I.  Europa.  103  8.  Baden.

Konfliktefall  mit  eventuellen  Haftbarkeitsfolgen,  die  Versagung  der  ersten  Kammer  allein  die
analoge  Anwendung  des  $  61  Absatz  3.  Bezüglich  der  Rechnungsnachweisung  ist  den  Ständen
vorgearbeitet  durch  die  Oberrechnungskammer  (Gesetz  von  1876  mit  letzter  Fassung  vom
24.  Juli  1888),  eine  nur  dem  Landesherrn  unmittelbar  untergeordnete,  der  Staatsverwaltung  gegenüber
  selbständige,  mit  Unabhängigkeitsgarantien  ausgestattete  Behörde,  deren  amtliche  Aufgabe
die  Kontrolle  des  Staatshaushalts,  auch  die  Vorlage  der  Ergebnisse  an  die  Landstände  ist.

3.  Wenn  auch  das  Budget  alle  Staatseinnahmen  aufführt,  so  ist  doch  bei  vielen  derselben
die  Genehmigung  oder  Änderung  der  Ansätze  nur  eine  Festhaltung,  Ausrechnung  oder  Schätzung,
keine  eigentliche  Bewilligung,  nämlich  wenn  die  Einnahmen  auf  Privatrechtstiteln  oder  dem  Verhältnisse
  zum  Reich  oder  dem  Betriebsergebnis  von  Staatsverwaltungen  beruhen,  wie  namentlich
in  letzterer  Hinsicht  Domänen-  und  Eisenbahnertrag.  Der  wirklichen  Bewilligung  bedürfen
dagegen  alle  Auflagen,  einerlei  ob  auf  Stastshandlungen,  Verkehr  oder  Besitz  gelegt;  die  Bewilligung
  ist  aber  in  der  Dauer  verschieden,  für  viele  Abgaben  ständig  festbestimmt  (daher  ohne
neues  Gesetz  nicht  einseitig  abänderlich,  so  daß  auch  in  dieser  Hinsicht  das  einzelne  Budget  nur
die  Schätzung  des  Aufkommens  in  der  Periode  enthält),  für  andere  aber  mit  veränderlichem
Steuerfuß,  der  in  jedem  Finanzgesetz  neu  geregelt  (bestätigt  oder  abgeändert),  nicht  bloß  vorgetragen
  wird.  Damit  wird  einerseits  ein  festes  Rückgrat  der  Finanz  gewährt,  anderseits  bestehen
bewegliche  Faktoren,  an  welchen  der  Subsidiaritätsgedanke  bezüglich  der  Steuerleistung  zur  Anwendung
  kommt  und  dem  Landtag,  wie  für  ein  Parlament  überhaupt  billig  (vgl.  v.  Jagemann,
zur  Reichsfinanzreform,  Heidelberg  1905  bei  Winter,  S.  60  ff.),  eine  entscheidende  Betätigung
gesichert  ist.

Der  zweite  Satz  des  $  54  hatte  Sinn  in  bezug  auf  die  Verpachtung  oder  Verpfändung
bestimmter  Staatseinnahmen  und  ist  längst  bedeutungslos.

4.  Das  Budget  führt  auch  alle  Staatsausgaben  auf,  aber  auch  hier  besteht  bei  vielen
kein  wahres  Bewilligungsverhältnis;  denn  die  Staatsverwaltung  muß,  was  nach  Rechtstiteln  der
Staat  schuldig  ist,  sowie  die  laufenden  Lasten  nicht  einzustellender  Betriebe  ohnedies  leisten.  Es
ist  aber  in  beiden  Hinsichten,  wo  ein  Zweifel  möglich  wäre,  nicht  die  Ansicht  und  Schätzung
der  Regierung  genügend,  sondern  nur  die  Verständigung  mit  dem  Landtag  oder  ein  rechtswirksamer
  dritter  Entscheid  (vgl.  auch  RVf.  Art.  7,  19,  39).  Insbesondere  sind  Ausgaben  auf  Grund
von  Dauergesetzen,  richterlichen  Urteilen,  wohlerworbenen  dienstpragmatischen  Rechten  keiner
einseitigen  Kürzung  fähig.

Im  einzelnen  ist  der  zweite  Satz  des  $  55  tatsächlich  außer  Übung  und  würden  dem  modernen
Staate,  dessen  Aktionskraft  dann  und  wann  auch  zum  Schaden  sich  als  eingeschränkt  erweist,
Dispositionsfonds  der  Ressorts  (unter  genauer,  offener  Rechnungslegung)  eher  anstehen,  deren
stete  Neubewilligung  allerdings  leicht  die  Vertrauensfrage  übermäßig  auf  die  Probe  stellt,  anderseits
  die  Administrativkredite  seltener  machen  kann.  Während  die  Steuerbewilligung  nicht  an
Bedingungen  geknüpft  werden  kann,  ist  dies  bei  der  Ausgabe  wohl  der  Fall,  aber  nur  im  Sinne
der  Zweckbestimmung  und  -begrenzung;  denn  das  Verhältnis  von  Regierung  und  Landtag  hat
sich  rechtlich  nur  in  den  mit  einer  Sache  selbst  zusammenhängenden  Gesichtspunkten  zu  betätigen.
Über  die  Bedeutung  von  Überschreitbarkeitserklärungen  liegt  ein  praktischer  Vorgang  vor  (G.
S.  126),  der  nur  als  politische  Zusicherung  des  Indemnitätswillens  einer  Kammer  zum  voraus
aufzufassen  ist;  rechtlich  ist  das  Verhältnis  in  Art.  11  und  12  des  Etatsgesetzes  bindend  geordnet.

6.  Die  Frage,  inwieweit  dem  Budget  und  Finanzgesetz  ein  Zwangscharakter  zukommt,
beantwortet  sich  demnach  im  ganzen  dahin,  daß  es  zwar  gewisse  Ausgaben,  die  ohne  Rechtfertigung
unüberschreitbare  sind,  und  bezüglich  der  Steuerfüße  schlechthin  von  der  Regierung  zu  vollziehende
Sätze  feststellt  und  daß  von  einer  Abgabeleistung  nur  in  gesetzlich  bestimmten  Fällen  Nachsicht
möglich  sein  würde.  Im  übrigen  ist  das  Budget  eine  Verwaltungsnorm,  kann  als  bloßer  Voranschlag
  niemals  mit  der  effektiven  Abrechnung  ganz  übereinstimmen  und  bedeutet  eine  „Bewilligung“
(L.  II  8.  396  „Anerkennung‘‘)  an  die  Regierung,  also  Ermächtigung  zum  Vollzuge  für  das  Beste
des  Landes.  Würde  die  Einhebung  eines  ganzen  Steuerquartals  aller  Gattungen  (eine  Aussonderung
  wäre  anders  zu  beurteilen,  wegen  des  korrespektiven  Verhältnisses  der  Steuergattungen)
regierungsseits  als  unnötig  befunden,  so  wäre  die  Nichterhebung  zulässig,  ebenso  wie  die  Unter-