I.  Europa.  119  8.  Baden.

Unfähigkeit  zum  Abgeordnetenamt.  Um  einen  Zwang  zum  Eid  (vgl.  Jellinek,  Verfassungsänderung
usw.,  Berlin  1906  bei  Häring  8.  12  über  diesen  Gesichtspunkt)  handelt  es  sich  nicht,  im  Gegenteil
soll  ihn  unterlassen,  wer  ihn  nicht  schwören  kann;  aber  die  Interessen  des  Staatsganzen  und  des
Wahlkreises  können  als  vernünftige  Folge  nur  jene  Unfähigkeit  oder  einen  sonstigen  Ausschluß
vom  Amte  selbst  ergeben.

$  70.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Annahme  eines  Entwurfs,  sowie  die
Ablehnung  eines  landesherrlichen  Vorschlags  können  in  jeder  Kammer  sowohl  nach
Vorberatung  in  einem  besonderen  Ausschusse,  als  auch  ohne  solche  erfolgen,  letzteres
aber  nur  auf  Grund  einer  zweimaligen,  durch  eine  Zwischenzeit  von  mindestens  drei
Tagen  getrennten  Beratung  und  Abstimmung.  Ein  von  der  einen  Kammer  an  die
andere  gebrachter  Entwurf  oder  Vorschlag  kann  mit  Verbesserungsvorschlägen  an
die  andere  Kammer  zurückgegeben  werden.

$  71.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  einer
Kammer  ist,  wo  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen  festgesetzt  sind,  die  Zustimmung
der  absoluten  Mehrheit  der  in  gesetzlicher  Anzahl  anwesenden  Mitglieder  erforderlich.
Bei  gleicher  Stimmenzahl  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  die  Entscheidung.
Die  Stimmenzahl  und  das  Verfahren  bei  den  von  den  Kammern  vorzunehmenden
Wahlen  wird,  unbeschadet  der  in  $  51  enthaltenen  Vorschrift,  durch  die  Geschäftsordnungen

  geregelt.
$  72.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  erste  Kammer  wird  durch  die  Anwesenheit

  von  mindestens  fünfzehn,  die  zweite  Kammer  durch  die  Anwesenheit  von
mindestens  siebenunddreißig  Mitgliedern,  einschließlich  der  Präsidenten,  beschlußfähig.

$  73.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Zur  gültigen  Abstimmung  über  Entwürfe,
  durch  welche  die  Verfassung  ergänzt,  erläutert  oder  abgeändert  werden  soll,
wird  in  beiden  Kammern  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Vierteln  der  Mitglieder
  erfordert.

Bei  Berechnung  der  drei  Viertel  werden  in  der  ersten  Kammer  die  im  $  27  Ziffer  1
bis  3  genannten  Mitglieder,  wenn  sie  in  der  betreffenden  Sitzungsperiode  am  Landtage
weder  in  Person,  noch  durch  Stellvertreter  teilnehmen,  nicht  gezählt.

$$  70—73  stellen  die  Beratungs-  und  Abstimmungserfordernisse  dar  und  sind  großenteils
aus  einem  Gesetz  vom  21.  Dezember  1869  entstanden  (G.  S.  166—170  entwickelt  den  historischen
Gang  im  einzelnen).  Ihre  Bedeutung  ist  in  den  Noten  zu  $$  60  und  61  zum  Teil  mitgewürdigt;
sie  ist  im  allgemeinen  für  beide  Kammern  die  gleiche,  und  stimmen  auch  deren  Geschäftsordnungen
(abgedruckt  G.  8.  372—407)  vielfachst  überein.  Bezüglich  der  Beschlußfähigkeit  bestehen  jedoch
Unterschiede  zwischen  beiden:  während  die  nach  $  72  dazu  erforderten  37  Mitglieder  der  zweiten
Kammer  %  Kopf  mehr  als  die  Hälfte  der  nach  $  33  vorgesehenen  73  Abgeordneten  darstellen,
kann  die  Ziffer  15  für  die  erste  Kammer  bei  der  Variabilität  ihres  Bestands  ($  27)  verschieden  wirken;
damit  das  Erschwernis  des  $  73  für  Verfassungsgesetze  ($  64)  nicht  übermäßig  werde,  ist  dort
in  Absatz  2  ein  Korrektiv  gegeben.  Die  Vakanzen  werden  demnach  in  der  zweiten  Kammer
nie,  in  der  ersten  nur  bei  den  Sätzen  aus  $  27  Ziffer  1—3  für  die  Beschlußfähigkeitsziffer  berücksichtigt.
  Demnach  müssen  anwesend  sein  zu  einem  gewöhnlichen  Beschluß  oder  Gesetz  in  der
ersten  Kammer  15  (absolute  Mehrheit  8;  vgl.  übrigens  $  51  für  beide  Kammern  und  Geschäfteordnung
  $  10  ff.  der  zweiten  Kammer  für  ihre  Bureauwahlen  wegen  Zulässigkeit  relativer  Mehrheiten),
  in  der  zweiten  37  (absolute  Mehrheit  19),  zu  einem  Verfassungsgesetz  in  der  ersten  je
nachdem  22—28  (Mehrheit  ®/,  nach  $  64  =  15—19),  in  der  zweiten  55  (?/,  =  37).