I.  Europa.  129  8.  Baden.

$  74.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Zur  Gültigkeit  einer  Gesamtabstimmung
nach  $  61  Absatz  4  wird  erfordert,  daß  in  jeder  Kammer  die  zur  Beschlußfassung
nötige  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend  ist.

Der  Entwurf  gilt  als  angenommen,  wenn  sich  bei  der  Durchzählung  die  Mehrheit
der  in  beiden  Kammern  abgegebenen  Stimmen  dafür  ausgesprochen  hat;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten  der  zweiten  Kammer.

75.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Außer  bei  der  Eröffnung  und  bei  der
Schließung  des  Landtags  dürfen  die  beiden  Kammern  nicht  zusammentreten.

Wenn  aber  die  Beschlüsse  beider  Kammern  voneinander  abweichen,  kann  auf  Anregung
  der  einen  oder  andern  Seite  durch  Vermittlung  der  Präsidenten  zum  Zweck
einer  Verständigung  ein  Zusammentritt  der  beiderseitigen  Kommissionen  stattfinden.

Beide  Kammern  beschränken  sich  in  ihrem  Verhältnis  zueinander  auf  die  gegenseitige
  Mitteilung  ihrer  Beschlüsse.

Sie  stehen  nur  mit  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium  in  unmittelbarer
Geschäftsberührung;  sie  können  keine  Verfügungen  treffen  oder  Bekanntmachungen
irgendeiner  Art  erlassen.

Deputationen  dürfen  sie  nur,  jede  besonders,  nach  eingeholter  Erlaubnis,  an  den
Großherzog  abordnen.

1.  $$  74—75  legen  die  Geschäftsführungsmaximen,  zunächst  den  Grundsatz  der  getrennten
Vornahme  der  Arbeit  beider  Kammern  (vgl.  $  28)  dar:  letztere  können,  abgesehen  von  dem  in
$  68  geordneten  Zeremonialakt,  nie  zusammenkommen;  auch  die  Durchzählung,  nur  im  Falle  des
$  61  Absatz  4  zulässig  (es  handelt  sich  dabei  um  eine  Fakultät  nur  der  Regierung  oder  der  zweiten
Kammer),  geschieht  auf  Grund  getrennter  Abstimmungen.  Der  Zusammentritt  der  beiderseitigen
  Kommissionen,  vorgeschrieben  im  Falle  des  $  61  Absatz  3,  sonst  in  Anregung  und  Ablehnung
  für  beide  Kammern  fakultativ,  ergibt  nur  eine  Aussprache,  keinen  gemeinsamen  Beschlußkörper;
  nach  der  Aussprache  berichtet  die  Kommission  jeden  Hauses  an  das  ihrige,  dem
auch  bei  Übereinstimmung  der  Kommissionsanträge  beider  Häuser  in  bezug  auf  Beratungsstoff
und  Beschluß  jede  Freiheit  wie  sonst  zusteht.

2.  Außerdem  legen  jene  Paragraphen  den  Grundsatz  der  Internität  der  Landtagswirksamkeit
  dar,  d.  h.  daß  derselbe,  trotz  der  Öffentlichkeit  seiner  Verhandlungen  ($  78),  keine  Befugnis
  habe,  nach  außen  geschäftlich  (Akte  der  Höflichkeit  fallen  nicht  unter  die  „Geschäftsberührung‘
  und  sind  auch  bei  Nichttagung  eines  Landtags  für  die  letztamtierenden  Präsidien  in  Übung)
als  verfügendes,  proklamierendes  oder  für  das  Staatsganze  verhandelndes  Organ  aufzutreten.
Dies  folgt  aus  seiner  Stellung  als  bloß  beratende  und  beschließende  Körperschaft  ohnedies,  welche
nur  zu  dem  Staatsoberhaupt  und  der  Regierung  in  Beziehung  steht,  also  ihre  Beschlüsse  (vgl.  $$  53
bis  678)  mitteilt,  auch  mit  dieser  unterhandelt,  und  zwar  auch  hierbei  nicht  ale  Landtag  im
ganzen,  sondern  jede  Kammer  für  sich.

3.  Insbesondere  besteht  allgemein  kein  Enquete-Recht  der  Kammern.  Vgl.  jedoch  wegen
Erhebungen  zur  Wahlprüfung  $  41  Note  3  am  Schluß  und  wegen  Erhebungen  bei  der  Ministeranklage
  $  67a  ff.,  Note  4.

$  76.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1869.)  Die  Minister  und  Mitglieder  des  Staatsministeriums
  und  Großherzoglichen  Kommissarien  haben  jederzeit  bei  öffentlicher
und  geheimer  Sitzung  der  Kammern  Zutritt  und  müssen  bei  allen  Diskussionen  gehört
werden,  wenn  sie  es  verlangen.

Wenn  eine  Vorberatung  in  einem  besonderen  Ausschuß  stattfindet,  so  treten
zur  vorläufigen  Erörterung  der  Entwürfe  die  landesherrlichen  Kommissarien  mit  den
ständischen  Ausschüssen  zusammen,  so  oft  es  von  der  einen  oder  andern  Seite  für