I.  Europa.  110  8.  Baden.

8$65a.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1869.)  Das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen,
steht  dem  Großherzog  sowie  jeder  Kammer  zu.

$  66.  Der  Großherzog  bestätigt  und  promulgiert  die  Gesetze,  erläßt  die  zu  deren
Vollzug  und  Handhabung  erforderlichen  —  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrecht
  abflicßenden  —  und  alle  für  die  Sicherheit  des  Staats  nötigen  Verfügungen,
Reglements  und  allgemeinen  Verordnungen.  Er  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach
zwar  zur  ständischen  Beratung  geeignete,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene

Verordnungen,  deren  vorübergehender  Zweck  durch  jede  Verzögerung  vereitelt  würde.

1.  Die  $8$  64—66  regeln  das  Gesetzgebungs-  und  Verordnungswesen  und  damit  eine  Materie,
welche  viel  und  zum  Teil  in  strittiger  Weise  beschrieben  ist  sowohl  im  deutschen  Staatsrecht
(Zusammenstellung  der  Literatur  bei  MA.  S.  25  ff.,  549  ff.),  wie  in  der  badischen  Literatur  (Sch.
S.  6,  11,  24,  Wi.  88  68  ff.,  G.  S.  142  ff.,  Wa.  II  $$  65  ff.,  B.  $$  18  ff,  Dorner,  badisches  Ausführungsgesetz
  zum  BGB.  S.  2ff.,  Lewald,  Zeitschrift  für  badische  Verwaltung,  1905,  S.  216,  Thoma
daselbst  1906,  S.  81  ff...  Sie  behandeln,  nach  den  vorangegangenen,  die  Finanzgesetze  im  weiteren
Sinn  betreffenden  $$  53—63,  vermischt  zweierlei  Materien,  nämlich  die  sonstige  Gesetzgebung,
sowie,  namentlich  nach  der  formellen  Seite  hin,  die  Gesetzgebung  überhaupt.  Die  Regeln  der
$$  64—65  über  die  erforderliche  Mehrheit  gelten  auch  zur  Auslegung  der  $$  53—63  (finanzielle
Gesetze  können  auch  Verfassungsgesetze  sein).  Daneben  kommen  die  Vorschriften  über  formelle
Erfordernisse  nach  $$  72—74  in  Betracht.

2.  Gesetz  im  formellen  Sinn  ist  das  vom  Großherzog  mit  Zustimmung  der  Stände  in  vorgeschriebener
  Gesetzesform  Erlassene,  gleichviel,  ob  der  Inhalt  Rechtssätze,  Verwaltungsnormen
für  den  Staatshaushalt  (Budget),  programmatische  Deklarationen  oder  was  sonst  enthält,  und
jede  Materie,  welche  einmal  in  dieses  Gewand  gekleidet  ist,  kann  nur  in  demselben  geändert  werden.
Als  Gesetzgeber  erscheint  der  Großherzog,  die  Stände  haben  nur  Vorschlags-  und  Zustimmungsrecht;
  ob  er  ihren  gemeinsamen  Beschluß  als  Gesetz  verkünden  will,  steht  ihın  frei,  selbst  wenn
derselbe  die  pure  Zustimmung  zu  einem  Regierungsentwurf  enthält,  —  nur  ein  unverändert  angenommenes
  Finanzgesetz  und  Budget  müßte,  bei  Ablauf  der  Sitzungsperiode  ohne  Auflösung,
als  „zustande  gekommen“  angesehen  und  bestätigt  werden,  weil  hierfür  eine  Gesetzgebungspflicht
besteht  ($$  62,  79).  Wielange  der  Großherzog  einen  unsanktionierten  Landtagsbeschluß  noch
bestätigen,  also  zum  Gesetz  machen  kann,  sagt  zwar  die  Verfassung  nicht,  aber  bei  Verhandlung
der  gesetzgebenden  Faktoren  über  diese  Frage  (Beilageheft  der  zweiten  Kammer  1869/70,  VI,  361ff.)
bestand  Einverständnis,  daß  nach  Zusammentritt  eines  neuen  Landtags  Beschlüsse  älterer  nicht
mehr  zum  Gesetz  gemacht  werden  können.  Diese  Ansicht,  welche  eine  Reichstagsresolution
(16.  April  1904)  gesetzlich  festzulegen  auch  fürs  Reich  begehrt,  entspricht  allein  dem  Wesen
politischer  Zustimmungsrechte,  weil  das  Moment  der  Zeitumstände  dabei  oft  eine  Rolle  spielt
und  dessen  Abwägung  billigerweise  nach  längerem  Zeitablauf  und  beim  Wechsel  der  Mandate
neu  gewährt  werden  muß  (J.II  S.  92;  L.I[  S.  116;  MA.S.  586  auch  wegen  abweichender  Ansichten).

Die  formellen  Erfordernisse  (der  Gesetze  und  Verordnungen,  auch  nicht  privatrechtlichen
Betreffs)  hinsichtlich  der  Verkündung  sind  ergänzt  durch  Art.  1  des  badischen  Ausführungsgesetzes
  zum  BGB.,  erheischen  Aufnahme  in  das  Gesetzblatt  und  ergeben  allgemeine  Verbindlichkeit
  mit  dem  vierzehnten  Tag  nach  Ablauf  des  auf  der  Nummer  bezeichneten  Ausgabetags  (vgl.
Reichsverfassung  Art.  2);  auf  bloße  Dienst-,  Anstalts-  oder  interne  Kompetenzordnungen  im
Verordnungsweg  ist  dies  jedoch  nicht  zu  beziehen.  Das  richterliche  Prüfungsrecht  an  der  Gültigkeit
  von  Gesetzen  ist  beschränkt  auf  das  Erfülltsein  der  formellen  Erfordernisse  und  die  Vereinbarlichkeit
  mit  dem  Reichsrecht  ($  2  Note  1;  wegen  des  Verhältnisses  von  Reichsverordnung
und  Landesgesetz  vgl.  übrigens  J.  II  S.  73);  wegen  des  Prüfungsrechts  an  Verordnungen  8.  u.
Noten  4—6  hier  und  Note  2  zu  $  67.

3.  Auch  der  Begriff  des  Verfassungsgesetzes  ist  ein  formeller.  Denn  Verfassungsgesetz  ist
nicht  alles,  was  sächlich  den  Verfassungsstand  des  Staats  betrifft  (und  manches,  was  nur  kraft
positiver  Einreihung,  nicht  innerer  Natur  dazu  gehört),  sondern  nur  was  die  Verfassungsurkunde