I.  Europa.  117  8.  Baden.

Fällen  eine  Anklage  möglich,  sondern  ist  ein  die  ganze  Amtsführung  durchdringendes  Verhältnis
und  wird  (neben  der  Verantwortlichkeit  als  Beamter  gegenüber  dem  Landesherrn)  beiden  Kammern
gegenüber  getragen,  wie  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte  und  dem  $  67  ergibt;  nur  hat  die  zweite
Kammer  allein  ein  Beschwerdemonopol  bezüglich  der  Verletzung  der  Verfassung  und  derjenigen
verfassungsmäßigen  Rechte,  welche  nicht  Rechte  der  ersten  Kammer  sind,  und  allein  das  Anklagerecht,
  indem  die  erste  Kammer  mit  Hinzutritt  von  Richtern  den  Staatsgerichtshof  bildet.

Die  Ministerverantwortlichkeit  ist  als  Garantie  der  Gesetz-  und  Zweckmäßigkeit  der  Regierungsführung
  zu  betrachten.  Sie  ergreift  zunächst  die  eigenen  Handlungen  des  Ministers  (oder
Stellvertreters),  z.  B.  beim  leitenden  Staatsminister  auch  die  Ausübung  seiner  Leitung  der  Gesamtpolitik
  und  -verwaltung,  beim  Minister  ohne  Portefeuille  den  Inhalt  seiner  Votierungen  und
Gegenzeichnungen  im  Gesamtministerium  (anders  ?  Wa.  II  $  31).  Sodann  aber  Staatsakte  des
Souveräns,  „welche  sich  auf  die  Regierung  und  Verwaltung  des  Landes‘  beziehen,  und  sind  solche
Akte  desselben,  wenn  schriftlich  und  nicht  kontrasigniert,  nicht  als  Stasatshandlungen  anzusehen  ;
dies  wird  auch  auf  Begnadigungen  bezogen  im  strafrechtlichen  Sinne,  nach  fester  Praxis,  nicht
aber  auf  Ordensverleihungen  (anerkannt  von  B.  S.  62;  bemängelt  von  Wa,  II  S.  22  wegen  der
„Organstellung‘‘,  doch  läßt  sich  aus  einer  allgemeinen  theoretischen  Konstruktion  mit  Grund
nichts  Positives  gegen  nicht  allgemeine  Bestimmungen  und  anerkannte  Gepflogenheiten  ableiten).
Eine  Pflicht  der  Minister,  bei  Dissens  mit  dem  Landesherrn  ihre  Demission  zu  geben,  zu  welcher
sie  jederzeit  berechtigt  sind,  besteht  nicht,  sondern  nur  die  Pflicht,  nach  ihrer  Überzeugung
Gegenvorstellungen  zu  erheben  und  keinen  Staatsakt  gegenzuzeichnen,  welcher  ihnen  als  rechtlich
unerlaubt,  schädlich  oder  für  die  Sicherheit  oder  Wohlfahrt  des  Staates  auch  nur  gefährdend
erscheint.  Zur  Bildung  der  Überzeugung  ist  im  konstitutionellen  Staat  der  Hinblick  auf  die
Auffassung  der  Kammermehrheiten  ein  stets  mitzubeachtendes  Moment,  aber  die  „Landstände
können  die  Regierung  rechtlich  nicht  zu  einer  bestimmten‘  Doktrin  und  „Handlungsweise  zwingen“,
was  den  parlamentarischen  Staat  an  Stelle  des  konstitutionellen  bedeuten  würde  (Wi.  S.  28);
hat  anderseits  die  Mehrheit  der  zweiten  Kammer  selbst  eine  ministerielle  Handlung  gebilligt,
eo  kann  nicht  nachher  dieselbe  oder  eine  andere  Mehrheit  auf  diese  Handlung  hin  eine  Anklage
erheben  ($  67f.,  Absatz  2).

2.  Die  Ministeranklage  stellt  durch  ihre  Rechtsexistenz  schon  ohne  jemalige  Anwendung
eine  Garantie  dar.  Sie  ist  kein  kriminelles,  sondern  ein  staaterechtliches  Verfahren,  welches
in  ein  Vorverfahren  zur  Vorbereitung  ($$  1-6  des  Ausführungsgesetzes),  den  Bildungsakt  des  Staatsgerichtshofs
  ($$  7—15)  und  das  Verfahren  selbst  ($$  16—24)  zerfällt;  das  Badische  Recht,  dem
Englischen  am  meisten  sich  annähernd  (v.  Frisch,  Die  Verantwortlichkeit  der  Monarchen  und
höchsten  Magistrate,  Berlin  1904  bei  Häring  S.  247),  dehnt  die  Anklage  nicht  bloß  auf  die  krassesten
Rechteverletzungen,  sondern  auch  auf  schwere  Handlungen  gegen  die  Wohlfahrt  aus.  Die
Kommissionsberichte  der  Kammern  von  1867/68  geben  über  den  Sinn  der  Ausdehnung  wichtige
Fingerzeige:  „nicht  jede  sog.  Mißregierung‘‘,  aber  „schwerste  Mißachtung  der  Volksrechte  und  des
öffentlichen  Wohls‘‘  wollen  getroffen  werden,  immer  vorausgesetzt  Wissentlichkeit  oder  grobe
Fahrlässigkeit.  Ein  Antrag  der  ersten  Kammer,  im  Falle  Dartuns,  daß  eine  Verfassungsverletzung
  aus  Gründen  des  Staatswohls  dringend  nötig  war,  sich  auf  Feststellung  der  Verletzung
mit  Absehung  von  Strafe  zu  beschränken,  wurde  in  der  zweiten  unter  der  (im  Gesetz  selbst  nicht
ausgesprochenen)  Annahme  abgelehnt,  daß  dann  Freisprechung  erfolgen  solle  und  werde  (G.  8.  160;
vgl.  übrigens  Absatz  5  des  $  67a).

Ob  ein  Minister  im  Kollegium  oder  monokratisch  handelte,  ob  er  die  Kontrasignatur  gab
oder  ohne  solche  die  Verletzung  oder  Gefährdung  beging,  muß  unerheblich  sein.

3.  Der  Aufbau  der  Ministeranklage  hält  sich  durchaus  in  den  Schranken  des  konstitutionellen
Systems  und  stellt  ein  Rechteverfahren  dar,  nicht  ein  politisches  Scherbengericht  aus  Mehrheitemacht
  (Parlamentssouveränetät).  Insbesondere  ist

a.  der  Anklagegrund  ein  objektiver  (Note  2);  daß  die  Mehrheit  der  zweiten  Kammer  den
Minister  des  Vertrauens  nicht  würdig  halten  würde,  ist  unerheblich.

b.  Als  Richter  fungiert  ein  anderes  Organ  wie  das  anklagende,  mit  ausgebildeten  Ablehnungsrechten
  (Ausführungsgesetz  $  12)  und  mit  Beizug  von  Berufsrichtern;  der  Staatsgerichte-