I.  Europa.  114  8.  Baden.

$  67,  womit  bezüglich  der  Verfassungsverletzungen  $$  67  a  ff.  und  bezüglich  der  Gesetzesinitistive
  $  65  a  zusammenzuhalten  sind  (Näheres  dort),  betrifft  das  Petitionsrecht,  und  zwar

1.  in  Absatz  1,  3—5  das  Petitionsrecht  der  Kammern,  welches  aus  vier  Gründen  ausgeübt
  werden  kann,  nämlich  wegen  behaupteter  Kränkung  des  Gesetzgebungsrechts,  wegen
Mißbräuchen  der  Staatsverwaltung  (insbesondere  die  Verfassungsverletzungen  bilden  hiervon
einen  speziell  geregelten  Unterfall),  zur  Gesetzesinitistive  oder  endlich  zur  Anbringung  beliebiger
Wünsche  bezüglich  des  Staatslebens.  Wo  man  eine  Rechtskränkung  annimint,  wird  von  Beschwerde,
  bei  Mißbräuchen  bloß  von  Vorstellung,  sonst  von  Bitte  gesprochen  sein.  Sachlich
läuft  es  stets  darauf  hinaus,  daß  eine  Kammer  in  Beschlußform  (früher  war  Adresse  nötig)  das
Gehör  der  Krone  in  Anspruch  nimmt;  abweichend  von  dem  in  Note  3b  zu  $  26  entwickelten
Grundsatz  der  Zusammenarbeit  kann  jede  für  sich  allein  handeln,  ist  also  die  Gemeinsamkeit  der
Aktion  nur  fakultativ.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  insoweit,  als  Begehren  um  einen  Gesetzentwurf
  nicht  vor  Anhör  der  andern  Kammer,  aber  dann  einerlei,  ob  sie  die  Verhandlung  darüber
vertagte,  bei-  oder  entgegentrat,  anbringbar  sind.  Der  Grund  dieser  Ausnahme  liegt  darin,  daß
Initistivanträge  der  Art  eine  verschiedene  Aufnahme  bei  der  Krone  finden  werden,  je  nachdem
die  Zustimmung  beider  Kammern  oder  ein  Dissens  derselben  sicher  ist.  Die  Annahme,  daß  wegen
analogen  Verhältnisses  die  Beschwerde  wegen  Kränkung  der  ständischen  Legislative  durch  Erlaß
unzulässiger,  weil  gesetzwidriger  Verordnungen  von  beiden  Kammern  zusammen  ausgehen  müsse
(Sch.  S.  12,  16),  findet  im  Gesetz  keinen  Anhalt  und  entspricht  auch  keiner  sachlichen  Notwendigkeit;
  denn  der  Kammerbeschluß,  auch  zweier  Kammern,  setzt  nicht  die  angefochtene  Verordnung
außer  Kraft,  sondern  nur  die  Gültigkeit  in  Zweifel.  Nur  die  Dauer  provisorischer  Gesetze  ist
an  sich  schon  beschränkt  (Note  6  zu  $  66),  in  anderen  Fällen  ist  bis  zur  Aufhebung  seitens
der  Regierung  die  Verordnung  in  Kraft.

2.  Es  ist  eine  selbstverständliche  konstitutionelle  Pflicht,  daß  die  Regierung  das  Angebrachte
  prüft  und  etwa  verlangten  Bescheid  erteilt,  sie  ist  aber  im  Entscheid  selbständig;  insbesondere
  besteht  die  Pflicht  zur  Zurückziehung  angefochtener  Verordnungen  nur,  wenn  sie  die
Beschwerde  gegründet  findet.  Hier  greift  jedoch  eventuell  auch  das  richterliche  Prüfungsrecht
an  Verordnungen,  mit  entscheidender  Wirkung  freilich  nur  für  den  vor  Gericht  spielenden  Einzelfall,
  ein;  bezüglich  dieses  Rechts  ist  man  auf  allgemeine  Grundsätze  (vgl.  M.  A.  $  173  über  dies
vielfach  kontroverse  Gebiet)  insoweit  angewiesen,  als  nicht  Normen  des  badischen  Rechts  bestehen.
Letzteres  ist  nur  der  Fall  im  Polizeistrafgesetzbuch,  dessen  $  24  sagt  „die  Polizeigerichte  können
zwar  die  gesetzliche  Gültigkeit,  nicht  aber  die  Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  polizeilicher
Verordnungen  .  ...  .  einer  Prüfung  unterziehen‘;  der  Umstand,  daß  dieser  Satz  den  Anhang
bildet  zu  dem  vorangehenden  ‚‚keine  Verordnung  darf  mit  Gesetzen  .  .  .  in  Widerspruch  stehen“,
spricht  dafür,  daB  die  richterliche  Prüfung  sich  auf  die  formelle  Existenz  als  Verordnung  und  auf
jenen  Punkt  der  Übereinstimmung  mit  den  bestehenden  sachlichen  Gesetzesnormen  beschränken
und  nicht  auf  den  andern  ausdehnen  soll,  ob  gefehlt  sei  in  bezug  auf  die  Abgrenzung  zwischen
Gesetzes-  und  Verordnungskompetenz  (vgl.  Note  4,  5  zu  $$  64—66),  wofür  der  Landtag  selbst  als
Wahrer  seiner  Rechte  in  der  Verfassung  gesetzt  ist  (vgl.  Belegstellen  in  diesem  Sinn  bei  G.  S.  154;
auch  Wi.  S.  171  letzter  Absatz  ist  ebenso  zu  verstehen).  Anderseits  kann  die  Auffassung  der
Kammern,  eine  Verordnung  widerstreite  einer  Sachnorm  eines  Gesetzes  nicht,  den  Richter  nicht
binden,  dazu  wäre  authentische  Interpretation  erfordert.

3.  In  Absatz  2  ist  das  Petitionsrecht  der  einzelnen  Staatsbürger,  welches  die  Praxis  ausdehnend
  auch  juristische  Personen  und  Ausländer  in  inländischer  Beziehung  gleich  behandelt,
an  die  Kammern  geregelt;  es  ist  unberechtigt,  ein  Recht  nicht  anerkennen  zu  wollen  (Widerlegung
der  doktrinären  Anschauung  bei  Wa.  II  $  23),  und  das  Anerkenntnis  schon  mit  Rücksicht  auf
$  193  des  Reichsstrafgesetzbuchs  von  Wert;  auch  erwächst  für  die  Kammer  als  Mithüterin  der
Verfassung  daraus  eine  Prüfungspflicht,  vorausgesetzt,  daß  die  Petition  sich  in  den  Schranken
der  Berechtigung  hält  (a.M.  Wa.II  a.a.O.).  Die  Stützung  auf  Interessen  genügt  nicht,  es
muß  eine  Rechtsverletzung  behauptet  sein;  der  Ausdruck  „verfassungsmäßige  Gerechtsame“
dürfte  den  ganzen  zweiten  Abschnitt  der  Verfassung  nach  seinen  Zweck  „verfassungsmäßiger
Zusicherung“  (vgl.  z.  B.  die  Redeweise  der  Überschrift  sowie  in  $$  7,  12,  13,  23)  und  sonach