I.  Europa.  126  9.  Bayern.

halten,  und  dem  Könige  die  Gewalt,  deren  Ausübung  mir  anvertraut  ist,  getreu  zu
übergeben,  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium  ;“
worüber  eine  besondere  Urkunde  aufgenommen  wird.

$  17.  Der  Regent  übt  während  seiner  Reichsverwesung  alle  Regierungsrechte
aus,  welche  durch  die  Verfassung  nicht  besonders  ausgenommen  sind.

$  18.  Alle  erledigten  Ämter,  mit  Ausnahme  der  Justizstellen,  können  während
der  Reichsverwesung  nur  provisorisch  besetzt  werden.  Der  Reichsverweser  kann
weder  Krongüter  veräußern  oder  heimgefallene  Lehen  verleihen,  noch  neue  Ämter
einführen.

$  19.  Das  Gesamtstaatsministerium  bildet  den  Regentschaftsrat,  und  der
Reichsverweser  ist  verbunden,  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  das  Gutachten
desselben  zu  erholen.

$  20.  Der  Reichsverweser  hat  während  der  Dauer  der  Regentschaft  seine
Wohnung  in  der  königlichen  Residenz  und  wird  auf  Kosten  des  Staates  unterhalten;
auch  werden  ihm  nebstdem  zu  seiner  eigenen  Verfügung  jährlich  zweimal  hunderttausend
  Gulden  in  monatlichen  Raten  auf  die  Staatskasse  angewiesen.

$  21.  Die  Regentschaft  dauert  in  den  im  $  9  bemerkten  zwei  Fällen  —  im  ersten
bis  zur  Großjährigkeit  des  Königs,  und  im  zweiten  —  bis  das  eingetretene
Hindernis  aufhört.

$  22.  Nachdem  die  Regentschaft  beendiget  ist,  und  der  in  die  Regierung  eintretende
neue  König  den  feierlichen  Eid  (Tit  X  $  1)  abgelegt  hat,  werden  alle  Verhandlungen
der  Regentschaft  geschlossen,  und  der  Regierungsantritt  des  Königs  wird  in  der
Residenz  und  in  dem  ganzen  Königreiche  feierlich  kund  gemacht.

Titel  II.  Von  dem  Staatsgute.

$  1.  Der  ganze  Umfang  des  Königreichs  Bayern  bildet  eine  einzige  unteilbare
unveräußerliche  Gesamtmasse  aus  sämtlichen  Bestandteilen  an  Landen,  Leuten,
Herrschaften,  Gütern,  Regalien  und  Renten  mit  allem  Zugehör.

Auch  alle  neuen  Erwerbungen  aus  Privattiteln,  an  unbeweglichen  Gütern,  sie
mögen  in  der  Haupt-  oder  Nebenlinie  geschehen,  wenn  der  erste  Erwerber  während
seines  Lebens  nicht  darüber  verfügt  hat,  kommen  in  den  Erbgang  des  Mannsstammes,
und  werden  als  der  Gesamtmasse  einverleibt  angesehen.

$  2.  Zu  dem  unveräußerlichen  Staatsgute,  welches  im  Falle  einer  Sonderung
des  Staatsvermögens  von  der  Privatverlassenschaft  in  das  Inventar  der  letzteren
nicht  gebracht  werden  darf,  gehören:

1.  Alle  Archive  und  Registraturen;

2.  Alle  öffentlichen  Anstalten  und  Gebäude  mit  ihrem  Zugehör;

3.  Alles  Geschütz,  Munition,  alle  Militärmagazine  und  was  zur  Landeswehr
nötig  ist;

4.  Alle  Einrichtungen  der  Hofkapellen  und  Hofämter  mit  allen  Mobilien,  welche
der  Aufsicht  der  Hofstäbe  und  Hofintendanzen  anvertraut  und  zum  Bedarf  oder  zum
Glanze  des  Hofes  bestimmt  sind;