I.  Europa.  111  8.  Baden.

enthält  und  nachher,  was  sie  ergänzt  (Verfassungszusätze  wie  $$  65  a,  67  a—g),  erläutert  (authentische
  Interpretationen)  oder  nach  Auffassung  der  gesetzgebenden  Faktoren  abändert;  zum
Inhalt  der  Verfassungsurkunde  gehören  insbesondere  diejenigen  Normen,  welche  im  zweiten  Abschnitt
  unter  den  Schutz  der  Verfassung  gestellt  oder  durch  ähnliche  Wendungen  zu  ihrem  Bestandteil
  gemacht  sind,  soweit  der  Einreihungszweck  geht,  und  würden  bloße  Verweisungen  dazu
nicht  genügen.  Nach  feststehender  Praxis  wird  (vgl.  Note  3  zu  $  3)  der  jeweilige  geographische
Bestand  des  Staats  als  Verfassungsnorm  angesehen  und  daher  zu  Grenzänderungen  ein  Verfassungsgesetz
  begehrt,  obwohl  sie  den  Grundsatz  der  Unteilbarkeit  und  Unveräußerlichkeit
an  sich  nicht  berühren,  sondern  ihm  nur  ein  minim  verändertes  Objekt  zur  Anwendung  unterstellen.
  Dagegen  sind  nicht  Verfassungsgesetze  die  Ausführungsgesetze  (z.  B.  das  Gesetz  über
Ministeranklage,  s.  Note  1  zu  $  67a  ff.)  und  das  Verfassungsrecht  in  nur  stofflichem  Sinn;  enthält
  ein  Gesetz  teils  formelles  Verfassungs-,  teils  gewöhnliches  Gesetzesrecht,  so  brauchen  die
Erschwernisse  der  Beschlußfähigkeit  und  Mehrheitsqualifikation  nur  beim  ersteren  Teil  eingehalten
  zu  sein.  Was  an  Stelle  aufgehobenen  Verfassungsrechts  tritt,  wird  eben  solches  nur,
wenn  die  Legislative  diese  Eigenschaft  nicht  bloß  der  Aufhebung,  sondern  auch  dem  Ersatz  beilegen
  will;  dies  ist  manchmal  nicht  der  Fall  (vgl.  $$  24—25),  indem  seit  geraumer  Zeit  die  Tendenz
sich  auf  Einschränkung  des  Verfassungsstoffs  richtet.

4.  Der  schwierigste  und  strittigste  Punkt  ist  theoretisch  die  Abgrenzung  zwischen  Gesetzgebungs-
  und  Verordnungsgewalt.  Von  der  einen  Seite  (B.)  wird  gemäß  dem  einschränkenden
Wortlaut  des  $  65  behauptet,  die  Verfassung  verhalte  sich  ablehnend  gegen  die  Doktrin,  daß  alle
Rechtsnormen  (Gesetz  im  materiellen  Sinn)  in  Gesetzesform  erlassen  werden  müßten,  von  der
andern  (Anschütz)  in  der  Bezeichnung  der  Eigentums-  und  Freiheitsfragen  als  Gesetzesstoff  im
Gegenteil  eine  erschöpfende  Umfassung  aller  denkbaren  Rechtssätze  (neben  dem  Finanzrecht)
gesehen;  die  Entstehungsgeschichte  des  $  65  findet  Ausleger  (Wa.)  in  dem  Sinn,  daß  man  von
Anfang  an  den  materiellen  Gesetzesbegriff  der  heutigen  Theorie  darin  zu  erblicken  habe,  wie  in  dem
andern  (Sch.,  Thoma),  daß  erst  die  Praxis  ihn  hineingelegt  habe,  wobei  beiderseits  beachtet  wird,
daß  immer  noch  ein  Gebiet  von  Rechtsnormen  als  Verordnungsstoff  bleibe;  auch  wird  aus  dem
konstitutionellen  Prinzip  an  sich  (Lewald)  jene  These  gefolgert.

Die  historische  Wirklichkeit  dürfte  dahin  gehen,  daß  zwar  eine  vorgehabte  Beschränkung
der  Legislative  auf  Finanzgesetze,  Zivil-  und  Kriminalrecht  schon  während  der  Vorarbeiten  aufgegeben
  und  die  Ausdehnung  auf  andere  Normen  beliebt  wurde,  auf  nur  solche  aber,  welche  ihrem
Zweck  und  Wesen  nach  die  persönliche  Freiheit  oder  das  Eigentum  betreffen  (vgl.  die  Belegstellen
bei  v.  Weech  a.  a.  0.  8.  49,  71,  83,  90,  128),  nicht  erst  durch  gelehrte  Deduktion  in  solcher  Beziehung
  mittelbar  erhellen,  daß  ferner  der  Gesetzgeber  nicht  im  Sinn  der  heutigen  Theorien  dachte
und  der  Autor  (vgl.  die  Erklärung  von  Nebenius  im  Sitzungsprotokoll  der  zweiten  Kammer  vom
12.  August  1831)  ebensowenig,  weiter,  daß  Wahrung  der  Staatssicherheit  als  ein  freigehaltenes
Gebiet,  nebst  dem  ganzen  Aufsichts-  und  Verwaltungsrecht  (hierzu  gehören  auch  die  Organisationen)
  zugunsten  der  Verordnungsgewalt  in  $  66  der  Legislative  gegenübergestellt  ist  und  endlich,
daß  die  konstitutionelle  Praxis  des  Landes  langhin  sich  von  der  späteren  Fülle  und  Ausdehnung
der  Gesetzgebung  fernhielt.  Diese  Tatsachen  spielen  aber  eine  Rolle  nur  noch,  wenn  der  Richter
die  Gesetzmäßigkeit  einer  Verordnung,  welche  der  neueren  Theorie  nicht  entspricht,  zu  prüfen
hätte  (vgl.  $  67  Note  2);  er  müßte  danach  die  freigehaltenen  Gebiete  des  $  66,  ferner  bloße  Rechtszuwendungen
  und  Fürsorgen  als  Verordnungsstoff  erkennen,  solange  ihn  nicht  eine  neue  Kompetenzbestimmung
  oder  die  Ergreifung  der  Materie  seitens  eines  Gesetzes  (Gesetz  kann  nur  durch
Gesetz  weitergeführt  werden)  der  Verordnungsgewalt  entzog.

Die  praktisch-konstitutionelle  Wirklichkeit  zeigt,  daß  letztere  Entziehung  außerordentlich
häufig  gewesen  ist  und  die  Regierungsmethode  in  liberalem  Geist  zur  Ausdehnung  der  Legislative
selbst  gewirkt  hat,  so  daß  nicht  Machtverhältnis,  sondern  konventionelles  Verhalten  eine  Verfassungswandlung
  (vgl.  Jellinek,  Verfassungsänderung  usw.  Berlin  1906,  Häring,  S.  3,  28,  34,  72)
in  dem  Sinn  vollzog,  daß  (abgesehen  von  provisorischen  Gesetzen,  Note  5)  die  Notwendigkeit
eines  Gesetzes  für  Rechtsnormen,  welche  die  Staatsbevölkerung  (im  Gegensatz  zu  den  Staatsbeamten
  und  -behörden)  binden,  insbesondere  Gebote  oder  Verbote  für  jene  enthalten,  ihr  Lasten