I.  Europa.  115  8.  Baden.

mittelbar  alle  mit  den  Staatebeamtungen  in  Gegenstoß  kommenden  Rechte  erfassen  (a.  M.  W.  II
a.&amp;.0.).  Da  der  Petent  von  den  Landesbehörden,  und  zwar  letztinstenzlich  vom  Staatsministerium
  enthört  sein  muß,  auch  nach  der  Natur  der  Sache  bei  richterlich  zu  entscheidenden  Streitigkeiten,
  abgesehen  vom  Fall  der  Justizverweigerung  (vgl.  hier  den  konkurrierenden  Art.  77,  Reichsverfassung),
  jede  mögliche  Abhilfe  im  letztinstenzlichen  Urteil  erschöpft  ist,  kann  Besorgnis  aus
dieser  Ausdehnung  trotz  der  anerkannten  Arbeitslast  der  Petitionskommissionen,  nicht  geschöpft
werden.  Dieselben  haben  es  geschäftsordnungsmäßig  in  der  Hand,  bei  sich  schon  nach  Form
und  Inhalt  nicht  zum  Vortrag  im  Hause  geeignete  Petitionen  auf  sich  beruhen  zu  lassen.  Auch
die  Kammer  kann  dies.  Nur  wenn  sie  Abgabe  an  das  Staatsministerium  oder  Behandlung  als
Gesetzvorschlag  oder  Beschwerde  beschließt,  tritt  die  Sache,  wie  nach  Ziffer  2  vorstehend,  an
die  Regierung  heran.

Tatsächlich  ist  das  Petitionswesen  über  das  verfassungsmäßige  Petitionsrecht  hinaus
ausgedehnt.  Die  Kammern  befassen  sich  praktisch  vielfach  auch  mit  Petitionen  einzelner,
welche  gar  nicht  eine  Rechtsverletzung  behaupten,  sondern  die  Förderung  allgemeiner  oder
besonderer  Interessen  erzielen.

4.  Obwohl  die  Verfassung  kein  Interpellationsrecht  erwähnt,  ist  solches  durch  Praxis  und
Geschäftsordnungen  hergestellt,  in  der  sonst  üblichen  Weise,  also  insbesondere,  ohne  daß  für
die  Regierung  ein  Zwang  zur  Beantwortung  bestände.  Antragstellungen  sind  in  der  Interpellationsdebatte
  ausgeschlossen.

IVa.  Von  den  Anklagen  gegen  die  Minister.

867.  (Gesetze  vom  20.  Februar  1868  und  vom  24.  August  1904.)  Die
zweite  Kammer  hat  das  Recht,  die  Minister  und  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörde
  wegen  einer  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  wissentlich  oder  aus
grober  Fahrlässigkeit  begangenen  Verletzung  der  Verfassung  oder  anerkannt  verfassungsmäßiger
  Rechte,  oder  schweren  Gefährdung  der  Sicherheit  oder  Wohlfahrt
des  Staates  förmlich  anzuklagen.

Ein  solcher  Beschluß  erfordert  die  in  den  $$  64  und  73  für  Verfassungsänderungen
vorgeschriebene  Stimmenzahl;  die  Zurücknahme  desselben  kann  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  geschehen.

Das  Anklagerecht  der  zweiten  Kammer  wird  durch  die  Entfernung  des  Angeklagten
  vom  Dienste,  mag  sie  vor  oder  nach  erhobener  Anklage  erfolgen,  nicht
aufgehoben.

Im  Falle  der  Verurteilung  ist  die  Entlassung  des  Angeklagten  aus  dem  Staatsdienste
  zu  erkennen.

Diese  Folge  der  Verurteilung  kann  nur  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  der
Stände  wieder  aufgehoben  werden.

Über  etwaige  Entschädigungsforderungen  steht  dem  Staatsgerichtshof  keine
Entscheidung  zu.

&amp;67b.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Das  Richteramt  über  die  im  vorigen
Paragraphen  erwähnte  Anklage  übt  die  erste  Kammer  als  Staatsgerichtshof  in  Verbindung
  mit  dem  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofs  und  acht  weitern  Richtern
aus,  welche  aus  den  Kollegialgerichten  durch  das  Los  bezeichnet  und  der  ersten
Kammer  beigeordnet  werden.

Dem  Angeklagten  und  den  Vertretern  der  Anklage  steht  ein  Ablehnungsrecht  zu.

Der  Präsident  der  ersten  Kammer  hat  den  Vorsitz.  Sein  Stellvertreter  ist  der

Präsident  des  obersten  Gerichtshofes.
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