I.  Europa.  105  8.  Baden.

859.  Ohngeachtet  die  Domänen  nach  allgemein  anerkannten  Grundsätzen
des  Staats-  und  Fürstenrechts  unstreitiges  Patrimonialeigentum  des  Regenten  und
seiner  Familie  sind,  und  Wir  sie  auch  in  dieser  Eigenschaft,  vermöge  obhabender
Pflichten  als  Haupt  der  Familie,  hiermit  ausdrücklich  bestätigen,  so  wollen  Wir
dennoch  den  Ertrag  derselben,  außer  der  darauf  radizierten  Zivilliste  und  außer  andern
darauf  haftenden  Lasten,  so  lange  Wir  Uns  nicht  durch  Herstellung  der  Finanzen
in  dem  Stand  befinden  werden,  Unsere  Untertanen  nach  Unserm  innigsten  \Vunsche
zu  erleichtern,  —  der  Bestreitung  der  Staatslasten  ferner  belassen.

Die  Zivillistte  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht  erhöht  und  ohne  Bewilligung
  des  Großherzogs  niemals  gemindert  werden.

1.  Die  $$  58  und  59  enthalten  die  Regelung  des  jetzt  bestehenden  Domänenrechts.  Soweit
dasselbe  mit  dem  gemeindeutschen  zusammenhängt,  vgl.  MA.  S.  94  (mit  reichlicher  Literatur)
und  v.  Jagemanns  Artikel  „Domänen“  in  der  im  Druck  befindlichen  neuen  Auflage  des  Wörterbuchs
  des  deutschen  Verwaltungsrechts;  als  gemeine  Meinung  erhellt,  daß  nur  bei  rechtshistorischer
Einzelerfassung  jeden  Landes  die  richtige  Anschauung  sich  ergibt.  Für  Baden  vgl.  P.I  8.141  ff.,
Sch.  8.  8,  Wi.  S.  38,  J.I  S.555  ff,  G.S  S.  128  ff.,  B.  S.  14,  74,  140,  Wa.  II  $$  14  und  77;  ferner
Degen,  Das  Eigentumsrecht  an  den  Domänen  in  Baden  (Heidelberger  Dissertation  1903),  Seubert
im  Sammelwerk  „Großherzogtum  Baden,  Auflage  1,  8.  741  ff.

2.  Die  Rechtegeschichte  vor  der  Verfassung  zeigt,  daß  bis  zum  Preßburger  Frieden  (1805)
die  Entwicklung  des  Kammerguts  der  Zähringer  in  allen  Branchen  (Baden-Durlach,  Baden-Baden
und  Baden-Rodemachern)  eine  patrimoniale  war,  nicht  anders  wie  bei  den  nachherigen  süddeutschen
Mediatisierten,  welchen  1806  die  Rheinbundsakte  (Art.  27)  alle  Domänen  als  Privateigentum
überließ,  geartet,  mit  der  einen  Ausnahme,  daß  Carl  Friedrichs  gute  Verbindung  und  Vertretung
ihm  im  Reichsdeputstionshauptschluß  eine  im  Verhältnis  zum  linksrheinischen  Besitz  sehr  reichliche
  Entschädigung  verschafften;  der  Versuch  Pfisters,  diese  in  zwei  Teile  zu  teilen,  wovon  der
eine,  schon  im  Separatfrieden  von  1797  zugesagte,  die  Surrogatsnatur  habe  (Objekte  aus  den  Bistümern
  und  Stiften  Constanz,  Basel,  Straßburg,  Speyer  usw.),  der  andere,  weiter  hinzugekommene
(Pfälzer  und  Breisgauer  Güter  usw.)  aber  eine  Staatsdotetion  darstelle,  hat  als  rein  willkürlich
in  den  Rechtsvorgängen  selbst  keinerlei  Anhalt.  Die  bei  jenen  Umwälzungen  behaltenen,  wie  verlorenen
  Herrschaften  waren  Stammgüter  der  Dynastie,  trugen  jedoch,  da  die  Hoheit  selbst
patrimoniales  Zuständnis  war,  zu  den  Landeslasten  einiges  bei.  Eine  Sonderstellung  besaß  nur
die  allodial  ererbte  Herrschaft  Kutzenhausen,  dann  ersetzt  durch  Salem  und  Petershausen;;  deshalb
stehen  auch  diese  Objekte,  wie  die  für  Versorgung  der  Deszendenz  zweiter  Ehe  genannten  Großherzogs
  ausgeschiedenen,  als  sog.  Partikularfideikommisse  außerhalb  des  Domänenbestands.
Erwerbungen  für  einen  Staat  oder  aus  Staatsmitteln  konnten  von  1805  an  geschehen,  und  alle
Erwerbungen  aus  öffentlich-rechtlichem  Titel  von  da  ab  mußten  ihm  zugute  kommen.  Die
Zeitrichtung  unterschied  aber  nicht,  sondern  warf  die  Gebahrung  von  Haus-  und  Staatsfinanz
häufig  zusammen.

So  geschah  es  auch  mit  dem  Satz  der  Verfassung  vom  Patrimonialeigentum  der  Domänen,
welcher,  obschon  Nebenius  ihn  für  unbestreitbar  erklärte,  dennoch  für  diese  neueren  Erwerbungen
seit  1805  nicht  zutraf,  auch  auf  dem  ersten  Landtag  schon  bestritten  wurde.  Gleichwohl  ist  er
Rechtens  geworden  und  geblieben,  aber,  da  er  nur  unbestreitbare  Rechte  bestätigen  will,  im  Fall
einer  Ausscheidung  nicht  in  lukrierendem  Sinn  auszulegen.  Die  Verwahrung  der  Hausrechte
war  besonders  veranlaßt  durch

3.  den  finanziellen  Zweck  der  Bestimmung,  den  niederliegenden  Staatsfinanzen  durch
Domänenerträge,  einheitliche  Bewirtschaftung  und  Kreditstärkung  aufzuhelfen.  Die  Überlassung
ist  darum  auch  betagt  „bis  zu  hergestellter  Finanz‘;  aber  als  dies  Ziel  etwa  erreicht  war,  in  den
1870er  Jahren,  erfolgte  die  Abscheidung  (man  pflegt  diesen  Gegenstand  als  „Domänenfrage‘
zu  bezeichnen)  nicht  und  hätte  auch  nach  dem  Sinne  nur  so  erfolgen  können,  daß  nicht  dadurch

14