I.  Europa.  122  8.  Baden.

bei  Beginn  derjenigen  Sitzungsperiode,  in  welcher  der  letzte  Landtag  aufgelöst  wurde,
stattgefunden  hätte.

Ist  die  Auflösung  nach  der  Beschlußfassung  über  das  Finanzgesetz  erfolgt,
so  wird  der  Rest  der  noch  nicht  abgelaufenen  Sitzungsperiode  der  vierjährigen  Landtagsperiode
  des  neuen  Landtags  zugeschlagen.

Die  Vorschrift  des  $  37  Absatz  2  findet  auch  im  Fall  der  Auflösung  Anwendung.

Vgl.  $$  42—46,  auch  26  (Note  1),  37.

8  80.  Bei  der  ersten  Wahlhandlung  erkennt  über  alle,  wegen  Gültigkeit  der
Wablen  entstehenden,  Streitigkeiten  die  Landesherrliche  Zentralkommission,  die
mit  der  ersten  Vollziehung  des  Konstitutionsgesetzes  beauftragt  werden  wird.

881.  Die  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags  wird  auf  den  1.  Februar  1819
festgesetzt.

$  82.  Der  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags,  wo  die  Konstitution  in
Wirksamkeit  tritt,  bestehende  Zustand  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung
  dauert  fort,  bis  die  erste  Verabschiedung  mit  dem  Landtage  in  den  Gegenständen,
  die  sich  dazu  eignen,  getroffen  sein  wird.

Insbesondere  wird  das  erste  Budget  bis  zur  Vereinbarung  mit  den  Ständen

provisorisch  in  Vollzug  gesetzt.

Die  Übergangsbestimmungen  ($$  80—82)  bedürfen  als  bedeutungslos  gewordene  keiner
Erläuterung.  Der  erste  Absatz  des  $  82  enthält  zwar  eine  für  die  Zeit  während  jeden  Landtags
analog  zutreffende  Wahrheit  (insbesondere  sind  Notverordnungen  nach  $  66  und  Administrativkredite
  in  Tagungszeiten  ausgeschlossen);  sie  beruht  aber  schon  auf  dem  Grundsatz  des  $  6,  während
jener  Absatz  nur  zum  Ausdruck  bringen  wollte,  daß  auch  schon  in  der  Zeit  von  der  ersten  Landtagseröffnung
  bis  zum  ersten  Gesamtabschluß  von  Gesetzen  die  absolute  Gewalt  des  Landesherrn
ausgeschlossen  sein  solle.  Landtagsabschiede  bestehen  übrigens  in  Baden  nicht;  jede  gesetzgeberische
  Arbeit  läuft  für  sich  allein,  ohne  daß  eine  Endzusammenfassung  derselben  rechtliche
Bedeutung  hat,  insbesondere  kommt  abschließenden  Thronreden  nur  eine  politische  zu.

8  83.  Gegenwärtige  Verfassung  wird  unter  die  Garantie  des  deutschen  Bundes

gestellt.

1.  Die  Garantie  des  früheren  deutschen  Bundes  erfolgte  nicht,  und  eben  dieser  Mangel
wurde  von  K.  8.  Zachariä  für  die  Widerruflichkeit  der  Verfassung  (vgl.  Einleitung  Ziffer  5)
geltend  gemacht.  Mit  Unrecht,  indem  nirgends  ein  Verhältnis  der  Abhängigkeit  der  rechtlichen
Existenz  hiervon  statuiert  war.

Das  gegenwärtige  Bundesverhältnis  enthält,  olıne  daß  eine  direkte  Beziehung  zur  einzelnen
Verfassung  hergestellt  wird,  mittelbare  Garantien.  Einmal  indem  die  Einleitung  der  Verfassung
die  Aufrechterhaltung  des  „innerhalb  (des  Bundesgebiets)  gültigen  Rechts‘  als  Bundeszweck
gewährleistet;  sodann  durch  die  Fürsorge  des  Art.  76,  wonach  Verfassungsstreitigkeiten,  wenn
keine  innerstaatliche  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist  (dies  ist  in
Baden  nicht  der  Fall),  auf  Anrufen  eines  Teils  (Regierung  oder  Stände)  der  Bundesrat  gütlich
auszugleichen  oder,  wenn  dies  nicht  gelingt,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Entscheidung
zu  bringen  hat  (vgl.  hierüber  J.  II  Vortrag  16,  L.  II  S.  62).

2.  Eine  innerstaatsrechtliche  Garantie  der  Verfassung  kann  darin  erblickt  werden,  daß
ihre  Wahrung  in  den  Huldigungs-,  Fahnen-  und  Diensteid  aufgenommen  ist  ($  7,  Note  3).  Dagegen
  besteht  keine  Norm  der  Leistung  eines  Verfassungseids  durch  den  Souverän,  die  Versicherung
  der  Heilighaltung  der  Verfassung  pflegt  jedoch  in  den  Proklamationen  beim  Regierungsantritt
zu  erfolgen  (Wi.S.29).  Ferner  enthält  die  Verfassung  in  sich  selbst  Garantiesatzungen  ($  67—67g).

Über  Garantien  in  dem  weiteren  Sinne,  daß  sonst  Rechtsbehelfe,  Kontrollen,  Strafsatzungen
den  Vollzug  der  Verfassung  schützen,  vgl.  Sch.  $  48.