I.  Europa.  108  8.  Baden.

2.  Von  allen  Finanzgesetzen  gemeinsam  gilt,  daß  sie  (zuwider  der  in  Note  3  zu  $  26  entwickelten
  Regel)  zuerst  der  zweiten  Kammer  vorgelegt  werden  müssen;  dies  ist  altes  Recht  seit
Beginn  der  Verfassung  und  pflegt  als  „Vorgangsrecht  der  zweiten  Kammer  bei  Finanzgesetzen“
bezeichnet  zu  werden.  Damit  ist  ihr  Vorzug  in  bezug  auf  die  „Rechnungsnachweisungen‘“  usw.
($  60,  Ziffer  1)  auch  erschöpft;  denn  an  sie  schließt  sich  keine  Bewilligung,  Norm  oder  Ablehnung
an,  sondern  nur  Beanstandung  oder  Nichtbeanstandung.  Die  zweite  Kammer  muß  sich  darüber
schlüssig  machen  und  die  Sache  weitergeben;  ob  die  erste  der  Beurteilung  beitritt  oder  nicht,
erscheint  insofern  als  unerheblich,  als  die  Beanstandung  materiell  eine  Vorstellung  über  Mißbrauch
  an  die  Krone  ist,  wofür  die  Kammern  nach  ihrem  Belieben  gemeinsam  oder  jede  für  sich  allein
nach  $  67  berechtigt  sind.

3.  Ein  Vorzug  der  zweiten  Kammer  ist  ferner  ihr  Vorablehnungsrecht  für  Entwürfe  der  in
$  60,  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Art  (Finanzdauergesetze,  Finanzgesetze  im  engeren  Sinne,  Domänen-,
  Anleihe-  und  Bürgschaftsverwilligungen),  d.  h.  daß  ein  von  ihr  abgelehnter  Entwurf
für  das  Staatsleben  gänzlich  beseitigt  ist,  ohne  an  die  erste  Kammer  mehr  kommen  zu  können.
Die  Besonderheit  liegt  aber  nur  im  Beisatz.  Denn  wenn  eine  Kammer  irgendeinen  Entwurf
sonst  (der  Regierung  oder  Initiativvorschlag  nach  $  658)  abgelehnt  hat,  so  ist  er  auch  nicht  melır
Verhandlungsstoff  für  die  andere,  es  sei  denn,  es  würde  dort  eine  neue  Einreichung  erfolgen,  —
natürlich  unter  veränderten  Umständen,  da  beim  Zweikammersystem  es  keinen  Sinn  hätte,
von  einem  Faktor  Abgelehntes  beim  andern  zu  behandeln;  aber  eben  diese  neue  Einreichung
könnte  für  Finanzgesetze  bei  der  ersten  Kammer  nie  geschehen,  weil  die  Regierung  durch  $  60
an  den  Vorgang  der  zweiten  gebunden  ist,  und  die  erste  des  Initiativrechts  aus  $  65a  für  diese
Gesetzesart  entbelırt,  wie  aus  der  Entstehungsgeschichte  desselben  erhellt.

Hat  die  zweite  Kammer  ein  Finanzdauergesetz  unverändert  oder  verändert  angenommen,
so  steht  ihm  die  erste,  abweichend  von  behaupteten  früheren  Einengungen,  nun  gegenüber  wie
jedem  andern  Entwurf.  Sie  kann  annehmen,  ablehnen  oder  amendieren,  die  Amendierungen
beim  mehrfachen  Herüber-  und  Hinausgehen  unter  den  Kammern  wiederholen,  und  es  kann,
da  nie  zu  Erzwingung  des  Abschlusses  eine  Durchzählung  beider  Kammern  statthaft,  der
Abschluß  nicht  gegen  ihren  Willen-erfolgen.  In  der  Befugnis  zur  Ablehnung  der  Dauergesetze
stehen  sich  also  beide  Kammern  am  Ende  gleich.

4.  Ein  stärkeres  Bestimmungsrecht  dagegen  steht  der  zweiten  Kammer  zu,  als  der  ersten,
in  bezug  auf  den  Inhalt  des  Finanzgesetzes  im  engeren  Sinne  und  der  nach  $  60,  Ziffer  3  ihm
gleichstehenden  Verwilligungsakte,  welche  alle,  wie  das  Budget  selbst,  zunächst  in  Regierungsentwürfen
  begehrt  werden.  Wohl  ist  der  ersten  Kammer,  die  sonst  in  geschäftshemmender  Weise
den  Endbeschluß  der  andern  abwarten  müßte,  gestattet,  schon  während  der  Budgetberatung
der  zweiten  über  die  dort  (vorläufig)  erledigten  Teile  dos  Staatsvoranschlags  Beschluß  zu  fassen,
auch  kann  sie  bei  jeder  Position  (dies  ist  der  unterste  Ansatz  in  jedem  Titel  eines  Etatsabschnitte)
durch  Bewilligung,  Verworfung  oder  Amendierung  von  dem  andern  Hause  sich  entfernen.  Aber
es  sind  zu  den  in  Note  1  bezeichneten  Zwecken  drei  Schranken,  zunächst  hinsichtlich  der  Budgetansätze,
  aufgerichtet:

a.  Die  Beschlußfassung  in  jeder  Kammer  kann  höchstens  einmal  wiederholt  werden.

b.  Um  dazu  Einigkeit  zu  erzielen,  müssen  die  beiderseitigen  Budgetkommissionen  vor  dieser
zweiten  Beschlußfassung  zusammentreten,  während  sonstige  Kommissionszusammentritte
fakultativ  sind.

c.  Ergibt  die  wiederholte  Beschlußfassung  noch  unausgeglichene  Positionen,  so  werden  sie
in  den  Staatsvoranschlag  nach  dem  Endbeschluß  der  zweiten  Kammer  eingesetzt.

Und  ferner,  was  dann  das  ganze  Finanzgesetz  (iin  engeren  Sinne)  oder  sonstige  Akte  nach
$  60  Ziffer  3  angeht,  so  erfolgt,  wenn  die  erste  Kammer  einen  von  der  zweiten  angenommenen
Entwurf  ablehnt,  auf  Verlangen  der  zweiten  (die  erste  selbst  kann  es  nicht  stellen)  oder  der
Regierung

d.  nach  Maßgabe  der  $$  61  Absatz  4  und  74  eine  Durchzählung  der  Stimmen  auf  Grund
einer  nochmaligen  Abstimmung,  in  welcher  der  Beschluß  der  zweiten  Kammer  das  Abstimmungsobjekt,
  nur  zur  Bestätigung  oder  Verwerfung,  ist  und  bci  Stimmengleichheit  im  ganzen  (die