I.  Europa.  113  8.  Baden.

wirksam  zu  entscheiden,  gebührt  lediglich  dem  Staatsoberhaupt  mit  dem  kontrasignierenden
Minister  und  unterliegt,  gegenüber  dem  letzteren,  der  ständischen  Kritik.

7.  Aus  der  Kehrseite  des  Gesetzesstoffs  ergibt  sich  das  Gebiet  für  die  Anwendbarkeit  der
Verordnungen,  historisch  und  praktisch;  die  Textierung  des  $  66  zeigt  weiter  die  Vorstellung  des
Gesetzgebers,  daß  der  Vollzug  von  Gesetzen  auch  hinsichtlich  der  dazu  nötigen  Normen  Administrativ-
  und  Aufsichtssache  sei.  Die  heutige  Unterscheidung  in  Rechtsverordnungen  (Rechtesnormen
  enthaltend,  also  materiell  Gesetz)  und  Verwaltungsverordnungen  war  ihm  fremd;  die
Orgenisationsverordnungen  kann  man  zu  den  Reclıtsverordnungen  nur  insoweit  rechnen,  als
sie  der  Bevölkerung  den  Zwang  geben,  nur  an  einer  gewissen  Stelle  Recht  zu  nehmen.  Unbestritten
  und  voll  geübt  ist  die  Befugnis  des  Großherzogs  zum  Erlaß  der  Verwaltungsverordnungen
jeder  Art,  ferner  zum  Erlaß  derjenigen  Rechtsverordnungen,  für  welche  im  einzelnen  Gesetz
oder  in  Kompetenzgesetzen  die  Verordnungsgewalt  als  bestehend  erklärt  ist,  endlich  seine  Befugnis
  zur  Delegation  an  die  Ministerien,  sofern  nicht  das  Gesetz  eine  landesherrliche  Verordnung
begehrt;  im  übrigen  vgl.  Note  4  Absatz  2  und  3.  Die  ministeriellen  Verordnungen  beruhen  auf
besonderer  gesetzlicher  oder  landesherrlicher  Delegation  oder  der  allgemein  geregelten  Ressortkompetenz.
  Die  Erlassung  polizeilicher  Verordnungen  ist  im  Polizeistrafgesetzbuch  genau
geregelt  (vgl.  Note  2  zu  $  67).

8.  Der  Autonomie  gedenkt  die  Verfassung  nur  an  zwei  Stellen:  Aus  $  4  ergibt  sich  die
Fortdauer  der  Hausgesetzgewalt  für  das  Großherzogliche  Haus  als  einer  von  der  Verfassung
(abgesehen  von  der  Aufnahme  der  Deklaration  von  1817)  nicht  berührten  Gewalt.  Aus  $  23
folgt  der  verfassungsmäßige  Schutz  der  Autonomie  der  vormals  Reichsunmittelbaren.  Die
Autonomie  der  kommunalen  Selbstverwaltungskörper  und  der  Kirchen  beruht  nicht  auf  der
Verfassung,  welche  die  Gemeinden  ganz  (Kreise  im  jetzigen  Sinn  gab  es  früher  nicht)  und  bezüglich
  der  Kirchen  diesen  Punkt  übergeht,  sondern  auf  besonderen  Gesetzen.

8  67.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Die  Kammern  haben  das  Recht  der
Vorstellung  und  Beschwerde;  Verordnungen,  worinnen  Bestimmungen  eingeflossen,
wodurch  sie  ihr  Zustimmungsrecht  für  gekränkt  erachten,  sollen  auf  ihre  erhobene
gegründete  Beschwerde  sogleich  außer  Wirkung  gesetzt  werden.  Sie  können  den
Großherzog  unter  Angabe  der  Gründe  um  den  Vorschlag  eines  Gesetzes  bitten.  Sie
haben  das  Recht,  Mißbräuche  in  der  Verwaltung,  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen,
der  Regierung  anzuzeigen.

Beschwerden  einzelner  Staatsbürger  über  Kränkung  in  ihren  verfassungsmäßigen
  Gerechtsamen  können  von  den  Kammern  nicht  anders  als  schriftlich  und
nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Beschwerdeführer  nachweist,  daB  er  sich
vergebens  an  die  geeigneten  Landesstellen  und  zuletzt  an  das  Staatsministerium
um  Abhilfe  gewendet  hat.

Zu  Beschwerden,  welche  die  Beschuldigung  einer  Verletzung  der  Verfassung
oder  verfassungsmäßiger  Rechte  enthalten,  ist  die  zweite  Kammer  allein  befugt.
Jedoch  steht  der  ersten  Kammer  dasselbe  Recht  der  Beschwerde  an  den  Großherzog
wegen  Verletzung  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte  zu.  Die  Beschlüsse  über  derartige
Beschwerden  erfordern  die  in  $  67  a  vorgeschriebene  Stimmenmehrheit.

Zu  andern  Vorstellungen  an  den  Großherzog  sind  beide  Kammern,  sei  es  in
Gemeinschaft,  sei  es  jede  für  sich  allein,  berechtigt.

Eine  Bitte  um  Vorlage  eines  Gesetzes  darf  nur  dann  von  einer  Kammer  an  den
Großherzog  gebracht  werden,  wenn  dieselbe  zuvor  der  andern  Kammer  mitgeteilt
und  dieser  Gelegenheit  gegeben  worden  ist,  sich  darüber  auszusprechen.

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