I.  Europa.  107  8.  Baden.

2.  Gesetzentwürfe,  welche  über  die  Verwaltung  der  Staatsausgaben  und  -einnahmen
  oder  über  die  direkten  und  indirekten  Staatssteuern  dauernde  Bestimmungen
treffen;

3.  der  Entwurf  des  Finanzgesetzes  (Auflagengesetzes,  $$  54  und  55)  nebst
dem  Staatsvoranschlag  (Staatsbudget),  sowie  sonstige  Entwürfe  über  Bestimmung
der  Steuersätze  für  eine  Budgetperiode,  über  Veräußerung,  Belastung  oder  Verwendung
  des  Staats-  oder  Domänenvermögens,  über  Aufnahme  von  Anlehen,  Übernahme
  von  Staatsbürgschaften  oder  von  sonstigen  Staatsverbindlichkeiten  ähnlicher
  Art.

$  61.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Über  die  in  $  60  Ziffer  1  bezeichneten
Vorlagen  findet  eine  Beschlußfassung  der  ersten  Kammer  statt,  nachdem  die  zweite
Kammer  darüber  beschlossen  hat.

Über  die  in  $60  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Entwürfe  wird  von  der  ersten
Kammer  erst  beschlossen,  nachdem  sie  von  der  zweiten  Kammer  angenommen  worden
eind,  unbeschadet  der  Befugnis  der  ersten  Kammer,  über  die  einzelnen  Teile  des
Staatsvoranschlags  gesondert  zu  beschließen,  sobald  die  Beschlußfassung  der  zweiten
Kammer  darüber  erfolgt  ist.

Weichen  hinsichtlich  der  einzelnen  Positionen  des  Staatsvoranschlags  (Staatsbudgets)
  die  Beschlüsse  der  ersten  Kammer  von  denen  der  zweiten  ab,  und  ist  auch
bei  wiederholter  Beschlußfassung  beider  Kammern  und  nach  vorausgegangenem
Verständigungsversuch  gemäß  $  75  Absatz  2  eine  Ausgleichung  der  Verschiedenheiten
nicht  zu  erzielen,  so  werden  diese  Positionen  in  den  dem  Finanzgesetz  anzuschließenden
Staatsvoranschlag  so  eingestellt,  wie  sich  bei  der  endgültigen  Beschlußfassung  die
zweite  Kammer  dafür  ausgesprochen  hat.

Lehnt  die  erste  Kammer  einen  von  der  zweiten  Kammer  angenommenen  Entwurf
  der  in  $  60  Ziffer  3  bezeichneten  Art  im  ganzen  ab,  so  wird  auf  Verlangen  der
Regierung  oder  der  zweiten  Kammer  in  einer  Gesamtabstimmung  mit  Durchzählung
der  in  beiden  Kammern  abgegebenen  Stimmen  darüber  beschlossen,  ob  der  Entwurf
in  der  ihm  von  der  zweiten  Kammer  gegebenen  Fassung  anzunehmen  sei.

1.  $$  60  und  61  (Gemeinsame  Bestimmungen  über  Finanzgesetze),  mit  welchen  die  $$  53
bis  59  (Arten  der  Finangesetze)  sowie  74,  75  Absatz  1,  2  (Abstimmungsverfahren  bei  Finanzgesetzen)
  zusammenzuhalten  sind  (vgl.  auch  K.1S.  374  ff.,  KII.  S.  50  ff.,  69  ff.),  betreffen  die
Vorzüge  der  zweiten  Kammer  in  bezug  auf  Finanzgesetze  im  weiteren  Sinne  und  haben  den
doppelten  Zweck,  der  Wahlvertretung  der  großen  Masse  der  Steuerzahler  ein  Vorgewicht  zu  geben
und  den  Abschluß  des  Finanzgesetzes  in  engerem  Sinne  (Auflagegesetz  mit  Budget)  beim  Dissens
der  beiden  Häuser  zu  sichern.  Daher  sind  auch  jene  Vorzüge  verschieden  gestuft,  je  nachdem  es
sich  um  letzteres  Gesetz  oder  um  Finanzgesetze  sonst  handelt.  Die  Bestrebung  der  Regierung
bei  der  Reform  von  1904  war  jedoch  dahin  gegangen,  kompensativ  für  die  Einführung  der  direkten
Wahlen  die  erste  Kammer  im  Budgetrecht  mit  der  zweiten  gleichzustellen.  Dies  scheiterte  zwar,
immerhin  ward  aber  die  Stellung  der  ersten  Kammer  günstiger,  als  zuvor,  und  es  wurden  zugleich
bestandene  wichtige  Streitfragen  abgeschnitten  (vgl.  über  die  historische  Entwicklung  Wa.TI
8.  336  ff.  und  die  dort  zitierten  Druckwerke  von  Obkircher  und  van  Calker).

Zu  den  Finanzgesetzen  im  weiteren  Sinne  zählen  nur  die  in  $  60,  Ziffer  1—3  namentlich
aufgeführten,  also  nicht  Gesetze  über  Gebühren  (Taxen,  Sporteln  usw.),  noch  weniger  Gesetze  von
bloßew  Nachwirkung  finanzieller  Art.

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