I.  Europa.  125  9.  Bayern.

$  10.  Dem  Monarchen  steht  es  frei,  unter  den  volljährigen  Prinzen  des  Hauses
den  Reichsverweser  für  die  Zeit  der  Minderjährigkeit  seines  Nachfolgers  zu  wählen.

In  Ermanglung  einer  solchen  Bestimmung  gebührt  die  Reichsverwesung  demjenigen
  volljährigen  Agnaten,  welcher  nach  der  festgesetzten  Erbfolgeordnung  der
Nächste  ist.

Wäre  der  Prinz,  welchem  dieselbe  nach  obiger  Bestimmung  gebührt,  selbst  noch
minderjährig  oder  durch  ein  sonstiges  Hindernis  abgehalten,  die  Regentschaft  zu  übernehmen,
  so  fällt  sie  auf  denjenigen  Agnaten,  welcher  nach  ihm  der  Nächste  ist.

$  11.  Sollte  der  Monarch  durch  irgendeine  Ursache,  die  in  ihrer  Wirkung  länger
als  ein  Jahr  dauert,  an  der  Ausübung  der  Regierung  gehindert  werden,  und  für  diesen
Fall  nicht  selbst  Vorsehung  getroffen  haben  oder  treffen  können,  so  findet  mit  Zustimmung
  der  Stände,  welchen  die  Verhinderungsursachen  anzuzeigen  sind,  gleichfalls
die  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit  bestimmte  gesetzliche  Regentschaft  statt.  -

$  12.  Wenn  der  König  nach  $  10  den  Reichsverweser  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit
  ernennt,  so  wird  die  darüber  ausgefertigte  Urkunde  durch  denjenigen
Minister,  welchem  die  Verrichtungen  eines  Ministers  des  königlichen  Hauses  übertragen
sind,  im  Hausarchiv  bis  zum  Ableben  des  Monarchen  aufbewahrt,  und  dann  dem
Gesamtstaatsministerium  zur  Einsicht  und  öffentlichen  Bekanntmachung  vorgelegt.
Dem  Reichsverweser  wird  die  über  seine  Ernennung  ausgefertigte  Urkunde  zugleich
mitgeteilt.

$  13.  Wenn  kein  zur  Reichsverwesung  geeigneter  Agnat  vorhanden  ist,  der
Monarch  jedoch  eine  verwittibte  Königin  hinterläßt,  so  gebührt  dieser  die  Reichsverwesung.


In  Ermanglung  derselben  aber  übernimmt  sie  jener  Kronbeamte,  welchen  der
letzte  Monarch  hierzu  ernennt,  und  wenn  von  demselben  keine  solche  Bestimmung
getroffen  ist,  so  geht  sie  an  den  ersten  Kronbeamten  über,  welchem  kein  gesetzliches
Hindernis  entgegen  steht.

$  14.  In  jedem  Falle  gebührt  einer  verwittibten  Königin  unter  der  Aufsicht  des
Reichsverwesers  die  Erziehung  ihrer  Kinder,  nach  den  in  dem  Familiengesetze  hierüber
enthaltenen  nähern  Bestimmungen.

$  15.  Inden  im  $9  a  und  b  bezeichneten  Fällen  wird  die  Regierung  im  Namen
des  minderjährigen  oder  in  der  Ausübung  der  Regierung  gehinderten  Monarchen
geführt.

Alle  Ausfertigungen  werden  in  seinem  Namen  und  unter  dem  gewöhnlichen
königlichen  Siegel  erlassen;  alle  Münzen  mit  seinem  Brustbilde,  Wappen  und  Titel
geprägt.

Der  Regent  unterzeichnet  als  ‚des  Königreichs  Bayern  Verweser‘“.

$  16.  Der  Prinz  des  Hauses,  die  verwittibte  Königin  oder  derjenige  Kronbeamte,
  welchem  die  Reichsverwesung  übertragen  wird,  muß  gleich  nach  dem  Antritte
  der  Regentschaft  die  Stände  versammeln  und  in  ihrer  Mitte  und  in  Gegenwart
der  Staatsminister  so  wie  der  Mitglieder  des  Staatsrates  nachstehenden  Eid  ablegen:

„Ich  schwöre,  den  Staat  in  Gemäßheit  der  Verfassung  und  der  Gesetze  des
Reichs  zu  verwalten,  die  Integrität  des  Königreichs  und  die  Rechte  der  Krone  zu  er-