I.  Europa.  124  9.  Bayern.

Titel  I.  Von  dem  Könige  und  der  Thronfolge,  dann  der  Reichsverwesung.

$  1.  Der  König  ist  dlas  Oberhaupt  des  Staats,  vereiniget  in  sich  alle  Rechte  der
Staatsgewalt,  und  übt  sie  unter  den  von  Ihm  gegebenen  in  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde
  festgesetzten  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  2.  Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  königlichen  Hauses  nach
dem  Rechte  der  Erstgeburt,  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge.

$  3.  Zur  Sukzessionsfähigkeit  wird  eine  rechtmäßige  Geburt  aus  einer  ebenbürtigen
  —  mit  Bewilligung  des  Königs  geschlossenen  Ehe  erfordert.

$  4.  Der  Manusstamm  hat  vor  den  weiblichen  Nachkommen  den  Vorzug,  und
die  Prinzessinnen  sind  von  der  Regierungsfolge  in  so  lange  ausgeschlossen,  als  in  dem
königlichen  Hause  noch  ein  sukzessionsfähiger  männlicher  Sprosse  oder  ein  durch
Erbverbrüderung  zur  Thronfolge  berechtigter  Prinz  vorhanden  ist.

$  5.  Nach  gänzlicher  Erlöschung  des  Mannsstammes  und  in  Ermangelung  einer
mit  einem  andern  fürstlichen  Hause  aus  dem  deutschen  Bunde  für  diesen  Fall  geschlossenen
  Erbverbrüderung  geht  die  Thronfolge  auf  die  weibliche  Nachkommenschaft
  nach  eben  der  Erbfolgeordnung,  die  für  den  Mannsstamm  festgesetzt  ist,  über,
so,  daß  die  zur  Zeit  des  Ablebens  des  letzt  regierenden  Königs  lebenden  bayerischen
Prinzessinnen  oder  Abkömnilinge  von  denselben,  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes
eben  so,  als  wären  sie  Prinzen  des  ursprünglichen  Mannsstammes  des  bayerischen
Hauses,  nach  dem  Erstgeburtsrechte  und  der  Linealerbfolgeordnung  zur  Thronfolge
berufen  werden.

Wenn  in  dem  regierenden  neuen  königlichen  Hause  wieder  Abkömmlinge  des
ersten  Grades  von  beiderlei  Geschlecht  geboren  werden,  tritt  alsdann  der  Vorzug  des
männlichen  Geschlechts  vor  dem  weiblichen  wieder  ein.

8  6.  Sollte  die  bayerische  Krone  nach  Erlöschung  des  Mannsstammes  an  den
Regenten  einer  größern  Monarchie  gelangen,  welcher  seine  Residenz  im  Königreiche
Bayern  nicht  nehmen  könnte,  oder  würde,  so  soll  dieselbe  an  den  zweitgebornen
Prinzen  dieses  Hauses  übergehen,  und  in  dessen  Linie  sodann  dieselbe  Erbfolge  eintreten,
  wie  sie  oben  verzeichnet  ist.

Kommt  aber  die  Krone  an  die  Gemahlin  eines  auswärtigen  größern  Monarchen,
so  wird  sie  zwar  Königin,  sie  muß  jedoch  einen  Vizekönig,  der  seine  Residenz  in  der
Hauptstadt  des  Königreichs  zu  nehmen  hat,  ernennen,  und  die  Krone  geht  nach  ihrem
Ableben  an  ihren  zweitgebornen  Prinzen  über.

$  7.  Die  Volljährigkeit  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  königlichen  Hauses
tritt  mit  dem  zurückgelegten  achtzehnten  Jahre  ein.

$  8.  Die  übrigen  Verhältnisse  der  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  richten
sich  nach  den  Bestimmungen  des  pragmatischen  Familiengesetzes.

$  9.  Die  Reichsverwesung  tritt  ein:

a.  während  der  Minderjährigkeit  des  Monarchen;

b.  wenn  derselbe  an  der  Ausübung  der  Regierung  auf  längere  Zeit  verhindert  ist,
und  für  die  Verwaltung  des  Reichs  nicht  selbst  Vorsorge  getroffen  hat,  oder  treffen  kann.