I.  Europa.  127  9.  Bayern.

5.  Alles,  was  zur  Einrichtung  oder  zur  Zierde  der  Residenzen  und  Lustschlösser
  dienet;

6.  Der  Hausschatz  und  was  von  dem  Erblasser  mit  demselben  bereits  vereiniget
  worden  ist;

7.  Alle  Sammlungen  für  Künste  und  Wissenschaften,  als:  Bibliotheken,  physikalische,
  Naturalien-  und  Münzkabinette,  Antiquitäten,  Statuen,  Sternwarten  mit
ihren  Instrumenten,  Gemälde-  und  Kupferstichsammlungen  und  sonstige  Gegenstände,
die  zum  öffentlichen  Gebrauche  oder  zur  Beförderung  der  Künste  und  Wissenschaften
bestimmt  sind;

8.  Alle  vorhandenen  Vorräte  an  barem  Gelde  und  Kapitalien  in  den  Staatskassen
oder  an  Naturalien  bei  den  Ämtern,  samt  allen  Ausständen  an  Staatsgefällen;

9.  Alles,  was  aus  Mitteln  des  Staats  erworben  wurde.

$  3.  Sämtliche  Bestandteile  des  Staatsguts  sind,  wie  bereits  in  der  Pragmatik
vom  20.  Oktober  1804  bestimmt  war,  aus  welcher  die  nach  den  veränderten  Verhältnissen
  hierüber  noch  geltenden  Bestimmungen  in  gegenwärtige  Verfassungsurkunde
übertragen  sind,  auf  ewig  unveräußerlich,  vorbehalten  der  unten  folgenden  Modifikationen.


Vorzüglich  sollen,  ohne  Ausnahme,  alle  Rechte  der  Souveränität  bei  der  Primogenitur
  ungeteilt  und  unveräußert  erhalten  werden.

$  4.  Als  Veräußerung  des  Staatsguts  ist  anzusehen,  nicht  nur  jeder  wirkliche
Verkauf,  sondern  auch  eine  Schenkung  unter  den  Lebenden,  oder  eine  Vergebung
durch  eine  letzte  Willensverordnung,  Verleihung  neuer  Lehen,  oder  Beschwerung
mit  einer  ewigen  Last,  oder  Verpfändung  oder  Hingabe  durch  einen  Vergleich  gegen
Annahme  einer  Summe  Geldes.

Auch  kann  keinem  Staatsbürger  eine  Befreiung  von  den  öffentlichen  Lasten
bewilliget  werden.

$  5.  Die  bisher  zu  Belohnung  vorzüglicher  dem  Staate  geleisteter  Dienste  verliehenen
  Lehen,  Staatsdomänen  und  Renten  sind  von  obigem  Verbote  ausgenommen.

Auch  steht  dem  Könige  die  Wiederverleihung  heimfallender  Lehen  jederzeit  frei.

Zu  Belohnung  großer  und  bestimmter  dem  Staate  geleisteter  Dienste  können
auch  andere  Staatsdomänen  oder  Renten,  jedoch  mit  Zustimmung  der  Stände,  in  der
Eigenschaft  als  Mannlehen  der  Krone  verliehen  werden.

Anwartschaften  auf  künftige  der  Krone  heimfallende  Güter,  Renten  und  Rechte
können  eben  so  wenig  als  auf  Ämter  oder  Würden  erteilt  werden.

$  6.  Unter  dem  Veräußerungsverbote  sind  ferner  nicht  begriffen:

1.  Alle  Staatshandlungen  des  Monarchen,  welche  innerhalb  der  Grenzen  des
Ihm  zustehenden  Regierungsrechts  nach  dem  Zwecke  und  zur  Wohlfahrt  des  Staats
mit  Auswärtigen  oder  mit  Untertanen  im  Lande  über  Stamm-  und  Staatsgüter  vorgenommen
  werden;  insbesondere  was

2.  an  einzelnen  Gütern  und  Gefällen  zur  Beendigung  eines  anhängigen  Rechtsstreits
  gegen  Erhaltung  oder  Erlangung  anderer  Güter,  Renten  oder  Rechte,  oder  zur
Grenzberichtigung  mit  benachbarten  Staaten,  gegen  andern  angemessenen  Ersatz
abgetreten  wird;