I.  Europa.  109  8.  Baden.

Voten  jeden  Mitglieds  des  Landtags  in  beiden  Kammern  werden  unterschiedslos  zusammengenommen)
  der  Präsident  der  zweiten  Kammer  die  Stichstimme  hat.

Diese  Durchzählung  wird  von  letzterem  auch  festzustellen  sein,  indem  diejenige  Kammer,
an  welche  ein  Regierungsentwurf  zuerst  geht,  im  Annahmefall  bei  beiden  Häusern,  der  Regierung
das  Ergebnis  mitteilt  und  hierzu  von  der  andern  Kammer  Nachricht  von  ihrem  Beschluß  zu  erhalten
  hat.  (Verf.  $  75  Abs.  3.  Geschäftsordnung  der  I.  Kammer  $$  80—84,  der  II.  Kammer
68  90—94).  Die  in  a  bis  co  vorstehend  bezeichneten  Beschränkungen  betreffen  nur  die  Etatspositionen,
  die  in  d  genannte,  welche  sich  auf  die  Gesetzentwürfe  bezieht,  tritt  nur  ein,  wenn
die  erste  Kammer  einen  ganzen  Entwurf  ablehnt,  und  in  dieser  Hinsicht  ist  also  ihr  Amendierungsrecht
  auch  für  die  wiederholte  Ausübung  nicht  beschränkt.  Eine  Durchzählung  war  schon  1818
vorgesehen,  fand  aber  nie  statt.

$62.  Die  alten  auch  nicht  ständigen  Abgaben  dürfen  nach  Ablauf  der  Verwilligungszeit
  noch  sechs  Monate  fort  erhoben  werden,  wenn  die  Ständeversammlung
aufgelöst  wird,  ehe  ein  neues  Budget  zustande  kommt,  oder  wenn  sich  die  ständischen
  Beratungen  verzögern.

8  63..  Bei  Rüstungen  zu  einem  Kriege  und  während  der  Dauer  eines  Krieges
kann  der  Großherzog,  zur  schleunigen  und  wirksamen  Erfüllung  seiner  Bundespflichten,
auch  vor  eingeholter  Zustimmung  der  Stände,  gültige  Staatsanlehen  machen  oder
Kriegssteuern  ausschreiben.  Für  diesen  Fall  wird  den  Ständen  eine  nähere  Einsicht
und  Mitwirkung  in  der  Verwaltung  in  der  Art  eingeräumt,

1.  daß  der  alsdann  zusammenzuberufende  Ausschuß  zwei  Mitglieder  an  die
Ministerien  der  Finanzen  und  des  Kriegs  und  einen  Kommissar  zur  Kriegskasse  abordnen
  darf,  um  darauf  zu  wachen,  daß  die  zu  Kriegszwecken  erhobenen  Gelder
auch  wirklich  und  ausschließlich  zu  diesem  Zwecke  verwendet  werden,  und  daß
derselbe

2.  zu  der  jeweils,  wegen  Kriegsprästationen  aller  Art  aufzustellenden  Kriegskommission
  eben  so  viele  Mitglieder  abzugeben  hat,  als  der  Großherzog,  ohne  den
Vorstand  zu  rechnen,  zur  Leitung  des  Marsch-,  Verpflegungs-  und  Lieferungswesens
ernennt.  Auch  soll  der  Ausschuß  das  Recht  haben,  zu  gleichem  Zweck  einer  jeden
Provinzialbehörde  aus  der  Zahl  der  in  dem  Provinzbezirk  wohnenden  Ständeglieder
zwei  Abgeordnete  beizugeben.

$$  62—63  geben  Fürsorge  für  Notfälle  der  Staatsfinanz,  und  die  zweite  Gesetzesstelle  ist
bereits  bei  $$  51—52  gewürdigt.  Das  Gemeinsame  liegt  in  der  Anwendung  des  Grundsatzes
(vgl.  auch  $  66),  daß  das  Staatswohl  nicht  leiden  soll,  wenn  zeitweise  die  ständische  Einrichtung
nicht  fungiert,  und  bei  deren  Behindertsein  der  Landesherr  allein,  ohne  an  die  konstitutionellen
Einschränkungen  gebunden  zu  sein,  sorgen  darf  und  soll,  daß  das  Gemeinwesen  keinen  Schaden
nimmt.  „Alt“  im  Sinne  des  $  62  heißt  „‚bestehend‘‘;  also  im  Finanzgesetz,  von  dessen  Ablauf  an
das  Halbjahr  zu  rechnen  ist,  oder  auch  in  einem  Spezialgesetz  über  Forterhebung  von  Steuern
bewilligt,  mit  gleicher  Folge.

864.  Kein  Gesetz,  das  die  Verfassungsurkunde  ergänzt,  erläutert  oder  abändert,
darf  ohne  Zustimmung  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  anwesenden  Ständeglieder
einer  jeden  der  beiden  Kammern  gegeben  werden.

865.  Zu  allen  andern,  die  Freiheit  der  Personen  oder  das  Eigentum  der  Staatsangehörigen
  betreffenden  allgemeinen  neuen  Landesgesetzen,  oder  zur  Abänderung
oder  authentischen  Erklärung  der  bestehenden,  ist  die  Zustimmung  der  absoluten
Mehrheit  einer  jeden  der  beiden  Kammern  erforderlich.