I.  Europa.  104  S.  Baden.

lassung  solcher  Ausgaben;  doch  ergreift  die  konstitutionelle  Verantwortlichkeit  auch  alles  Ermessen
  und  daher  den  Mißbrauch  wie  die  unzweckmäßige  Anwendung.

Da  die  Regierung  sonach  zum  Vollzug  der  Ausgaben  nicht  schlechthin  verpflichtet  ist,
haben  auch  von  den  Ständen  vorgenommene  Aurgabe-Erhöhungen  keinen  Zwangscharakter.
A.M.  ist  Wi.  S.61,  insofern  er  es  auf  die  Unterscheidung  ankommen  lassen  will,  ob  der  Wille  des
Gesetzes  auf  Erfüllung  gehe,  was  bei  dem  allgemeinen  Wunsche  von  Ausgabeersparnissen  manchmal
  schwierig  zu  bemessen  wäre  und  mit  dem  Grundcharakter  der  Ermächtigung  in  Widerspruch
steht,  übrigens  durch  Erklärungen  salviert  werden  könnte.  Dem  Sachverhältnis  entspricht
es  am  meisten,  wenn  bei  Nichteinstimmung  der  Regierung  der  Weg  der  Resolution  (Aufforderung
zur  Einbringung  eines  Nachtragsetats  seitens  der  Regierung)  beschritten  wird  (vgl.  Literatur
bei  G.  S.  125,  ferner  J.  II  S.  201).

Würde  man  die  gegenteilige  Ansicht  zur  letzten  Folge  ausdenken,  so  müßte  bei  Ausgabe-Erhöhungen
  einer  Kammer,  welche  die  andere  und  die  Regierung  nicht  billigen,  letztere  schließlich
dem  ganzen  Budget  die  Sanktion  verweigern,  obwohl  doch  Budgetpositionen  der  Ausgabe  sehr
wohl  Gesetz  werden  können,  wenn  der  eine  an  Erfüllung,  der  andere  an  mögliche  Nichterfüllung
denkt.  Die  Motive  werden  nicht  Gesetz,  es  sei  denn,  daß  sie  in  das  Gosetz  selbst  hineinkommen.
Auch  ist  zu  beachten,  daß  eine  Ausgabe-Initistive  an  sich  dem  Landtag  nicht  zukommt,  wofür  ohne
Unterschied  der  Parteien  Anerkenntnisse  vorliegen  (G.  8.  125,  138).

857.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Anlehen  gültig  gemacht  werden.
Ausgenommen  sind  die  Anlehen,  wodurch  etatsmäßige  Einnahmen  zu  etatsmäßigen
Ausgaben  nur  antizipiert  werden,  sowie  die  Geldaufnahmen  der  Amortisationskasse,
zu  denen  sie,  vermöge  ihres  Fundationsgesetzes,  ermächtigt  ist.

Für  Fälle  eines  außerordentlichen  unvorhergeschenen  dringenden  Staatsbedürfnisses,
  dessen  Betrag  mit  den  Kosten  einer  außerordentlichen  Versammlung
der  Stände  nicht  im  Verhältnis  steht,  und  wozu  das  Kreditvotum  der  Stände  nicht
reicht,  ist  die  Zustimmung  der  Mehrheit  des  Ausschusses  hinreichend,  eine  Geldaufnahme
  gültig  zu  machen.  Dem  nächsten  Landtag  werden  die  gepflogenen  Verhandlungen
  vorgelegt.

Vgl.  auch  Note  2  zu  $$  51,  52  und  den  $  22.  Ferner  $  63.

858.  Es  darf  keine  Domäne  ohne  Zustimmung  der  Stände  veräußert  werden.
Ausgenommen  sind  die  zu  Schuldentilgungen  bereits  beschlossenen  Veräußerungen,
Ablösungen  von  Lehen,  Erbbeständen,  Gülten,  Zinsen,  Frohndiensten,  Verkäufe
von  entbehrlichen  Gebäuden,  von  Gütern  und  Gefällen,  die  in  benachbarten  Staaten
gelegen  sind,  und  alle  Veräußerungen,  die  aus  staatswirtschaftlichen  Rücksichten
zur  Beförderung  der  Landeskultur  oder  zur  Aufhebung  einer  nachteiligen  eigenen
Verwaltung  geschehen.  Der  Erlös  muß  aber  zu  neuen  Erwerbungen  verwendet  oder
der  Schuldentilgungskasse  zur  Verzinsung  übergeben  werden.

Ausgenommen  sind  auch  Täusche  und  Veräußerungen  zum  Zwecke  der  Beendigung
  eines  über  Eigentums-  oder  Dienstbarkeitsverhältnisse  anhängigen  Rechtsstreits;
  ferner  die  Wiedervergebung  heimgefallener  Thron-,  Ritter-  und  Kammerlchen
  während  der  Zeit  der  Regierung  des  Regenten,  dem  sie  selbst  heimgefallen  sind.

Da  durch  diesen  und  den  857  der  Zweck  der  pragmatischen  Sanktion  über
Staatsschulden  und  Staatsveräußerungen  vom  1.  Oktober  1806  und  vom  18.  November
1808  vollständig  erreicht  ist,  so  hört  die  Verbindlichkeit  derselben  mit  dem  Tage  auf,
wo  die  landständische  Verfassung  in  Wirksamkeit  getreten  scin  wird.