I.  Europa.  121  8.  Baden.

notwendig  erachtet  wird.  Keine  wesentliche  Abänderung  in  einem  Gesetzentwurf
kann  getroffen  werden,  die  nicht  mit  den  landesherrlichen  Kommissarien  in  einem

solchen  gemeinschaftlichen  Zusammentritt  erörtert  worden  ist.

1.  Die  Stellung  der  Regierung  gegenüber  dem  Landtag  will  in  $  76  nicht  erschöpfend
geregelt  werden.  Als  ganzes  crhellt  sie  aus  dem  beim  konstitutionellen  System  (vgl.  auch  Einleitung
  Ziffer  3)  selbstverständlichen  Grundsatz,  daß  beide  sich  als  voneinander  unabhängige
(vgl.  auch  Note  1  zu  $$  47—49)  und  darum  koordinierte  Organe  des  Staatslebens  gegenüberstehen,
aber  trotzdem  eine  Zusammenarbeit  zur  Bewältigung  der  beiderseitigen  Aufgabe  nötig  ist.  Die
wenigen  Einzelbestimmungen,  welche  die  Verfassung  den  Verhältnissen  widmet,  schränken  diesen
Grundcharakter  nicht  ein,  sondern  geben  der  Regierung  einzelne  Befugnisse  für  den  Verkehr.
Insbesondere  ist  keine  Pflicht  ihrer  steten  Präsenz  oder  der  Präsenz  auf  Verlangen  einer  Kammer
vorgeschrieben  (die  Beteiligung  wurde  z.  B.  abgelehnt  an  Diskussion  über  ein  im  Reichstag  gefallenes
Gesetz,  Protokoll  der  zweiten  Kammer  1899/1900,  S.  28),  abgeselien  von  Kommissionssitzungen
beim  Begehren  eines  Zusammentritts  durch  die  Kommission;  die  Geschäftsordnungen  anerkennen,
daß  eine  Pflicht  zur  Beantwortung  von  Interpellationen  nicht  besteht  (vgl.  Note  4  zu  $  67).

2.  Die  Einzelbestimmungen  ($$  76—78)  gewähren  das  Präsenzrecht  für  Plenar-  und  Kommissionssitzungen,
  bezüglich  der  letzteren  jedoch  nur  auf  ausgesprochenes  Verlangen  der  Regierung
und  mit  der  aus  der  Entstehungsgeschichte  (G.  S.  173)  erhellenden  Tendenz,  den  Ausschüssen  auch
die  unbefangene,  vertrauliche  Aussprache  durch  Sitzungen  mit  Abwesenheit  von  Regierungsbeamten
  zu  erleichtern.  Ferner  das  Rederecht  jederzeit  und  ohne  Beschränkung  in  Anzahl
oder  Dauer  der  Reden.  Sodann  die  Befugnis  zum  Vorlesen,  welche  jedoch  ihre  praktische  Bedeutung
  nur  für  die  genaue  Wiedergabe  formulierter  Erklärungen  zeigt.  Endlich  die  Befugnis,
wenn  die  Regierung  die  Geheimhaltung  einer  Eröffnung  nach  ihrem  Ermessen  für  nötig  findet,
dadurch  der  Plenarsitzung  die  Eigenschaft  der  Geheimheit  zu  geben  und  dürfen  dann  auch  die
Sitzungsprotokolle,  nach  Bestimmungen  der  Geschäftsordnungen,  ohne  ihre  Zustimmung  nicht
öffentlich  durch  den  Druck  bekannt  gemacht  werden;  die  Geheimheit  der  Kommissionssitzungen
ist  nirgends  ausgesprochen,  aber  für  alle  selbstverständlich  (vgl.  auch  Note  5  zu  $$  42—-46).

$  77.  Nur  den  landesherrlichen  Kommissarien  und  den  Mitgliedern  der  ständischen
  Kommissionen  wird  gestattet,  geschriebene  Reden  abzulesen;  allen  übrigen
Mitgliedern  sind  bloß  mündliche  Vorträge  gestattet.

$  78.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Sie  werden  geheim  auf
das  Begehren  der  Regierungskommissarien,  bei  Eröffnungen,  für  welche  sie  die  Geheimhaltung
  nötig  erachten,  und  auf  das  Begehren  von  drei  Mitgliedern,  denen  nach
dem  Abtritt  der  Zuhörer  aber  wenigstens  ein  Viertel  der  Mitglieder  über  die  Notwendigkeit
  der  geheimen  Beratung  beitreten  muß.

Die  Grundsätze  der  Mündlichkeit  und  Öffentlichkeit  der  Plenarverhandlungen  jeder
Kammer  sind,  obwohl  an  die  Stellung  der  Regierungsbefugnisse  hier  angelehnt,  durchaus  allgemeiner
  Natur.  Soweit  $  77  von  Kommissionsmitgliedern  spricht,  hat  er  dabei  wohl  nur  die  Lektur
der  Kommissionsberichte  im  Auge;  auch  hier  kann  über  einen  formulierten  Wortlaut  der  Ausschluß
  beschlossen  haben,  doch  auch  der  Umfang  die  Lesung  nahelegen.  Jene  Öffentlichkeit
findet  ihre  Ergänzung  im  Druck  der  Sitzungsprotokolle  und,  je  nach  Beschluß,  auch  der  Kommissionsberichte
  und  Sitzungsstenogramme.

$  79.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  vierjährige  Landtagsperiode  zerfällt
in  zwei  Sitzungsperioden  von  je  zweijähriger  Dauer.  In  jeder  Sitzungsperiode  wird
über  das  Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt.

Ist  der  Landtag  während  der  Sitzungsperiode  aufgelöst  worden,  ehe  über  das
Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt  war,  so  wird  für  den  neu  berufenen  Landtag  die  Dauer
der  ersten  Sitzungsperiode  und  der  Mitgliedschaft  so  berechnet,  wie  wenn  die  Wahl

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