I.  Europa.  129  9.  Bayern.

$  9.  Jedem  Einwohner  des  Reichs  wird  vollkommene  Gewissensfreiheit  gesichert;
  die  einfache  Hausandacht  darf  daher  niemandem,  zu  welcher  Religion  er  sich
bekennen  mag,  untersagt  werden.

Die  in  dem  Königreiche  bestehenden  drei  christlichen  Kirchengesellschaften
genießen  gleiche  bürgerliche  und  politische  Rechte.

Die  nicht  christlichen  Glaubensgenossen  haben  zwar  vollkommene  Gewissensfreiheit;
  sie  erhalten  aber  an  den  staatsbürgerlichen  Rechten  nur  in  dem  Maße  einen
Anteil,  wie  ihnen  derselbe  in  den  organischen  Edikten  über  ihre  Aufnahme  in  die
Staatsgesellschaft  zugesichert  ist.

Allen  Religionsteilen,  ohne  Ausnahme,  ist  das  Eigentum  der  Stiftungen  und  der
Genuß  ihrer  Renten,  nach  den  ursprünglichen  Stiftungsurkunden  und  dem  rechtmäßigen
  Besitze,  sie  seien  für  den  Kultus,  den  Unterricht  oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt,
  vollständig  gesichert.

Die  geistliche  Gewalt  darf  in  ihrem  eigentlichen  Wirkungskreise  nie  gehemmt
werden,  und  die  weltliche  Regierung  darf  in  rein  geistlichen  Gegenständen  der  Religionslehre
  und  des  Gewissens  sich  nicht  einmischen,  als  in  soweit  das  obersthoheitliche
Schutz-  und  Aufsichtsrecht  eintritt,  wonach  keine  Verordnungen  und  Gesetze  der
Kirchengewalt  ohne  vorgängige  Einsicht  und  das  Plazet  des  Königs  verkündet  und
vollzogen  werden  dürfen.

Die  Kirchen  und  Geistlichen  sind  in  ihren  bürgerlichen  Handlungen  und  Beziehungen
  —  wie  auch  in  Ansehung  des  ihnen  zustehenden  Vermögens  den  Gesetzen
des  Staats  und  den  weltlichen  Gerichten  untergeben;  auch  können  sie  von  öffentlichen
Staatslasten  keine  Befreiung  ansprechen.

Die  übrigen  näheren  Bestimmungen  über  die  äußeren  Rechtsverhältnisse  der
Bewohner  des  Königreichs  in  Beziehung  auf  Religion  und  kirchliche  Gesellschaften
sind  in  dem  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  beigefügten  besonderen  Edikte
enthalten.  (Beilage  II.)

$  10.  Das  gesamte  Stiftungsvermögen  nach  den  drei  Zwecken  des  Kultus,
des  Unterrichts  und  der  Wohltätigkeit,  wird  gleichfalls  unter  den  besonderen  Schutz
des  Staates  gestellt;  es  darf  unter  keinem  Vorwande  zu  den  Finanzvermögen  eingezogen,
  und  in  der  Substanz  fürandere,  als  die  drei  genannten  Zwecke  ohne  Zustimmung
der  Beteiligten,  und  bei  allgemeinen  Stiftungen,  ohne  Zustimmung  der  Stände  des
Reiches  veräußert  oder  verwendet  werden.

$  11.  Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  ist  nach  den  Bestimmungen
des  hierüber  erlassenen  Ediktes  gesichert.  (Beilage  III).

$  12.  Alle  Bayern  haben  gleiche  Pflichtigkeit  zu  dem  Kriegsdienste  und  zur
Landwehr  nach  den  diesfalls  bestehenden  Gesetzen.

$  13.  Die  Teilnahme  an  den  Staatslasten  ist  für  alle  Einwohner  des  Reiches
allgemein,  ohne  Ausnahme  irgendeines  Standes  und  ohne  Rücksicht  auf  vormals
bestandene  besondere  Befreiungen.

$  14.  Es  ist  den  Bayern  gestattet,  in  einen  anderen  Bundesstaat,  welcher

erweislich  sie  zu  Untertanen  annehmen  will,  auszuwandern,  auch  in  Zivil-  und  Militär-17
