I.  Europa.  128  9.  Bavern.
3.  Wasgegen  andere  Realitäten  und  Rechte  von  gleichem  Werte  vertauscht  wird;
4.  Alle  einzelnen  Veräußerungen  oder  Veränderungen,  welche  bei  den  Staatsgütern
  dem  Staatszwecke  gemäß,  und  infolge  der  bereits  erlassenen  Vorschriften  nach
richtigen  Grundsätzen  der  fortschreitenden  Staatswirtschaft,  zur  Beförderung  der
Landeskultur  oder  sonst  zur  Wohlfahrt  des  Landes,  oder  zum  Besten  des  Staatsaerars,
und  zur  Aufhebung  einer  nachteiligen  Selbstverwaltung  für  gut  gefunden  werden.
$  7.  Inaallen  diesen  Fällen  ($  6)  dürfen  jedoch  die  Staatseinkünfte  nicht  geschmälert,
  sondern  es  soll  als  Ersatz  entweder  eine  Dominikalrente  —  womöglich  in
Getreide,  dafür  bedungen,  oder  der  Kaufschilling  zu  neuen  Erwerbungen  oder  zur
zeitlichen  Aushilfe  des  Schuldentilgungsfonds,  oder  zu  anderen  das  Wohl  des  Landes
bezielenden  Absichten  verwendet  werden.
Mit  dem  unter  dem  Staatsgute  begriffenen  beweglichen  Vermögen  ($  2)  kann  der
Monarch  nach  Zeit  und  Umständen  zweckmäßige  Veränderungen  und  Verbesserungen
vornehnen.

Titel  IV.  Von  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten.

$  1.  Zum  vollen  Genusse  aller  bürgerlichen,  öffentlichen  und  Privatrechte  in
Bayern  wird  das  Indigenat  erfordert.

$  2.  Das  bayerische  Staatsbürgerrecht  wird  durch  das  Indigenat  bedingt
und  geht  mit  demselben  verloren.

$  3.  Nebst  diesem  wird  zu  dessen  Ausübung  noch  erfordert:

a.  die  gesetzliche  Volljährigkeit;

b.  die  Ansässigkeit!  im  Königreiche,  entweder  durch  den  Besitz  besteuerter
Gründe,  Renten  oder  Rechte,  oder  durch  die  Ausübung  besteuerter  Gewerbe,  oder
durch  den  Eintritt  in  ein  öffentliches  Amt.

$  4.  Kronämter,  oberste  Hofämter,  Zivilstaatsdienste  und  oberste  Militärstellen,
  wie  auch  Kirchenämter  oder  Pfründen  können  nur  Eingebornen  oder  verfassungsmäßig
  Naturalisierten  erteilt  werden.

$  5.  Jeuer  Bayer  ohne  Unterschied  kann  zu  allen  Zivil-.  Militär-  und  Kirchenämtern
  oder  Pfründen  gelangen.

$  6.  Indem  Umfange  des  Reichs  kann  keine  Leibeigenschaft  bestehen,  nach  den
näheren  Bestimmungen  des  Ediktes  vom  3.  August  1808.

$  7  ist  durch  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  erledigt.

$  8.  Der  Staat  gewährt  jedem  Einwohner  Sicherheit  seiner  Person,  seines
Eigentums  und  seiner  Rechte.

Niemand  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden.

Niemand  darf  verfolgt  oder  verhaftet  werden,  als  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten
  Fällen  und  in  der  gesetzlichen  Form.

Niemand  darf  gezwungen  werden,  sein  Privateigentum  selbst  für  öffentliche
Zwecke  abzutreten,  als  nach  einer  förmlichen  Entscheidung  des  versammelten  Staatsrats,
  und  nach  vorgängiger  Entschädigung,  wie  solches  in  der  Verordnung  vom
14.  August  1815  bestimmt  ist.

ı  An  die  Stelle  der  Ansüssigkeit  ist  die  selbständige  Heimat,  Gesetz  vom  16.  April  1808,
getreten.