I.  Europa.  118  8.  Baden.

hof  ist  gebildet,  sobald  zu  den  nicht  abgelehnten  Mitgliedern  der  ersten  Kammer  und  dem  Präsidenten
  des  Oberlandesgerichte  noch  acht,  oder,  sofern  der  letztgenannte  selbst  ablehnt,  noch  neun
nicht  abgelehnte  Berufsrichter  beigezogen  sind;  die  Mitglieder  der  ersten  Kammer  sind,  von
Ankläger  und  Angeklagten  je  hälftig,  bis  auf  16  ablehnbar;  die  Schuldigerklärung  erheischt
%/,  der  Stimmen  der  Gerichtsteilnehmer.  Folgeweise  hat  auch  das  Verteidigungsrecht  seinen
Wert.

c.  Die  Zurücknahme  der  Anklage  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der  zweiten  Kammer,
während  zur  Anklage  Zweidrittelmehrheit  nötig,  ist  gestattet,  auch  das  Verfahren  durch  keinerlei
Schnellfrist  an  einen  Aufregungszustand  geknüpft.

d.  Ein  Eingriff  in  die  Ämterhoheit  ist  vermieden;  denn  es  findet  keine  Amtssuspension  statt
und,  wenn  es  zur  Verurteilung  (Entlassung  ohne  Pension)  kommt,  so  ist  sie  nicht  ein  Parlamentsbeschluß,
  sondern  Ergebnis  eines  Richterakte.

4.  Die  Einzelheiten  (vgl.  Wa.  II  $  31)  bedürfen  bei  der  präzisen  Faasung  des  modernen
Gesetzes  der  Erläuterung  nicht.  Die  Beziehungen  auf  das  frühere  badische  Gerichteverfassungsund
  Strafprozeßrecht  sind  als  ersetzt  anzusehen  durch  das  Reichsrecht,  zu  sinngemäßer  Anwendung.
Die  Kammer  hat  zwar  kein  Enqueterecht  ($  75),  aber  ihrer  Kommission  zur  Beratung  des  Antrags
auf  Anklage  steht  (Ausführungsgesetz  $$  2,  3)  das  Verlangen  der  Aktenmitteilung  und  (direkt  an  das
Landgericht  Karlsruhe)  der  Einvernahme  bestimmter  Personen  zu.  Der  Staatsgerichtshof
selbst  hält  eine  Hauptverhandlung,  in  welcher  „die  über  die  bestrittenen  Tatsachen  vorgeschlagenen
Beweise‘‘  erhoben  werden,  außerdem  auch  die  von  Amts  wegen  beigezogenen  ($$  19  und  wegen  der
Ausdehnung  16  als  Prinzip)  weiteren  Beweise.

V.  Eröffnung  der  Ständischen  Sitzungen,  Formen  der  Beratungen.

Vereinfachungen  der  Arbeitsweise  des  Landtags  schlägt  Weiß  (Internationale  Wochenschrift
  für  Wissenschaft,  Kunst  und  Technik,  Jahrgang  1909)  vor,  insbesondere  Beseitigung
der  Sessionscäsur,  wonach  jetzt  bloße  Vorarbeiten  jeweils  verloren  sind,  Gestattung  gleichzeitiger
  Vorbereitung  beider  Häuser  über  alle  Vorlagen  mit  häufigem  Zusammentritt  ihrer
Referenten  von  Anfang  an.  Andere  Vorschläge  berühren  nicht  die  Umgestaltung  der  Verfassung
  selbst,  sondern  nur  die  Anwendung  in  Ermessensfragen.

$68.  Jeder  Landtag  wird  in  den  für  diesen  Fall  vereinigten  Kammern  vom
Großherzog  in  Person  oder  von  einem  von  Ihm  ernannten  Kommissar  eröffnet  und
geschlossen.

869.  (Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)  Sämtliche  neu  eintretende  Mitglieder
schwören  bei  Eröffnung  des  Landtags  folgenden  Eid:

Ich  schwöre  Treue  dem  Großherzog,  Gehorsam  dem  Gesetze,  Beobachtung
und  Aufrechterhaltung  der  Staatsverfassung,  und  in  der  Ständeversammlung  nur
des  ganzen  Landes  allgemeines  Wohl  und  Bestes,  ohne  Rücksicht  auf  besondere

Stände  oder  Klassen,  nach  meiner  inneren  Überzeugung  zu  beraten:  So  wahr  mir
Gott  helfe!

$$  68—69  betreffen  zwar  die  Eingangsförmlichkeiten  der  Landtagstagung,  aber  die
Bestimmung  des  $  69  gilt  analog  für  die  Nachbeeidigung  später  Eintretender.  Daß  Eidesverweigerung
  von  der  Teilnahme  an  der  Beratung  ausschließt,  ist,  obwohl  nie  ein  praktischer  Fall
eintrat,  anerkannt;  eine  Seite  (Wa.  II  $  22)  will  den  Ausgeschlossenen  dabei  nur  wie  ein  freiwillig
ferngebliebenes  Kammermitglied,  die  andere  (G.  S.  165)  die  endgültige  Weigerung  als  Mandatsniederlegung
  ansehen,  was  zur  Korrelativität  von  Rechten  und  Pflichten  eher  paßt,  und  ist  ein
Negationsakt  anders  als  bloße  Passivität  zu  beurteilen;  die  Entscheidung  kommt  nach  $  41  jeder
Kammer  für  ihre  Mandate  zu,  indem  danach  die  Prüfung  das  „Angehörig‘‘-seinkönnen  mitergreift.
Eine  Änderung  der  Eidesformel  aus  religiösen  Gründen  ist  bereits  1849  vorgenommen  worden,
so  daß  nur  Atheisten  sich  noch  beengt  fühlen  könnten;  das  Eidesthema  schließt  Treue  für  die
monarchische  Staatsordnung  ein,  und  wer  bekundet,  es  nicht  leisten  zu  können,  bekundet  seine