1.  Europa.  116  $._Baden.
Das  Nähere  über  die  Bildung  des  Staatsgerichtshofes,  sowie  das  Verfahren  bei
demselben  wird  durch  ein  gemeines  Gesetz  bestimmt.

8  67c.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Wird  ein  Minister  oder  ein  Mitglied
der  obersten  Staatsbehörde  beschuldigt,  zugleich  mit  den  in  $  67  a  erwähnten  Verletzungen,
  oder  auch  ohne  eine  solche,  ein  Staatsverbrechen  oder  ein  gemeines  Verbrechen
  durch  Mißbrauch  seines  Amts  begangen  zu  haben,  so  ist  die  zweite  Kammer
befugt,  zu  beantragen,  daß  der  Staatsgerichtshof  den  Beschuldigten  wegen  dieses
Vergehens  vor  das  zuständige  ordentliche  Strafgericht  zur  Aburteilung  verweise.

Dieser  Antrag  ist  in  den  in  $  67a  vorgeschriebenen  Formen  zu  beschließen
und  mit  der  Anklage,  wo  eine  solche  stattfindet,  zu  verbinden,  andernfalls  aber  selbständig
  bei  dem  Staatsgerichtshof  zu  stellen.

867d.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Die  während  der  Ständeversammlung
von  der  zweiten  Kammer  beschlossene  Anklage  wird  auch  nach  der  Vertagung  oder
dem  Schlusse  des  Landtages  von  den  erwählten  Kommissaren  verfolgt,  und  die  erste
Kammer  gilt  in  Beziehung  auf  diesen  Gegenstand  nicht  als  vertagt  oder  geschlossen.

Dasselbe  gilt  von  der  Auflösung  der  Ständeversammlung,  jedoch  wird  die
Schlußverhandlung  und  Entscheidung  über  die  Anklage  bis  nach  Ablauf  der  in  $  44
der  Verfassungsurkunde  festgesetzten  Frist  verschoben.

867e.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Hat  zur  Zeit  der  Einberufung  einer
neuen  Ständeversammlung  der  Staatsgerichtshof  das  Urteil  noch  nicht  gefällt,  so
wird  derselbe  neu  gebildet,  und  die  zweite  Kammer  wählt  aufs  neue  die  Kommissare
zur  Vertretung  der  Anklage.

Erfolgt  jetzt  eine  abermalige  Auflösung,  so  bleibt  die  von  der  zweiten  Kammer
gewählte  Komniission  zur  Vertretung  der  Anklage  ermächtigt  und  ebenso  der  Staatsgerichtshof
  in  dem  früheren  Bestand.

$67f.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Das  Recht  der  Anklage  erlischt  drei
Jahre  von  dem  Zeitpunkte,  wo  die  verletzende  Handlung  zur  Kenntnis  des  Landtages
gekommen  ist,  wenn  die  zweite  Kammer  jenes  Recht  nicht  wenigstens  durch  den
Beschluß,  den  Antrag  auf  Erhebung  einer  Anklage  in  Betracht  zu  ziehen,  gewahrt  hat.

Die  Anklage  kann  ferner  nicht  mehr  erhoben  werden,  wenn  die  Mehrheit  der
zweiten  Kammer  jene  Handlung  gebilligt  hat.

867g.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Verordnungen  und  Verfügungen  des
Großherzogs,  welche  sich  auf  die  Regierung  und  Verwaltung  des  Landes  beziehen,
sind  in  der  Urschrift  von  den  zustimmenden  Mitgliedern  der  obersten  Staatsbehörde
zu  unterzeichnen  und  gelten  nur  als  vollziehbar,  wenn  die  Ausfertigung  von  einem
Minister  gegengezeichnet  ist.

1.  Die  $$  67a—g,  zu  welchen  $$  5  (Note  1),  6  (Note  1,  3  und  4),  15  (Note  3),  67  (Absatz  3),
ferner  Art.  19  des  Gesetzes  über  die  Oberrechnungskammer  (24.  Juli  1888),  in  keiner  Weise  aber
strafrechtliche  oder  strafprozessuale  Normen  (wie  z.  B.  Art.  11  des  REinfGes.  zur  Gerichts-Verfassung)
  beizuziehen  sind  und  ein  besonderes  Vollzugsgesetz  (11.  Dezember  1869)  erging,  sind
das  Ergebnis  von  Bestrebungen,  welche  seit  1822  (vgl.  Müller  a.  a.  O.  III,  S.  65)  in  jedem  Jahrzehnt
  auftraten,  aber  erst  1868  erfolgreich  wurden.  Obwohl  die  Abschnittsüberschrift  nur  von

Ministeranklage  spricht,  geht  der  Inhalt  viel  weiter,  nämlich  indem  er  die  Ministerverantwortlichkeit
  ($  67g)  zugleich  feststellt.  Diese  erschöpft  sich  keineswegs  in  der  Kehrseite,  daß  in  gewissen