I.  Europa.  112  8.  Baden.

auflegen  oder  ihre  freie  Bewegung  beschränken,  als  ein  politisches  Prinzip  sich  herausgebildet  hat;
ein  Rechtssatz  ist  es  damit  nicht  geworden,  weil  auch  vor  Aufhebung  des  Landrechtsatzes  6.  d
(aufgehoben  seit  dem  BGB.)  ein  Herkommen  bezüglich  des  Umfangs  eines  Rechta,  über  welchen
Gesetze  Maß  geben,  nicht  Rechte  schaffen  oder  abschaffen  konnte.

Für  die  Einzelanwendung  der  Legislative  ist  hervorzulieben:

a.  Verordnungen  aus  der  Zeit  der  absoluten  Staatsgewalt  fortan,  ferner  gültige  Staatsverträge
  sind,  insoweit  es  sich  bei  beiden  um  Gesetzesstuff  handelt,  wie  Gesetze  zu  beurteilen;
die  Fortbildung  (auch  Aufhebung)  ihres  Inhalts  später  ist  also  nur  auf  legislativem  Weg
oder  bezw.  unter  Genelimigung  der  Legislative  möglich,  abgesehen  von  bloßen  Vollzugspunkten.

b.  Privilegien  oder  Dispense,  welche  von  allgemeinen  Gesetzen  abweichen  würden,  müßten
ebendarum  deren  Natur  teilen;  es  ist  nicht  erkennbar,  daß  die  Verfassung  eine  Ausnahme  machen
wollte.  Nur  ein  Gesetz  kann  Ausnahmen  oder  die  Ermächtigung  dazu  schaffen.  Das  Wort
„allgemein“  bildet  anderseits  den  Gegensatz  namentlich  zu  Haus-,  Dienst-,  Statutarrecht  und
den  zulässigen  Konzessionen.

c.  Was  im  Weg  der  Verordnung  herstellbar,  kann  auch  unschädlich  im  Weg  des  Gesetzes
als  der  höheren  Form  hergestellt  werden;  aber  umgekehrt  nur,  wenn  im  Gesetz  freies  Verordnungsrecht
  des  Großherzogs  ausgesprochen  oder  Delegation  an  die  Regierung  verfügt  ist.

d.  Nach  Art.  38  des  Etatsgesetzes  (24.  Juli  1883)  dürfen  Organisationen  (an  sich  Verordnungsstoff),
  welche  Einfluß  auf  Erhöhung  der  Ausgabeetats,  wenn  auch  erst  künftig,  haben,
nicht  vor  ständischer  Gutheißung  vollzogen  werden.

5.  Das  ständische  Recht  der  Gesetzesinitiative  wurde  erst  1869  eingeführt.  Es  besteht
jedoch  für  keine  Kamıner  in  bezug  auf  ein  Finanzgesetz  im  engern  Sinn  und  Budget,  für  die  erste
Kammer  nicht  in  bezug  auf  Finanzgesetze  im  weiteren  Sinn,  weil  diese  Gegenstände  in  $$  53—63
in  anderm  Sinn  erschöpfend  geregelt  sind;  in  übrigen  ist  es  unbeschränkt  für  Gesetze  jeder  Art.
Wegen  der  sogenannten  Ausgabe-Initiative  vgl.  Note  5  zu  $$  53—56.

6.  Notverordnungen  ($  66  Schlußsatz),  d.  h.  materielle  Gesetze  in  der  Verordnungsform,
also  ohne  ständische  Zustimmung,  bei  der  Verkündung  üblicherweise  als  provisorische  Gesetze
bezeichnet,  erfließen  aus  der  Maxime,  daß  der  Staat,  wenn  zeitweise  ein  Organ  nicht  handeln
kann,  darum  nicht  handlungsunfähig  sein  soll;  es  geht  aber  gegen  den  Wortlaut  (Gesichtspunkt
der  „Verzögerung‘‘)  und  den  Geist  einer  ständischen  Verfassung  und  gegen  das  Prinzip  des  $  82
Absatz  2  nıit  Wa.  (II,  S.  216),  ihre  Zulässigkeit  auch  bei  versammelten  Ständen  anzunehmen,
wofür  auch  kein  vorgekommener  Anwendungsfall  nachzuweisen  sein  dürfte.  Anderseits  findet
ihr  Ausschluß  (so  Wi.  $  71)  für  Verfassungsnormen  (im  formellen  Sinn,  s.  Note  3)  im  Gesetz  und
in  dem  Argument,  daß  dazu  qualifizierte  Molırheiten  nötig,  keinen  Anhalt,  da  die  ganze  Einrichtung
in  der  Entbindung  von  der  ständischen  Anhör  überhaupt  besteht;  eher  könnte  der  vorübergehende
Zweck  der  zu  erlassenden  Norm  einerseits  und  der  Dauerzweck  der  Verfassungsnormen  anderseits
  dafür  angeführt  werden,  allein  eine  inhaltliche  Beschränkung  ergibt  sich  als  gewollt  nur  bezüglich
  der  Steuererhebung,  weil  hierfür  die  Verfassung  selbst  schon  auf  den  Notfall  besondere
Fürsorge  getroffen  hat  ($  62;  G.  S.  151).

Das  Notverordnungsrecht  der  Polizeibehörden  (Polizeistrafgesetzbuch  $  29),  für  den
Fall  außerordentlicher  Vorkommnisse,  welche  die  Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigentums
schwer  bedrohien,  vorübergehende  Anordnungen  unter  Strafdrohung  zu  treffen,  hat  mit  dem
Notverordnungsrecht  hier  nichts  zu  tun;  hier  handelt  ee  sich  um  Gesetzgebung,  dort  um  Einzelmaßnahmen
  kraft  der  Exekutivgewalt.

Die  provisorischen  Gesetze  stellen  eine  notwendige  Unterbrechung  des  ständischen  Prinzips
dar  und  sind  daher  in  der  Dauer  nicht  über  Anlaß  und  Zweck  auszudehnen.  Nach  dem  Zusammentritt
  der  Stände  ist  über  Fortdauer  oder  Aufhebung  zu  unterhandeln  und  kann  daher  die  Dauer
nicht  über  die  nächste  Sitzungsperiode  des  Landtags  hinausgehen  (so  auch  Wi.  und  G.  a.  &amp;.O.;
dagegen  Wa.  II  S.  216  für  Dauer  bis  zur  Zurücknahme  mit  Berufung  auf  ältere,  nicht  mehr  geübte
Praxis).  Das  richterliche  Prüfungsrecht  ist  wie  bei  Gesetzen  sonst  beschränkt  (Note  2)  auf  das
Formelle;  die  Frage,  ob  das  Staatswohl  die  Legislative  in  Verordnungsforın  auanahmeweise  gebot,