I  Europa.  106  8.  Baden.

die  hergestellte  Finanz  wieder  zu  einer  deroutierten  würde.  Daraur  ergibt  sich,  daß  Lösungsversuche,
  einerlei,  ob  sie  auf  Teilung  der  Masse  oder  auf  Ablösung  der  Hausrechte  gingen,  nicht  aus
dem  Rechtsbegriff  allein,  sondern  nur  mit  Beihaltung  der  praktischen  Interessen  und  Möglichkeiten
sich  denken  ließen.

4.  Bei  diesem  finanziellen  Verhältnis  würde  ohne  jene  Rechtsverwahrung  die  Tatsache,  daß
die  als  Zivilliste  (permanent  seit  Gesetz  vom  3.  Mürz  1854,  wobei  jedoch  zusätzliche  Beträge
wegen  geminderten  Geldwertes  1858  und  in  den  Budgets  hinzukamen),  Apanagen  usw.  (Gesetz
vom  21.  Juli  1839)  dem  Großherzoglichen  Hause  zugewiesenen  Bezüge  vorbehaltene  Eigentumsrenten
  sind,  verdunkelt  worden  sein.  Ebenso  der  Rechtspunkt,  daß  nicht  der  landesherrlichen
Familie  als  solcher,  sondern  der  Dynastie  Zähringen  (weiteres  vgl.  $  4)  das  Recht  zuxornmt,  daher
das  ganze  Verhältnis  nur  Bestand  hat  in  der  Verbindung  von  Thron-  und  Hausbesitzfolge  innerhalb
  dieser  Dynastie,  auch  eventuell  der  kognatischen,  dagegen  die  weitergehenden  Hausrechte
bei  einer  Trennung  frei  aufleben  würden.  Anderseits  hat  die  Genußüberlassung  an  den  Staat  die
wichtige  finanzrechtliche  Seite,  daß  die  fürstliche  Bedarfssumme,  wie  man  sich  früher  ausdrückte,
nicht  mehr  vom  Hauschef  frei  bestimmbar,  sondern  zweiseitig  geregelt  ist  durch  die  Legislative.

Solange  das  staatsrechitliche  Genußverhältnis  des  Landes  besteht,  ist  das  privatrechtliche
der  Hauseigentumseigenschaft  nicht  im  Prinzip,  aber  in  seinen  Wirkungen  suspendiert;  es  ist
übrigens  nicht  nach  badischem  Stammputs-,  sondern  gemeinem  deutschen  Fürstenrecht  zu  beurteilen
  (Dorner-Seng,  Badisches  Landesprivatrecht,  Halle  1906,  Waisenhaus,  S.  38  und  Dorner,
Badisches  Rechtspolizeigesetz,  Karlsruhe  1900,  Lang,  S.  524).  Auch  die  als  „Hofausstattung‘‘
zum  Zivillistebestandteil  gemachten  liegenschaftlichen  Genußstücke  des  Großherzog  haben
darin  keine  besondere  Rechtsnatur  (die  Piistersche  Unterscheidung  in  Staats-,  Hof-  und  Hausdomänen
  hat  damit  nichts  zu  tun  und  bestand  überhaupt  nur  in  der  Idec  ihres  Autors).

5.  Die  ständischen  Mitbestimmungsrechte  an  den  Domänen  beziehen  sich  auf  den  Domänengrundstock
  (Veräusserungen),  wie  auf  Einnahmen  und  Ausgaben  davon  und  dafür.
Was  an  Vorhandenem  schon  im  Jahre  1818  als  Domäne  angesehen  war  oder  surrogativ
dazu  kam,  bildet  den  Domänengrundstock,  seien  es  Landgüter  (Kameraldomänen),  Wealdungen
  (Forstdomänen),  Rechte  oder  Kapitalien  (darunter  insbesondere  eine  unverzinsliche
Forderung  von  12  Millionen  Gulden  an  die  Amortisationskasse  wegen  bezogener  Domänenerlöse);
  es  ist  das  Recht  der  Regierung,  ohne  Bewilligung  Neuerwerbungen  an  rentierenden
Vermögen  zu  machen,  aus  vorhandenem  Kapital,  auch  ohne  Handeln  Zug  um  Zug,
anerkannt  (G.  S.  129),  während  zu  Neubauten  (auch  aus  EFrlösen)  Bewilligung  gehört.
Den  Gegensatz  bildet  der  Staatsgrundstock  (Dienstgebäude,  Anstalten,  Salinen,  Eisenbahnen),
und  beide  sind  daher  im  Budget  streng  voneinander  getrennt,  so  daB  der  Domänenbestand  stets
evident  gehalten  ist.  Von  $  58  ist  nicht  nur  der  letzte  Absatz,  sondern  zufolge  der  stattgehabten
Zwangsablösung  aller  Lehen  auch  der  zweite  Satz  des  vorigen  Absatzes  grgenstandslos.  Die
Radizierung  des  $  57  hat  nur  den  Sinn,  daß  vor  Deckung  der  Hausbezüge  die  Domiänenrente
nicht  sonst  verfügbar  ist;  jene  machen  noch  nicht  die  Hülfte  der  Reinrente  aus.  Manche  wirtschaftlich
  wichtigen  Fragen  sind  in  einer  Abhandlung  Helferichs  (Tübinger  Zeitschrift  für  Staatswissenschaft
  1847,  S.  3  ff.)  erörtert,  welche  in  der  Rechtsgrundlage  jedoch  auf  der  unrichtigen
Royscherschen  Theorie  des  landesherrlichen  Eigentums  steht;  die  badische  Praxis  in  wirtschaftlichen
  Fragen  siche  bei  Regenauer,  Staatshaushalt  des  Großherzogtums  Baden  (Karlsruhe  1863,
Müller)  und  Buchenberger,  Finanzpolitik  (oben  Note  1  hinter  $  56  zitiert)  an  verschiedenen
Stellen.

8  60.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Nachstehende,  die  Finanzen  betreffenden
Vorlagen  gehen  zunächst  an  die  zweite  Kammer:

1.  die  Nachweisungen  über  den  Vollzug  der  Staatsausgaben  und  -einnahmen
(Rechnungsnachweisungen)  und  die  vergleichenden  Darstellungen  der  Budgetsätze
mit  den  Rechnungsergebnissen;