I.  Europa.  123  9.  Bayern.

9.  Bayern.

Die  Verlassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818.

Maximilian  Joseph,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern.  Von  den  hohen  Regentenpflichten
  durchdrungen  und  geleitet  —  haben  Wir  Unsere  bisherige  Regierung  mit  solchen  Einrichtungen
  bezeichnet,  welche  Unser  fortgesetztes  Bestreben,  das  Gesamtwohl  Unserer  Untertanen
  zu  befördern,  beurkunden.  —  Zur  festern  Begründung  desselben  gaben  Wir  schon  im  Jahre
1808  Unserm  Reiche  eine  seinen  damaligen  äußern  und  innern  Verhältnissen  angemessene  Verfassung,
  in  welche  Wir  schon  die  Einführung  einer  ständischen  Versammlung,  als  eines  wesentlichen
  Bestandteilese,  aufgenommen  haben.  —  Kaum  hatten  die  großen,  seit  jener  Zeit  eingetretenen
Weltbegebenheiten,  von  welchen  kein  deutscher  Staat  unberührt  geblieben  ist,  und  während
welcher  das  Volk  von  Bayern  gleich  groß  im  erlittenen  Drucke  wie  im  bestandenen  Kampfe  sich
gezeigt  hat,  in  der  Acte  des  Wiener  Kongresses  ihr  Ziel  gefunden,  als  Wir  sogleich  das  nur  durch  die
Ereignisse  der  Zeit  unterbrochene  Werk,  mit  unverrücktem  Blicke  auf  die  allgemeinen  und  besondern
  Forderungen  des  Staatezweckes  zu  vollenden  suchten  ;  —  die  im  Jahre  1814  dafür  angeordneten
  Vorarbeiten  und  das  Dekret  vom  2.  Februar  1817  bestätigen  Unsern  hierüber  schon  früher
gefaßten  festen  Entschluß.  Die  gegenwärtige  Acte  ist,  nach  vorgegangener  reifer  und  vielseitiger
Beratung,  und  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrates  —  das  Werk  Unseres  eben  so  freien  als
festen  Willens.  —  Unser  Volk  wird  in  dem  Inhalte  desselben  die  kräftigste  Gewährleistung  Unserer
landesväterlichen  Gesinnungen  finden,

Freiheit  der  Gewissen,  und  gewissenhafte  Scheidung  und  Schützung  dessen,  was  des  Staates
und  der  Kirche  ist;

Freiheit  der  Meinungen,  mit  gesetzlichen  Beschränkungen  gegen  den  Mißbrauch;

Gleiches  Recht  der  Eingebornen  zu  allen  Graden  des  Staatsdienstes  und  zu  allen  Bezeichnungen
  des  Verdienstes;

Gleiche  Berufung  zur  Pflicht  und  zur  Ehre  der  Waffen;

Gleichheit  der  Gesetze  und  vor  dem  Gesetze;

Unparteilichkeit  und  Unaufhaltbarkeit  der  Rechtepflege;

Gleichheit  der  Belegung  und  der  Pflichtigkeit  ihrer  Leistung;

Ordnung  durch  alle  Teile  des  Staatshaushaltes,  rechtlicher  Schutz  des  Staatskredits,  und
gesicherte  Verwendung  der  dafür  bestimmten  Mittel;

Wiederbelebung  der  Gemeindekörper  durch  die  Wiedergabe  der  Verwaltung  der  ihr  Wohl
zunächst  berührenden  Angelegenheiten;

Eine  Standschaft  —  hervorgehend  aus  allen  Klassen  der  im  Staate  ansässigen  Staatsbürger,
—  mit  den  Rechten  des  Beirates,  der  Zustimmung,  der  Willigung,  der  Wünsche  und  der  Beschwerdeführung
  wegen  verletzter  verfassungsmäßiger  Rechte,  —  berufen,  um  in  öffentlichen  Versammlungen
die  Weisheit  der  Beratung  zu  verstärken,  ohne  die  Kraft  der  Regierung  zu  schwächen;

Endlich  eine  Gewähr  der  Verfassung,  sichernd  gegen  willkürlichen  Wechsel,  aber  nicht
hindernd  das  Fortschreiten  zum  Bessern  nach  geprüften  Erfahrungen.

Bayern!  —  Dies  sind  die  Grundzüge  der  aus  Unserm  freien  Entschlusse  euch  gegebenen
Verfassung,  —  sehet  darin  die  Grundsätze  eines  Königs,  welcher  das  Glück  seines  Herzens  und  den
Ruhm  seines  Thrones  nur  von  dem  Glücke  des  Vaterlandes  und  von  der  Liebe  seines  Volkes
empfangen  will!

Wir  erklären  hiernach  folgende  Bestimmungen  als  Verfassung  des  Königreichs  Bayern:

Titel  I.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  1.  Das  Königreich  Bayern  in  der  Gesamtvereinigung  aller  ältern  und
neuern  Gebietsteile  ist  ein  souveräner  monarchischer  Staat  nach  den  Bestimmungen
der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde.

$  2.  Für  das  ganze  Königreich  besteht  eine  allgemeine  in  zwei  Kammern  abgeteilte
  Ständeversammlung.

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