,  61;  Nachtragsetate  sind  rochtlich
  dem  Budget  gleichzustellen.

Materiell  ist  das  Budgetrecht  der  Stände  ein  Einnahme-  und  ein  Ausgabebewilligungs-(bzw.
  Verweigerungs-)  recht.  Es  ist  ergänzt  durch  das  Kontrollrecht  über  Rechnungenachweisungen
  (Gebahrung  der  Vorjahre,  88  55  und  60  Ziffer  1)  und  Administrativedikte,  d.h.  Ausgabebewilligungen,
  welche  nach  dem  Etatsgesetz  (Art.  12)  der  Landesherr  allein  mit  Kontrasignatur
in  Zeiten  der  Nichttagung  des  Landtags  verfügen  kann  für  erhebliche  Überschreitungen  an  Positionen
des  außerordentlichen  Ausgabectats,  für  Vorauszahlungen  einer  nicht  in  so  weitgehenden  Raten
als  Gesamtaufwand  bewilligten  Ausgabe  und  für  solche  neu  hervortretende  Bedürfnisse,  deren
Befriedigung  nicht  oder  nur  mit  entschiedenem  Nachteil  verschieblich  ist;  die  Versagung  der
nachträglichen  Genehmigung  des  ganzen  Landtags  oder  der  zweiten  Kammer  ergäbe  einen  schweren